Inkrafttreten des Bebauungsplans „Danielschule“ und Satzung über örtliche Bauvorschriften
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Danielschule“ und Satzung über örtliche Bauvorschriften
Inkrafttreten des Bebauungsplans
„Danielschule“ und Satzung über örtliche Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 16.10.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Danielschule“ gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Maßgebend ist der Lageplan mit Geltungsbereich, Textteil und Begründung vom 14.11.2024/03.04.2025/16.10.2025 und Umweltbericht des Büros ROOSPLAN aus Backnang vom 21.03.2025.
Der Bebauungsplan „Danielschule“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO treten gem. § 10. Abs. 3 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die Zusammenstellung der eingegangenen Anregungen und die zusammenfassende Erklärung können auf der Homepage der Stadt Murrhardt unter www.murrhardt.de/bebauungsplaene eingesehen werden.
Weiterhin können die genannten Unterlagen bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:
- Planteil
- Textteil
- Begründung
- Umweltbericht
- Artenschutzrechtliche Prüfung
- Lärmgutachten
- Wasserrechtliche Zulassung
- Abwägung
- Zusammenfassende Erklärung
Weiterhin können die genannten Unterlagen bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Lageplan „Danielschule“, unmaßstäblich
Hinweis:
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Murrhardt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Murrhardt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Es wird auf die Vorschriften der §§ 39 – 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Murrhardt, den 14.02.2026
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister