Stadtnachricht
Wahlwerbung der Parteien zur Bundestagswahl 2025 in Murrhardt
Wahlwerbeplakate:
- Wahlwerbeplakate, auch Großplakate, dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag aufgehängt bzw. aufgestellt werden. Für die Bundestagswahl 2025 beginnt der Plakatierungszeitraum am Samstag, 11.01.2025, 8.00 Uhr.
- Für die Plakatierung (Großplakate und Kleinplakate) wird eine Sondernutzungserlaubnis nach Antragstellung erteilt. Nachstehende weitergehende Regelungen bleiben hiervon unberührt.
- Es werden max. 40 Doppelplakate (Rücken an Rücken) je Partei zugelassen.
- Es dürfen je Standort (z. B. Lichtmast) max. 2 Doppelplakate von 2 verschiedenen Parteien (in der Bahnhofstraße max. 3 Doppelplakate von 3 verschiedenen Parteien) aufgehängt/aufgestellt werden.
- Andere bereits in unmittelbarer Nähe angebrachte Plakate dürfen in ihrer Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
- Mit der Sondernutzungserlaubnis werden max. 40 Genehmigungsplaketten ausgegeben, welche an den Werbeplakaten (bei Doppelplakaten nur auf einer Seite) anzubringen sind.
- Die Plakatgröße beträgt max. DIN A0.
- Die Sondernutzungserlaubnisse für Groß-/Kleinplakate und Informationsstände ergehen gebührenfrei.
Großplakate:
- Für Großplakate steht grundsätzlich die Grünfläche an der Landesstraße L 1066 gegenüber der Einmündung der Kreisstraße K 1808 (Hörschbachstraße) zur Verfügung.
- Die Zuteilung erfolgt durch die Stadt Murrhardt. Bei mehr als 7 bis zum Antragsstichtag (27.12.2024) eingegangenen Anträgen wird die Stadt weitere (ggfls. unattraktivere Flächen) zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standort besteht nicht. Antragseingänge nach dem 27.12.2024 können nicht mehr berücksichtigt werden.
- Großplakate sind stand- und verkehrssicher (z. B. auch gegen Sturm) aufzustellen
Standorte für 7 Großplakate an der L 1066 (Sulzbacher Straße) gegenüber der Einmündung K 1808 (Hörschbachstraße)
Werbebanner:
Werbebanner werden nicht genehmigt.
Beantragung der Sondernutzungserlaubnis zur Plakataufstellung
- Die Sondernutzungserlaubnisse zur Plakatierung können ab sofort beim Hauptamt- und Ordnungsamt der Stadt Murrhardt beantragt werden; Anträge für Großplakate sind bis spätestens 27.12.2024 zu stellen (s. o.).
Plakate dürfen in folgenden Bereichen nicht aufgestellt/aufgehängt
werden:
- Außerhalb geschlossener Ortschaft, siehe § 33 Absatz 1, Nummer 3 Straßenverkehrsordnung
- Im Bereich Kreisverkehrsplatz in Kirchenkirnberg und an den Zufahrten
- Im gesamten Bereich Kreisverkehrsplatz Harbach
- An allen Brückengeländern
- In der ausgewiesenen Fußgängerzone (Hauptstraße) der Stadt Murrhardt
- In der gesamten Theodor-Heuss-Straße und im Bereich der „Ochsenkreuzung“
- An der Unterführung Robert-Franck-Straße
Allgemeine Regelungen:
- Plakate dürfen nicht auf Grundstücken des Bundes, des Landes, des Kreises oder auf privaten Grundstücken aufgestellt/aufgehängt werden, es sei denn, die Eigentümer/Besitzer stimmen zu. Wir verweisen auf die §§ 858 ff Bürgerliches Gesetzbuch.
- Die von der Stadt Murrhardt erteilte Sondernutzungserlaubnis ersetzt nicht die Erlaubnis der Eigentümer von Grundstücken, auf denen Plakate aufgestellt werden sollen.
