Stadtnachricht

Bebauungsplan „Oberneustetten 1. Änderung“ – öffentliche Auslegung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 25.04.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Oberneustetten“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern.

Die Änderung ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Lageplan_OberneustettenMaßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplan-Änderung in der Fassung vom 25.04.2024.

Ziele und Zwecke der Planänderung:

Durch die Änderung des Gebietscharakters des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Pferdehaltung geschaffen werden.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung (zeichnerischer und schriftlicher Teil) und den örtlichen Bauvorschriften werden mit der Begründung, der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung jeweils vom 25.04.2024, dem Grünordnungsplan zeichnerischer Teil und Textteil jeweils vom 21.11.1995 während der Dauer

vom 21.05.2024 bis einschließlich 25.06.2024

veröffentlicht.

Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Murrhardt unter

www.murrhardt.de/oberneustetten

ausgelegt und können zudem im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Für die Möglichkeit einer barrierefreien Möglichkeit zur Einsichtnahme wenden Sie sich bitte an das Baurechtsamt unter Tel. 07192/213-411.

Folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

-Bebauungsplan

-Begründung

-Textteil

-Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

-Grünordnungsplan zeichnerischer Teil

-Grünordnungsplan Textteil 

Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse baurechtsamt(at)murrhardt.de

übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Stadt Murrhardt abgegeben werden.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung durchgeführt wurde. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Stellungnahmefrist abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Außerdem ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Murrhardt, den 11.05.2024

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

^
Redakteur / Urheber