Dienstleistung

Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen

Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie über die Grundbucheinsichtsstelle bei der Stadtverwaltung:

einen Ausdruck erhalten bzw. dieses einsehen.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • das Grundbuchamt oder
  • die Grundbucheinsichtsstelle (wenn eingerichtet) oder
  • jede Notarin und jeder Notar

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter „Grundbuchamtssuche“.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.

Um einen Ausdruck oder eine Auskunft aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie dieses nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie einen Ausdruck beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

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Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Grundbuchausdruck beantragen wollen, können Sie dies persönlich oder schriftlich tun. Die Grundbucheinsichtsstelle stellt dafür ein Formular zur Verfügung.

Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Generalvollmacht erteilen.

Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Sie erhalten den Ausdruck vom Ratschreiber der Grundbucheinsichtsstelle (Stadtverwaltung) oder von einer Notarin oder einem Notar, auf Wunsch auch als amtlichen Ausdruck.

Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen auf dem Postweg (und nicht unverschlüsselt über das Internet), sofern dieser nicht direkt im Rathaus abgeholt werden kann.

Ein Grundbuchausdruck kann auch direkt beim Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - online beantragt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt (zum Beispiel Erbnachweis)
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
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Bearbeitungsdauer

abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig

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Kosten/Leistung

Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.

a) Kosten bei der Grundbucheinsichtsstelle:

  • Ausdruck (einfach) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
  • amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 20,00
  • Einsichtnahme: gebührenfrei
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Weitere Hinweise

Für weitere grundbuchrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an das
Grundbuchamt Waiblingen (Amtsgericht), Winnender Strasse 27, 71334 Waiblingen
Telefon 07151/1664-0
Fax 07151/1664-476
E-Mail poststelle(at)gbawaiblingen.justiz.bwl.de

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Zugehörigkeit zu