Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Danielschule“


Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Danielschule“

Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 16.10.2025 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit Darstellung der momentanen „landwirtschaftlichen Fläche“ als „Fläche für den Gemeinbedarf“ nach § 5 Abs.2 Nr.2 BauGB beschlossen.

Mit Schreiben vom 18.11.2025 wurde dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Beschluss der 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Danielschule zur Genehmigung vorgelegt. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat den Flächennutzungsplan geprüft und mit Schreiben vom 15.12.2025 genehmigt.

Die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, die auch eine Umweltprüfung beinhaltet, und die zusammenfassende Erklärung, können im 1. Stock des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist unter folgender Adresse im Internet einsehbar www.murrhardt.de/fnp3danielschule

folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

1. FNP3 Änderung Deckblatt

2. FNP3 Begründung

3. FNP3 Zusammenfassende Erklärung

	Danielschule_FNP3_Anlage_2Lageplan „3. Flächennutzungsplanänderung im Bereich Danielschule“, unmaßstäblich.

Hinweis: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften: Auf die Rechtsfolgen des § 214 Abs. 1, 2 und 2a BauGB und § 4 Abs. 4 und 5 GemO wird hingewiesen: Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3, Abs. 2 und 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Murrhardt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Murrhardt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Murrhardt, den 24.01.2026

gez.

Armin Mößner

Bürgermeister