Bürgermeisteramt

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07192 213199
Rathaus
Marktplatz 10
71540 Murrhardt

Amtliche Bekanntmachungen

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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

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Öffentliche Ausschreibung Austausch Fenster Hörschbachschule


Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Die Stadt Murrhardt hat Bauleistungen an der Hörschbachschule zu vergeben.

Die Bekanntmachungen der Ausschreibung und der Vergabeunterlagen sind wie folgt verfügbar:

Austausch Fenster - Verglasungsarbeiten ca. 380 m²

Ab Dienstag, 30.05.2023 unter:
www.murrhardt.de/Fenster-Hoerschbachschule

Einladung mit Tagesordnung zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.05.2023

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

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Rechtsverordnung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwasserfassung - Quelle Neustetten Ort (Nummer: 119-237) Gemarkung: Kirchenkirnberg, Stadt Murrhardt

Amtliche Bekanntmachung

Wirtschaftsplan der Stadtwerke Murrhardt für das Haushaltsjahr 2023
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Bebauungsplan „Schweizer Areal – Süd“ Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB


Bebauungsplan „Schweizer Areal – Süd“
Öffentliche Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat in öffentlicher Sitzung am
27.04.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
mit Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO
„Schweizer Areal – Süd“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nach § 13 a BauGB
im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Satzung über örtliche
Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten unmaßstäblichen
Abgrenzungsplan vom 27.04.2023.

Abgrenzungsplan

Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
Das Plangebiet bietet durch die Nähe zum Stadtzentrum mit den bestehenden
Versorgungseinrichtungen und der fußläufig sehr guten Anbindung
an den Bahnhof ausgezeichnete Voraussetzungen für ein zukunftsorientiertes
Wohnquartier. Die positive Bevölkerungsentwicklung in der
Region Stuttgart mit der hierdurch verbundenen angespannten Wohnraumsituation
führt auch in der Stadt Murrhardt zu einer regen und anhaltenden
Nachfrage nach Wohnraum. Das Ziel, langfristig qualitätsvolles
Wohnen für alle Lebenslagen in diesem zentralen Quartier zu ermöglichen,
erfordert die Steuerung einer maßstäblichen Entwicklung. Durch
eine im Gebiet geplante zweigruppige Kita wird nicht nur der Bedarf der
Neubebauung abgedeckt, auch die umgebende Siedlungsstruktur profitiert
von diesem geplanten Angebot.
Als eine Grundlage für die Bebauungsplanaufstellung wurde für das Plangebiet
ein städtebaulicher Entwurf entwickelt, der Zielvorstellungen für
eine bauliche Entwicklung aufzeigt. Entstehen sollen neben dem Kindergarten
ca. 65 bis 70 Wohneinheiten.
Die Neuordnung im Plangebiet dient dem im Baugesetzbuch verankerten
Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen
und insbesondere Maßnahmen zur Innenentwicklung, zur Wiedernutzbarmachung
und Nachverdichtung von Flächen zu nutzen (§ 1 a BauGB).
Hierdurch kann eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich vermieden
werden. Gleichzeitig werden zusätzlicher Wohnraum sowie Nutzungen
für den Gemeinbedarf (Kita) ermöglicht.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Theodor-
Heuss-Straße“, rechtskräftig seit dem 22.08.1987. Dieser sieht für das
Bebauungsplangebiet ein Gewerbegebiet mit einer dreigeschossigen,
überwiegend offenen Bauweise bei maximal 14,50 m Firsthöhe vor. Das
bestehende Planungsrecht lässt die geplante Nutzung nicht zu.

Zur Erreichung der genannten städtebaulichen Ziele und zur Schaffung
der planungsrechtlichen Grundlagen sowie für eine geordnete
Erschließung und Bebauung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Schweizer Areal – Süd“ erforderlich.

Montag, den 15.05.2023 bis einschließlich Freitag, den 23.06.2023

öffentlich aus und können von jedermann im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude
Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten
(Montag bis Freitag 08.30 bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00
bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen
werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der genannten Unterlagen
im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt, vereinbart
werden.

folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

-Abgrenzungsplan 

-Texttteil

Während dieser Auslegungsfrist können von der Öffentlichkeit Stellungnahmen
schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird gebeten
die, volle Anschrift anzugeben.
Murrhardt, den 06.05.2023
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung am 27.04.2023
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Einladung zum Seniorennachmittag der Stadt Murrhardt am 25. April 2023

Einladung zur Eröffnung der Sonderausstellung "Reinhold Nägele - das grafische Werk" am 2. April 2023

Vorgehen bei der Verrechnung der Gaspreisdeckelung musste geändert werden!


Am 16.03.2023 haben wir jeden Gaskunden der Stadtwerke Murrhardt über die errechnete Höhe und die Verrechnung der Gaspreisdeckelung konkret informiert.

Das mit dem Kundenanschreiben angekündigte Vorgehen zur Verrechnung der Gaspreisdeckelung im Rahmen der Abschlagszahlungen für das Jahr 2023 muss leider sehr kurzfristig aus technischen Gründen etwas abgeändert werden.

Da es im Abrechnungssystem leider nicht anders möglich ist, muss mit dem Abschlag 01.04.2023 nicht wie angekündigt 3 mal das monatliche Entlastungskontingent verrechnet werden, sondern 4 mal.

An der Höhe des Gesamtjahreskontingents gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz und gemäß dem Kundenanschreiben vom 16.03.2023 ändert sich nichts.

Ab 01.05.2023 werden wir monatlich bis zum 01.12.2023 je Abschlag einmal das monatliche Entlastungskontingent in Abzug bringen. Der Abschlag 01.01.2024 wird dann aufgrund der bereits im Jahr 2023 verrechneten, 12 monatlichen Kontingente in voller Höhe fällig werden.

Die Änderung bei der Fälligkeit der monatlichen Entlastungsbeträge ist leider alternativlos, jedoch aus Kundensicht nicht nachteilig. Im Gegenteil: Anstatt am 01.01.2024 erhält jeder Erdgaskunde den monatlich unveränderten Entlastungsbetrag schon am 01.04.2023 gutgeschrieben!