- Plakate, die mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf Privatgrundstücken stehen und auf den Straßenverkehr wirken, unterliegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung/dem Straßengesetz für Baden-Württemberg und sind gegebenenfalls sondernutzungserlaubnispflichtig.
- Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen (Ampeln), auf Verkehrsinseln und sichtbehindernd in Kreuzungs- sowie Einmündungsbereichen aufgestellt/aufgehängt werden.
- Bezüglich Fragen zur Plakatierung an Lichtmasten, wenden Sie sich bitte direkt an die Syna GmbH, An der Mundelsheimer Straße, 74385 Pleidelsheim.
- Sie dürfen weder die Sicht auf den fließenden und ruhenden Verkehr beeinträchtigen, noch die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen beeinträchtigen.
- Sie dürfen weder Leuchtstoffe noch rückstrahlende Mittel enthalten (Neon- beziehungsweise Leuchtfarben).
- Sie dürfen nicht unmittelbar vor Ortsausgangstafeln (Mindestabstand 20 m) aufgestellt/angebracht werden.
- Straßenquerschnitte gemäß Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sind einzuhalten.
- Sie dürfen nicht im Fahrbahnbereich sowie im Bereich von Geh- und Radwegen aufgestellt/aufgehängt werden. Das Lichtraumprofil ist zu beachten.
- Nicht zulässig ist die Verankerung an Häusern, asphaltierten oder gepflasterten Böden sowie an Bäumen, sofern dies mit Nägeln oder Ähnlichem geschehen soll.
- Die Plakate und Befestigungshilfsmittel sind mit Ablauf des Plakatierungszeitraums rückstands- und beschädigungsfrei zu beseitigen.
- Plakatierungen, die nicht dieser Erlaubnis entsprechen, werden ohne Anmahnung sofort durch die Stadt Murrhardt für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig entfernt und ein Bußgeld verhängt.
Informationsstände:
Die Stadt Murrhardt stellt den Parteien ab dem 17.01.2025 an 6 Wochenenden vor dem Wahltag, freitags während des Wochenmarktes, Standorte für Informationsstände (für max. einen Einzeltisch mit/ohne Schirm) zur Verfügung.
Die Standorte sind beim Gasthof Engel, bei der Walterichs-Apotheke, beim ehem. Gasthaus Waldhorn, bei der Einmündung der Kirchgasse sowie auf Höhe der AOK. Anträge hierfür sind bis zum 27.12.2024 schriftlich beim Haupt- und Ordnungsamt der Stadt Murrhardt unter Angabe des gewünschten Standorts und des Termins (mehrere möglich) zu stellen. Bei konkurrierenden Termin- und Standortwünschen der Parteien wird eine möglichst gerechte Verteilung angestrebt.
Gruppenauskünfte an Parteien aus dem Melderegister:
Die Stadt Murrhardt darf Parteien im Zusammenhang mit der Bundestagswahl 2025 Gruppenauskünfte von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erteilen.
Soweit Gruppenauskünfte benötigt werden, sind diese rechtzeitig beim Bürgermeisteramt, Bürgerbüro, schriftlich zu beantragen. Zwischen Auftragseingang und Auslieferung der Daten sind bis zu fünf Arbeitstage einzuplanen. Die Auslagen beim Rechenzentrum werden zuzüglich einer Verwaltungsgebühr den Parteien in Rechnung gestellt.
Hinweise:
Für die Plakatwerbung werden mit der Genehmigung entsprechende Klebeetiketten mit ausgegeben, die auf der Plakatwerbung anzubringen sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufstellung der Wahlwerbung erst nach Genehmigung durch die Sondernutzungserlaubnis und nicht vor dem 11.01.2025 erfolgen darf. Bei Zuwiderhandlungen muss mit einem Bußgeld und Entfernung der Plakate von Amts wegen gerechnet werden.
Vorstehende Regelungen gelten vorbehaltlich der tatsächlichen Durchführung der Bundestagswahl am 23.02.2025.
Bürgermeisteramt