Wochenmarkt


Wegen Karfreitag wird der Wochenmarkt kommende Woche auf Donnerstag, den 6. April 2022 von 7.00 - 13.00 Uhr vorverlegt.

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 23.03.2023
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Satzung zur Änderung der Satzung nach § 8 Ladenöffnungsgesetz (weitere Verkaufssonntage)

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Einladung zur Informationsveranstaltung zum Glasfaserausbau im Stadtbezirk Kirchenkirnberg

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 02.03.2023
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Bebauungsplan „Höhenweg – Erweiterung“ – öffentliche Auslegung


Bebauungsplan „Höhenweg – Erweiterung“ – öffentliche Auslegung

Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 09.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Höhenweg – Erweiterung“ gebilligt und beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Baugesetzbuch) ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanerweiterung ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt:

Hoehenweg_Erweiterung

Der im Lageplan dargestellte Geltungsbereich umfasst Teilbereiche der Grundstücke Flurstücks-Nummern 889/1, 897, 925, 926/1, 935/2 Höhenweg / Ecke Großgartenweg.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanentwurfs mit Textteil, Begründung und örtlichen Bauvorschriften, gefertigt von Käser Ingenieure, Fellbach in der Fassung vom 09.02.2023. Als weitere Unterlagen liegt die artenschutzrechtliche Untersuchung vom Büro roosplan, Backnang vom 28.07.2022 aus.

Ziel und Zweck:

Nutzung von innerörtlichen Potentialsflächen zur Schaffung von Wohnbauland. Vorgesehen sind 6 Bauplätze zur Bebauung mit Einfamilienwohnhäusern.

Der Entwurf zum Bebauungsplan liegt mit Textteil und Begründung in der Zeit vom

Montag, den 27.02.2023 bis einschließlich Dienstag, den 28.03.2023

öffentlich aus und kann von jedermann im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

Bebauungsplan

Textteil

Begründung

Artenschutzrechtliche Untersuchung

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Murrhardt, den 15.02.2023

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Straßensperrungen bei der Murrhardter Fasnet
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Amtliche Bekanntmachung

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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 09.02.203
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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 26.01.2023
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Neue Hundesteuermarken ab 1.1.2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Bestattungsgebührensatzung

Flurbereinigung Murrhardt (Gaab HWS) Rems-Murr-Kreis

Ankündigung von Vermessungs- und Markierungsarbeiten

In der Flurbereinigung Murrhardt (Gaab HWS) wird das Amt für Vermessung und Flurneuordnung von Anfang Januar bis voraussichtlich Ende März 2023 für den anstehenden Feldvergleich Vermessungsarbeiten durchführen. Der Feldvergleich dient als Grundlage der Wertermittlung und ist für die weitere Planung unabdingbar.                    

Hierzu werden bereits vermarkte Vermessungspunkte aufgesucht bzw. aufgegraben und Hilfspunkte für die Dauer der Vermessungsarbeiten in der Örtlichkeit mit Pflöcken oder Markierungen besonders gekennzeichnet.

Die untere Flurbereinigungsbehörde bittet alle Nutzungsberechtigten von Grundstücken in den Gewannen Strüt, Eselrain, Hungerbühl, Distel, Merzengraben, Lichel, Kronaufurt, Sohl, Neufeld, Gabe, Langwiesen und Murrwasen sowie alle Bürger der Flurbereinigungsgemeinde Murrhardt die Vermessungs- und Grenzpunkte und deren besondere Kennzeichnung (z. B. Pflöcke) nicht zu beschädigen und nicht zu entfernen. Es wird darauf hingewiesen, dass Beauftragte des Amtes für Vermessung und Flurneuordnung aufgrund von § 35 des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) -FlurbG- berechtigt sind, Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

Eine Gebietskarte mit der aktuellen Abgrenzung des Verfahrensgebietes und weitergehende Informationen zum Verfahren finden Sie im Internet unter:

www.lgl-bw.de/3787

Soweit nähere Auskünfte gewünscht werden, wird gebeten, sich mit dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Telefon 07151/501-2131, Herr Koch, in Verbindung zu setzen.

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „Am Höllbächle“ – erneute Auslegung


Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Baugesetzbuch) ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ergibt sich auch folgendem Kartenausschnitt:

 Beplan. Hoellbaechle erneue Auslegung

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans mit Textteil, Begründung und örtlichen Bauvorschriften, gefertigt von Käser Ingenieure, Fellbach in der Fassung vom 15.12.2022.

Als weitere Unterlagen liegen die schalltechnischen Untersuchung von rw bauphysik, Schwäbisch Hall vom 26.05.2020 vor und die artenschutzrechtliche Prüfung vom Büro roosplan, Backnang vom 30.09.2022.

Ziel und Zweck:

Zur Deckung des anhaltend hohen Wohnbedarfs insbesondere auch im Geschosswohnungsbau sollen an der Siebenkniestraße angrenzend an das Gelände der Hörschbachschule und des Hörschbachkindergartens Wohnbauflächen für Mehrfamilienhäuser geschaffen werden. Vorgesehen ist eine Bebauung mit 7 Wohngebäuden und insgesamt 69 Wohneinheiten.

Der Entwurf zum Bebauungsplan liegt mit Textteil und Begründung in der Zeit vom

Montag, den 02.01.2023 bis einschließlich Freitag, den 03.02.2023

öffentlich aus und kann von jedermann im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

folgende PDF-Dateien können herunter geladen werden:

Bebauungsplan

Textteil

zeichnerischer Teil

Abwägungstabelle

Artenschutzrechtliche Prüfung

Begründung

Merkblatte Bodenschutz 

Merkblatt Dezentrale Beseitigung

Schalltechnische Untersuchung

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegeben Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Murrhardt, den 21.12.2022

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Weihnachtskonzert des Musikvereins Stadtkapelle Murrhardt - Marktplatz gesperrt


Die Bevölkerung wird zum Besuch des Konzertes herzlich eingeladen. Wir danken für Ihr Verständnis.

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 15.12.2022
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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 01.12.2022
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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ist beschlossen


Steuersenkung auf die Gas- und Wärmekosten (Verbrauchs- und Anschlusskosten)

Es wurde das Gesetz „Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz“ beschlossen, so dass für Gaslieferungen, Wärmelieferungen und die Hausanschlusskosten in beiden Geschäftsbereichen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 der Umsatzsteuersatz von 19% auf 7% gesenkt wurde.

Entscheidend für die Anwendung des Steuersatzes ist hierbei der Stichtag der Abrechnung. Bei den Stadtwerken Murrhardt wird die Jahresverbrauchs-abrechnung 2022 zum Stichtag 31.12.2022 durchgeführt. Deshalb wird der verminderte Steuersatz von 7% im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung für den gesamten Jahresverbrauch 2022 angewendet.

CO2-Preis bleibt zunächst stabil
Die ursprünglich geplante jährliche Erhöhung des CO2-Preises (35 Euro je Tonne CO2, bzw. 0,637 ct/kWh) wird für 2023 ausgesetzt und um ein Jahr verschoben. Es bleibt bei einer CO2-Steuer für 2023 von 30 Euro je Tonne CO2, bzw. 0,546 ct/kWh.

Entlastung Dezemberabschlag 2022

Bei den Vorauszahlungen für das Jahr 2022 werden die Stadtwerke aufgrund des von der Bundesregierung gestern 14.11.2022 beschlossenen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) auf die Abbuchung des Dezemberabschlags am 01.12.2022 für Erdgas und Wärme verzichten. Dies ist nur möglich, da vom Bund zum Ausgleich der erhöhten Gas- und Wärmepreise des aktuellen Abrechnungsjahres 2022 für alle Haushaltskunden ein einmaliger Sonderzuschuss zugesagt wurde.

Der Zuschuss ermittelt sich beim Gas auf Grundlage des geschätzten Jahresgasverbrauches für das Jahr 2022. Von dieser Menge wird ein Zwölftel zu dem jeweiligen Gaspreis vom 01.12.2022 als Summe jeder Jahresabrechnung im Bereich Gas als Zuschuss gewährt.

Der Zuschuss ermittelt sich bei der Wärme auf Grundlage des errechneten Abschlages für das Jahr 2022 zzgl. 20 % Aufschlag. Dieser Zuschuss wird als Summe jeder Jahresabrechnung im Bereich Wärme als Zuschuss gewährt.

Für diese Gutschrift müssen unsere Kunden nichts tun! Die Stadtwerke ermitteln und beantragen die Zuschüsse und geben diese mit der Jahresabrechnung im Januar 2023 an jeden Kunden weiter.    

Kunden die die monatlichen Abschläge über einen Dauerauftrag bei der Bank oder mit monatlichen Überweisungen begleichen, sollten selbstständig die Überweisung für den Abschlag am 01.12.22 aussetzen. Falls dies nicht möglich sein sollte, wird der einbezahlte Betrag natürlich mit der Jahresabrechnung 2022 verrechnet.

Gaspreisbremse 2023

Als weitere Entlastungsmaßnahme ist zusätzlich von der Bundesregierung noch eine „Erdgaspreisbremse“ ab dem 01.03.2023 geplant, mit dem der Erdgaspreis für jeden Kunden bis zu 80% des bisherigen Gasverbrauchs (Grundbedarf) auf einen noch verträglichen Maximalpreis gedeckelt werden soll. Außer politischen Ankündigungen gibt es noch keine konkreten Hinweise, wann für welche Kunden die Erdgaskosten mit staatlicher Unterstützung noch zusätzlich abgesenkt werden können. Selbst der Starttermin wird immer wieder diskutiert. Wir gehen aktuell davon aus, dass ein Start zum 01.01.2023 nicht möglich sein wird und wir bis zur Jahresverbrauchsabrechnung Ende Januar dann konkrete Aussagen machen können.

Geschäftsführer Rainer Braulik ergänzt:

Wichtig ist uns und den Mitgliedern unseres Werksausschusses auch die Feststellung, dass unsere Stadtwerke in diesen für uns alle schwierigen Jahren 2022 und 2023 keinen Gewinn in der Gassparte mehr einkalkuliert haben. In normalen Jahren streben wir einen Gewinn im Umfang von ca. 200.000 Euro an, auf den wir nun ganz bewusst zu Gunsten unserer Kunden verzichten.

Registrierungsfrist Glasfaserausbau in Murrhardt endet


Die Prüfung, ob Ihre Adresse im förderfähigen Ausbau enthalten ist und die Registrierung sind online über die Webseite der Telekom unter www.telekom.de/glasfaser möglich.
Bei Fragen zum Registrierungsprozess erreichen Sie das Telekom-Service-Team unter: 0800/2266100.

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter https://breitband-schwaebischerwald.de.

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 17.11.2022
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Registrierungsfrist Glasfaserausbau in Murrhardt endet


Die Prüfung, ob Ihre Adresse im förderfähigen Ausbau enthalten ist und die Registrierung ist online über die Webseite der Telekom unter www.telekom.de/glasfaser möglich.
Bei Fragen zum Registrierungsprozess erreichen Sie das Telekom-Service-Team unter: 0800/2266100.

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter https://breitband-schwaebischerwald.de.

Informationen der SWM zur Absenkung der Mehrwertsteuer


Die Bundesregierung hat aufgrund der Energiekrise in Deutschland eine zeitlich befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Erdgas und Wärme von 19 % auf 7 % für den Zeitraum erster Oktober 2022 bis März 2024 beschlossen.

Im Bereich der Verbrauchsabrechnung der Stadtwerke Murrhardt zählt bei der Berechnung des Mehrwertsteuerbetrages das Rechnungsdatum. Liegt der Bezugszeitraum von Gas oder Wärme und das Rechnungsdatum in der Zeit von 01.01.2022 – 30.09.2022, wird der Rechnungsbetrag aus der Gaslieferung wie gewohnt mit 19 % besteuert. Liegt das Rechnungsdatum und das Lieferungsende zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.12.2022 werden die Rechnungen aus der Gas- oder Wärmelieferung rückwirkend auf den 01.01.2022 mit 7 % besteuert.

Aufgrund der Tatsache das die Stadtwerke die Jahresabrechnungen immer zum Stichtag 31.12. erstellen, wird die Verbrauchsabrechnung der Kunden die vom 01. Januar 2022 bis 31.12.2022 von den SWM versorgt worden sind, das ganze Jahr mit dem niedrigeren Steuersatz abgerechnet.

Die Abschläge des Jahres 2022 sind als Vorauszahlungen anzusehen, die in Summe des gesamten Einzahlungsbetrages mit dem niedrigeren Mehrwertsteuersatz abgerechneten Verbrauches verrechnet werden. Die Vorauszahlungen für das kommende Jahr 2023 werden von uns bereits mit dem niedrigeren Steuersatz kalkuliert.

Zu beachten gilt außerdem, dass auch die Kosten für Hausanschlüsse aus den beiden genannten Geschäftsbereichen Gas und Wärme unter Berücksichtigung des Leistungsdatums von der Senkung der Mehrwertsteuer betroffen sind.

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 20.10.2022
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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 13.10.2022
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Amtliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat in öffentlicher Sitzung am 22.09.2022 die Aufstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Höhenweg - 1. Änderung“ beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB (Bebauung im beschleunigten Verfahren) ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am südöstlichen Ortsrand von Murrhardt und umfasst den unbebauten Teilbereich am Höhenweg. Maßgebend ist der folgende Kartenausschnitt:

BPL_Hoehenweg

Ziel des Bebauungsplans ist, durch Ortsabrundung am Höhenweg die Schaffung von sechs Wohnbauplätzen. Das weitere Bebauungsplanverfahren wird in die Wege geleitet

Murrhardt, den 28.09.2022

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung am 22.09.2022
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Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 28.07.2022
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Jahresabschluss 2018 der Stadt Murrhardt

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 14.07.2022
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Murrhardter Stadtfest vom 08. bis 10. Juli 2022


Am Mittwoch, 6. Juli 2022 wird mit dem Aufbau der Fahrgeschäfte für das Murrhardter Stadtfest begonnen. Die Parkplätze im Klosterhof stehen dann nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund der Aufbaumaßnahmen wird die Zu- und Durchfahrt zum Klosterhof ab ca. 06.00 Uhr am 06. Juli 2022 nicht mehr möglich sein. Die Sperrung der Innenstadt endet am Dienstagvormittag, den 12. Juli 2022 nach Abbau der Fahrgeschäfte.

Es wird darauf hingewiesen, dass während der Festtage nicht im Bereich des Marktplatzes und des Klosterhofes geparkt werden kann. Die Zufahrt für Anwohner ist außerhalb des Festbetriebs weitgehend möglich. Anwohner im Bereich des Festgeländes sollten soweit es geht die Zufahrt vermeiden. Das Parkhaus Graben kann zur Parkplatzsuche angefahren werden. Weitere Parkmöglichkeiten gibt es unter anderem an der Stadthalle bzw. Festhalle sowie am Bahnhof.

Aufgrund des Feuerwerks am Sonntagabend kommt es im Bereich des Friedhofs zu einer kurzzeitigen Straßensperrung. Die Parkplätze am Friedhof stehen aus Sicherheitsgründen am Sonntag, 10. Juli 2022 deshalb nicht zur Verfügung.

Es wird um Verständnis für die mit dem Stadtfest verbundenen Einschränkungen und Behinderungen gebeten.

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 30.06.2022
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Einladung zum Sommerempfang

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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 02.06.2022
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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 12.05.2022
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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 07.04.2022
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Amtliche Bekanntmachung

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Amtliche Bekanntmachung


Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurde Herr Steffen Knörzer,
Betriebssitz in 74245 Löwenstein, Kelterplatz 5,
Telefon 07130/4051774, zum bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk
Rems-Murr-Kreis Nr. 18 bestellt.

Der Kehrbezirk umfasst folgenden Bereich:

Murrhardt (Teilgebiet), begrenzt durch

im Westen: Höhenweg, Sperberweg, Fritz-Ehrmann-Straße,
Adlerstraße, Fritz-Ehrmann-Straße,
Brennäckerstraße, Bergstraße, Siebenkniestraße,
Hörschbachstraße, Sulzbacher Straße,
Bahnhofstraße, Robert-Franck-Straße, Hofberg,
Oberer Hofberg, Wolkenhof,
Wirtschaftsweg Richtung Herrenwaldweg
im Osten: Riesbergstraße, Fornsbacher Straße
Murrhardt nördliche Teilorte einschließlich Karnsberg und
Hinterbüchelberg
Murrhardt Waltersberg und Schwammhof

Murrhardt, den 11.01.2022

Bürgermeisteramt

Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 18.11.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Hörschbach – Hasenhof IV – 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, nach § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und nach § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Stellungnahme der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung einzuholen. Maßgebend sind der Lageplan M=1:500 und der Textteil mit Begründung und örtlichen Bauvorschriften des Büros ROOSPLAN, Backnang, vom 18.11.2021. Das Plangebiet umfasst auf der Gemarkung Murrhardt das Flst. Nr. 1098/3 vollständig und teilweise das Flst. Nr. 1098.

Bezüglich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass für den Bebauungsplan eine Einschätzung der Umweltbelange erstellt wurde, welche eine Beurteilung der Schutzgüter Wasser, Luft und Klima, Boden, Landschaftsbild und Erholung, Fläche sowie Pflanzen und Tiere beinhaltet. Der Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wird im Fortlauf des Verfahren erstellt und den Bebauungsplanunterlagen zur nächsten Auslegung beigelegt.

Maßgebend für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der folgende Kartenausschnitt:

Plan

Lageplan „Hörschbach – Hasenhof IV – 2. Änderung“, unmaßstäblich.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Hörschbach – Hasenhof IV – 2. Änderung“ (zeichnerischer Teil, schriftlicher Teil und Begründung in der Fassung vom 18.11.2021, sowie die Einschätzung der Umweltbelange vom 04.11.2021, Auswirkungsanalyse vom 15.12.2020 und der Bericht zur Baugrund-, orientierenden Altlasten- und Gebäudesubstanzuntersuchung vom 29.06.2021), liegt von

Dienstag, 07.12.2021 bis einschließlich Montag, 10.01.2022

öffentlich aus und kann von jedermann im Erdgeschoss des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

< Bebauungsplan

< textliche Festsetzungen

< Einschätzung der Umweltbelange

< Auswirkungsanalyse

< Baugrundanalyse

< Begründung örtlicher Bauvorschriften

Hinweis:

Die jeweils geltenden Regeln der Corona-Schutzverordnung sind einzuhalten.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

                                     

Murrhardt, den 27.11.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „Maienweg“


Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und nach § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahme der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung einzuholen. Maßgebend sind der Lageplan M=1:500 und der Textteil mit Begründung und örtlichen Bauvorschriften des Büros Käser Ingenieure, Fellbach, vom 18.11.2021. Das Plangebiet umfasst auf der Gemarkung Murrhardt die Flst.-Nrn. 1587/12, 1587/3, 1587/4 und Teile des Flurstücks Nr. 240 (Maienweg).

Wir weisen darauf hin, dass im vereinfachten Bebauungsplanverfahren keine Umweltprüfung stattfindet.

Maßgebend für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der folgende Kartenausschnitt:

Bebauunsplan Maienweg

Lageplan „Maienweg“, unmaßstäblich.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Maienweg“ (zeichnerischer Teil, schriftlicher Teil und Begründung in der Fassung vom 18.11.2021, sowie die Übersichtsbegehung und Habitatpotenzialanalyse vom November 2021), liegt von

Dienstag, 07.12.2021 bis einschließlich Montag, 10.01.2022

öffentlich aus und kann von jedermann im Erdgeschoss des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

Folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

Bebauungsplan

Begründung

örtliche Bauvorschriften

Artenschutz und Habitatpotenzialanalyse

Hinweis:

Die jeweils geltenden Regeln der Corona-Schutzverordnung sind einzuhalten.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.                                                        

Murrhardt, den 27.11.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Einschränkungen der Wasserversorgung in ganz Murrhardt möglich!


Um die Wasserversorgung für das gesamte Versorgungsgebiet der Stadtwerke sicherzustellen, müssen wir Wasser zu kaufen und in unser Netz einspeisen, das nicht aus eigenen Quellen stammt.

Heute ist an der Zuleitung der Nordostwasserversorgung (NOW), durch die das zugekaufte Wasser in unsere Hochbehälter fließt, ein großer Rohrbruch auf Höhe unseres Hochbehälters Felsenweg aufgetreten.

Die Zuspeisung durch die NOW ist für die Reparaturmaßnahmen abgestellt worden. Die Versorgungsunterbrechung des Wasserleitungsnetzes in Murrhardt kann dazu führen das einige Haushalte kein Wasser mehr bekommen.

Aus unseren Quellen wird weiterhin Wasser gefördert das zu jedem Nutzer transportiert wird, es gibt aber Haushalte in verschiedenen Bereichen die direkt an diese Zuleitung angeschlossen sind. Diese werden bis zur Behebung des Schadens nicht mit Wasser versorgt werden können. Für andere Bereiche steht in unseren Hochbehältern weiterhin Wasser zur Verfügung.

Die Reparatur wird hoffentlich im Laufe des heutigen Tages abgeschlossen sein.

Sobald es hier Änderungen geben sollte werden wir diese natürlich zeitnah veröffentlichen.

Trinkwasserchlorung in den südlichen Ortsteilen startet wieder


Seit Mitte Juni dieses Jahres wurde wegen einzeln vorkommenden Keimen im Wasserversorgungsnetz Waltersberg/Schwammhof das Versorgungsnetz in allen südlichen Ortsteilen von Murrhardt sicherheitshalber gechlort. Neben Waltersberg/Schwammhof waren auch die Teilorte Vorderwestermurr, Hinterwestermurr, Schloßhof und Mettelberg davon betroffen.

Die Stadtwerke haben Ende September nach umfangreichen Kontrollen von Hausanschlüssen einige Maßnahmen im Waltersberger Ortsnetz und im Umfeld des Hochbehälters durchgeführt und für einige Tage wieder auf eine Chlorung verzichtet. In der vergangenen Woche hat sich herausgestellt, dass die Ursache des Problems noch nicht beseitigt wurde. Die Chlorung der südlichen Ortsteile musste in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt leider wieder in Betrieb genommen werden. Die Stadtwerke versuchen als nächsten Schritt nun eine gründliche Desinfektion des Hochbehälters Waltersberg, die weit über sonstige Reinigungsarbeiten hinausgeht.

Sollte auch dies nicht die erwünschte Wirkung zeigen, wird über einen leihweise zu installierenden Ersatzbehälter für den Ortsteil Waltersberg nachgedacht, um bezüglich der Ursache versteckte Mängel im Ortsnetz von Waltersberg ausschließen zu können.

Keime können sich vor allem dann bilden, wenn Wasser in Leitungen steht, durch die keine Wasserabnahme mehr erfolgt. Deshalb sollten auch nicht mehr genutzte Hausanschlüsse komplett vom Versorgungsnetz getrennt oder in Abhängigkeit der Leitungslänge mindestens alle 3-4 Wochen Wasser aus diesen Leitungen entnommen werden. Auch veraltete Hausinstallationen können hygienisch bedenklich sein und im vorgelagerten Wassernetz zu Beeinträchtigungen führen. Sollten sich Eigentümer oder Hausbewohner nicht sicher sein, ob die Verhältnisse bei älteren Trinkwasserinstallationen den Regeln der Technik entsprechen oder Kenntnis über stillgelegte Gebäude oder Leitungsabschnitte nach dem Wasserzähler haben, dürfen sich diese gerne an die Stadtwerke wenden. Eine Überprüfung vor Ort ist schnell erledigt und wird nicht berechnet.

Die Stadtwerke bitten um Verständnis, dass schon bei den kleinsten Auffälligkeiten durch eine Zugabe von Chlor zur sicheren Desinfektion des Trinkwassers reagiert werden muss. Dies ist unvermeidlich und alternativlos. Auch wenn sehr feinfühlige Menschen und auch Tiere eine Chlorung im Trinkwasser sofort riechen oder schmecken können – das Trinkwasser ist unabhängig davon bei der Verwendung jeglicher Art von einwandfreier Qualität. Es kann auch bedenkenlos getrunken werden.

Heute sind die Filter unserer Aufbereitungsanlagen oder die Bestrahlung mit ultraviolettem Licht der Garant dafür, dass in Murrhardt nahezu immer ein Trinkwasser geliefert werden kann, das komplett ohne eine Chlorung auskommt. Vor 25 Jahren war dies noch nicht überall im Versorgungnetz der Fall. Chlor im Trinkwasser war damals in Deutschland noch üblich – in vielen südlichen Ländern ist dies bis heute noch der Fall.

Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Murrhardt erhebt für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
(3) Für Amtshandlungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, insbesondere für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, für die Ableitung wesentlicher Daten für die Wertermittlung, für Richtwertauskünfte und Auskünfte über die ermittelten wesentlichen Daten werden Gebühren nach den Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Murrhardt erhoben.


§ 2
Gebührenschuldner, Haftung

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

§ 3
Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach dem Wert der Sachen und Rechte bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung erhoben.
(2) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besondere Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrunde zu legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m².
(3) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen oder Rechte die sich auf einem Grundstück oder ein grundstückgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung.
(4) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 3 Abs. 2 WertV) wesentlich geändert habend so ist für den ersten Stichtag der volle Wert und für den weiteren Stichtag der halbe Wert zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse antragsgemäß unverändert, ist hierfür ein Viertel des Wertes zugrunde zu legen.
(5) Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, das nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstückes berechnet.


§ 4
Gebührenhöhe

(1)

Bei Wertermittlungen von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem  Wert

bis 25.000 EUR

210,00 EUR                                            

bis 100.000 EUR
zzgl. 0,4% aus dem Betrag über 25.000 EUR                                                                       

210,00 EUR

bis 250.000 EUR
zzgl. 0,25% aus dem Betrag über 100.000 EUR

550,00 EUR

bis 500.000 EUR
zzgl. 0,13% aus dem Betrag über 250.000 EUR

1.000,00 EUR

bis 5 Mio. EUR
zzgl. 0,06% aus dem Betrag 500.000 EUR

1.350,00 EUR

bis 5 Mio. EUR
zzgl. 0,04% aus dem Betrag über 5 Mio. EUR

4.000,00 EUR

(2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen
Grundstücken beträgt die Gebühr 60 % der Gebühr
nach Abs. 1.
(3) Bei geringem Aufwand (Kleinbauten, z. B. Garagen oder Gartenhäuser; Berechnung des Herstellungswertes baulicher Anlagen nach vorhandenen Unterlagen) oder wenn dieselben Sachen oder Rechte innerhalb von drei Jahren erneut zu bewerten sind, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geänderte haben, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
(4) Ist das Gutachten auf Antrag entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 Gutachterausschussverordnung unter besonderer Würdigung der Vergleichspreise und Darlegung der angewandten Methoden auszuarbeiten, erhöht sich die Gebühr um 50 %.
(5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr 200 EUR.
(6) In den Gebühren ist eine Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere für den Eigentümer enthalten, soweit dieser nicht Antragsteller ist; für weitere Ausfertigungen bzw. jeden weiteren Auszug aus der Wertermittlung auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, werden dem Antragsteller Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Murrhardt berechnet.

§ 5
Rücknahme eines Antrages

Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr nachdem Bearbeitungsstand von bis zu 90 % der vollen Gebühr erhoben.

§ 6
Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

(1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
(2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr zu ersetzen.
(3) Für die Erstattung von Auslegen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen des § 5 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 8
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

Die Erstellung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise im Voraus bezahlt wird oder eine Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde, die aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 9
Übergangsbestimmungen

Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gelten die bisherigen Gebührensatzungen der bisherigen Gutachterausschüsse.

§ 10
Erstreckung

(1) Die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung erstreckt sich auch auf das Gemeindegebiet der Gemeinden Sulzbach an der Murr, Großerlach und Spiegelberg.
(2) Für Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Murrhardt erstreckt sich die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ der Stadt Murrhardt in ihrer jeweils gültigen Fassung auch auf das Gemeindegebiet der Gemeinden Sulzbach an der Murr, Großerlach und Spiegelberg. Das „Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Murrhardt“ erstreckt sich jedoch nur in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit die Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses betroffen sind.


§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung vom 01. Januar 2002 außer Kraft.

Murrhardt, 23.09.2021

gez. Armin Mößner

Bürgermeister

Verfahrenshinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden –Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung bei der Stadt Murrhardt geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gerügt hat.

Amtliche Bekanntmachung

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Amtliche Bekanntmachung: Wahlaufruf zur Bundestagswahl

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Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Murrhardt im Bereich „Hammerschmiede“, Stadt Murrhardt


Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

FNP_Hammerschmiede_Neu

Der Entwurf der 2. Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Hammerschmiede“ in der Fassung vom 17.12.2020/20.05.2021 liegt nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) von

Dienstag, 08.06.2021 bis einschließlich Montag, 12.07.2021

öffentlich aus und kann von jedermann im 1. Stock des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

Folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

Deckblatt Plan

Begründung

Hinweis:

Seit Montag, 02. November 2020 sind das Amtshaus und das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per Email an baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können.

                                                        

Murrhardt, den 29.05.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan „Hammerschmiede“


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 20.05.2021 in öffentlicher Sitzung die Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung durchgeführt, den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften “Hammerschmiede“ gebilligt und die öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Gleichzeitig werden nach § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt. Maßgebend sind der Lageplan M=1:500 und der Textteil mit Begründung und örtlichen Bauvorschriften sowie der Umweltbericht des Büros ROOSPLAN, Backnang, vom 17.12.2020/20.05.2021. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 84/3, 84/4, 85, 90/5 und 91 vollständig sowie teilweise die Grundstücke Flst. Nrn. 90/4 und 84/5 der Gemarkung Murrhardt.

Bezüglich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass für den Bebauungsplan ein Umweltbericht mit der Beurteilung der Schutzgüter Wasser, Luft und Klima, Boden, Landschaftsbild und Erholung, Fläche sowie Pflanzen und Tiere erstellt wurde. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere weist ein Defizit von 15.654 Ökopunkten auf. Das Defizit wird über die Pflanzung von Obstbäumen und die Herstellung von Feuchtgebüschen östlich des Geltungsbereichs vollständig kompensiert. Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen konnte auf dem Gelände das dauerhafte Vorkommen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützter Arten ausgeschlossen werden. Insgesamt werden durch die Planung keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich die Eingriffe in Natur und Landschaft und die damit verbundenen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgeglichen werden können.

Folgende wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden ausgelegt:

1. Umweltbericht des Büro Roosplan – Stand 20.05.2021

2. Sachverständigengutachten Immissionsschutz des Büros Michael Herdt | öbv Sachverständiger – Stand 30.10.2019

3. Detailuntersuchung Altstandort Fläche-Nr.: 01893, Klinge 5 in 71540 Murrhardt des Büros Forster Geotechnik – Stand 10.10.2020

Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung eingegangene umweltbezogene Stellungnahmen:

1. Regierungspräsidium Stuttgart, Stellungnahme vom 08.02.2021:

-       Lage des Plangebiets im Regionalen Grünzug G19 „Murrhardter und Welzheimer Wald mit Althütte“

2. Verband Region Stuttgart, Stellungnahme vom 25.02.2021:

-       Lage des Plangebiets im Regionalen Grünzug G19 „Murrhardter und Welzheimer Wald mit Althütte“

-       Belange die mit dem Vorbehaltsgebiet zur Sicherung von Wasservorkommen verbunden sind, sind zu berücksichtigen.

-       Lage des Plangebiets in einem Landschaftsschutzgebiet

3. Landratsamt Rems Murr Kreis, Stellungnahme vom 11.02.2021:

-       Lage des Plangebiets im Regionalen Grünzug G19 „Murrhardter und Welzheimer Wald mit Althütte“

-       Lage des Plangebiets in einem Landschaftsschutzgebiet

-       Es wird ein Immissionsschutzrechtliches genehmigungsverfahren durchgeführt

-       Beachtung des Gewässerrandstreifens

-       Darstellung und Berücksichtigung des Hochwassergefahrenbereichs HQextrem in den Bebauungsplanunterlagen.

4. Landratsamt Rems Murr Kreis – Abt. Forst, Stellungnahme vom 11.01.2021:

-       Innerhalb des Bebauungsplans befindet sich kein Wald. Der Waldabstand wird eingehalten.

5. Regierungspräsidium Freiburg, Stellungnahme vom 01.02.2021:

-       Das Plangebiet befindet im Verbreitungsbereich von Gesteinen der Grabfeld-Formation (Gibskeuper)

-        Das Plangebiet befindet sich außerhalb von bestehenden oder geplanten Wasser- und Quellenschutzgebieten.

Maßgebend für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der folgende Kartenausschnitt:

BPL_Hammerschmiede

Lageplan „Hammerschmiede“, unmaßstäblich.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Hammerschmiede“ (zeichnerischer Teil, schriftlicher Teil und Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 17.12.2020/20.05.2021), liegt von

Dienstag, 08.06.2021 bis einschließlich Montag, 12.07.2021

öffentlich aus und kann von jedermann im 1. Stock des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

Folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

Plan

Textteil mit Begründung

Altlastenerhebung

Umweltbericht

Sachverständigen Gutachten Immissionsschutz

Hinweis:

Seit Montag, 02. November 2020 sind das Amtshaus und das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per E-Mail an baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können.

Murrhardt, den 29.05.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung


Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG)

Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat in öffentlicher Sitzung am 06.05.2021 die Teilaufhebung und Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnen II – 1. Änderung“ mit Textteil und örtlichen Bauvorschriften beschlossen.

Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziel und Zweck der Planänderung:

Der Geltungsbereich östlich am Bachlauf wird teilweise aufgehoben, um künftigen Planungen der geplanten Holzhackschnitzelheizung der Stadtwerke nicht im Wege zu stehen. Weiterhin wird die öffentliche Verkehrsfläche, welche als Umfahrung angedacht war aufgehoben und das Baufenster geringfügig an das geplante Bauvorhaben angepasst.

Der Entwurf des Bebauungsplans (zeichnerischer Teil, Begründung und schriftlicher Teil mit örtlichen Bauvorschriften jeweils in der Fassung vom 06.05.2021) ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 PlanSiG in der Zeit

Dienstag, 01.06.2021 bis einschließlich Montag, 05.07.2021

nachfolgend einsehbar und zum Download bereit.

Folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

> Plan

>schriftlicher Teil zum BPL

>Begründung

Die Unterlagen liegen zusätzlich öffentlich aus und können von jedermann im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden

Hinweis:

Das Amtshaus und das Rathaus sind aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar. Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen ist aktuell nur unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Murrhardt, den 22.05.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat in öffentlicher Sitzung am 06.05.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans „Hauen-Ost – 1. Erweiterung“ mit Textteil und örtlichen Bauvorschriften beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Ziel und Zweck der Planänderung:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Erschließung dringend benötigter Gewerbeflächen geschaffen werden.

Der Vorentwurf in der Fassung vom 06.05.2021 (zeichnerischer Teil, Begründung und schriftlichem Teil) ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 3 PlanSiG in der Zeit

Dienstag, 18.05.2021 bis einschließlich Montag, 21.06.2021

nachfolgend einsehbar und zum Download bereit.

Folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

>Bebauungsplan

>Textteil

Die Unterlagen liegen zusätzlich öffentlich aus und können von jedermann im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

Hinweis:

Das Amtshaus und das Rathaus sind aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar. Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen ist aktuell nur unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Murrhardt, den 08.05.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat in öffentlicher Sitzung am 06.05.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans „Brennäcker II – 4. Änderung“ mit Textteil beschlossen.

Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Brennaecker

Ziel und Zweck der Planänderung:

Aufgrund von Leerständen von ehemaligen gewerblichen Einheiten sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, eine Entwicklung in die Wege zu leiten, welche einen Bezug zum dortigen Wohnen hat. Die Zulässigkeit von gewerblichen Nutzungen wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanvorentwurfs neu geregelt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans (zeichnerischer Teil, Begründung und schriftlicher Teil jeweils in der Fassung vom 06.05.2021) ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 3 PlanSiG in der Zeit

Dienstag, 18.05.2021 bis einschließlich Montag, 21.06.2021

nachfolgend einsehbar und zum Download bereit.

Folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:

Plan

Schriftlicher Teil

Bergündung

Die Unterlagen liegen zusätzlich öffentlich aus und können von jedermann im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.

Hinweis:

Das Amtshaus und das Rathaus sind aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar. Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen ist aktuell nur unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Murrhardt, den 08.05.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Sägdöbel - Erweiterung“ sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.

Maßgeblich sind der Lageplan mit Textteil und Begründung in der Fassung vom 14.11.2019/22.04.2021, gefertigt vom Ingenieurbüro Käser, Fellbach.

Der Bebauungsplan „Sägdöbel - Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).

Ein Auszug aus dem Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht.

Der Bebauungsplan kann einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und der Begründung bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.

Hinweis: Das Amtshaus ist aktuell für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.

Die Einsichtnahme von Planunterlagen wird während der üblichen Öffnungszeiten nach terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamtes, Tel. 07192/213-411 (-413) weiterhin gewährleistet.

Der Eintritt wird unter Maßgabe der aktuell geltenden Vorschriften der Verordnung der Landesregierung zugelassen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Murrhardt, den 24.04.2021

gez.

Armin Mößner
Bürgermeister

SATZUNG


2. Erweiterung/Änderung der Festlegung des Sanierungsgebiets
 
Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Bahnhof/Östlich Klosterhof" wird um die Flurstücke der beiliegenden Abgrenzung erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 11.02.2021 (Originalmaßstab M 1:1000) und diese ist grün bandiert. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 2. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus im 1. Obergeschoss des Amtshauses, (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft erteilt.

Hinweis:

Das Amtshaus und das Rathaus sind aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar. Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen ist aktuell nur unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.
 
Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 27.07.2017 (Öffentliche Bekanntmachung vom 02.08.2017) bleiben von der Satzung zur 2. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich/Änderungsbereich anzuwenden.
 
Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
 
 
Ausgefertigt:
 
Murrhardt, den 05.03.2021
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
 
 
Hinweise:
 
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen. Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Stadt) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Bahnhof_oestlich_Klosterhof

Plan als Pdf zum Download
Staedtebauliche_Erneuerungsmassnahme_Bahnhof_oestlich_Klosterhof

Öffentliche Bekanntmachung


Gleichzeitig werden nach § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Erstellung von Wohnbauplätzen geschaffen werden.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt. Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet. Eine faunistische Erfassung und artenschutzrechtliche Beurteilung ist erfolgt und liegt zur Einsichtnahme bei. Im Plangebiet wurde das Vorkommen von Avifauna, Fledermäuse, Kriechtiere und Tagfaltern, Höhlenbrüter, höhlenbewohnenden Fledermäusen, Reptilien: Zauneidechsen und Blindschleichen, sowie den vorkommenden Tagfalter festgestellt.
Durch die Umsetzung der Planung können artenschutzrechtliche Verbotsbestände nach § 44 BNatSchG durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Für andere nach europäischem Recht geschützte Arten besteht keine dauerhafte oder essentielle Bedeutung in Bezug auf die Planfläche.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:


BPL_Siegelsberg

Maßgebend sind der Lageplan mit Textteil und Begründung in der Fassung vom 24.11.2019 / 04.02.2021, gefertigt vom Ingenieurbüro G + H Ingenieurteam, Giengen a.d. Brenz und die Faunistische Erfassungen und artenschutzrechtliche Beurteilung i.d.F. vom 15.10.2020 des Diplombiologen R. Utzel.

Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit Begründung vom 16.02.2021 bis 22.03.2021 – je einschließlich – öffentlich aus und kann von jedermann im EG des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 vereinbart werden. Die Planung ist unter folgender Adresse ebenfalls im Internet einsehbar:
 
www.murrhardt.de/siegelsberg
 
Hinweis:
Das Amtshaus und das Rathaus sind aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar. Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen ist aktuell nur unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
 
 
Murrhardt, den 06.02.2021
 
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister



folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:


> Bebauungsplan    

> Schriftlicher Teil zum BPL 

> Begründung vom BPL

> Faunistische Erfassung und Beurteilung

> Abwaegungstabelle











































Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 17.12.2020 in öffentlicher Sitzung die Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung durchgeführt, den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften “ Siebenknie - Ost“ gebilligt und die öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Gleichzeitig werden nach § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung eingeholt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Erstellung eines Einfamilienwohnhauses geschaffen werden.
Bezüglich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass für den Bebauungsplan ein Umweltbericht mit der Beurteilung der Schutzgüter Wasser, Luft und Klima, Boden, Landschaftsbild und Erholung, Fläche sowie Pflanzen und Tiere erstellt wurde. Die Eingriffs- und Ausgleichbilanz für die Schutzgüter Boden, sowie Pflanzen & Tiere weist einen Verlust von 6.737 ÖP auf. Der verbleibende Ausgleichsbedarf kann nicht vollständig durch die grünordnerischen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets erzielt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplans "Siebenknie – Ost“ – unter Berücksichtigung aller Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich, die Eingriffe in Natur und Landschaft und die damit verbundene nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Heranziehen einer externen Ausgleichsmaßnahme im direkten Umfeld vollständig ausgeglichen werden können. Durch die Umsetzung der Planung können artenschutzrechtliche Verbotsbestände nach § 44 BNatSchG durch geeignete Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Für andere nach europäischem Recht geschützte Arten besteht keine dauerhafte oder essentielle Bedeutung in Bezug auf die Planfläche. Neben dem Umweltbericht steht ein geotechnischer Bericht mit Aussagen zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen im Plangebiet zur Verfügung.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften vom 17.12.2020 mit Planteil und Texteil mit Begründung und Umweltbericht. Das Plangebiet umfasst das Flurstück Nr. 605 in Siebenknie und ist im Lageplan folgend dargestellt.

BPL_SiebenknieDer Entwurf des Bebauungsplans „Siebenknie - Ost“ (zeichnerischer Teil, schriftlicher Teil und Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 17.12.2020), liegt von
 
Dienstag, 05.01.2021 bis einschließlich Montag, 08.02.2021
 
öffentlich aus und kann von jedermann im 1. Stock des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden. Die Planung ist unter folgender Adresse ebenfalls im Internet einsehbar: www.murrhardt.de/SiebenknieOst.
 
Hinweis:
Das Amtshaus und das Rathaus sind aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/231-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar. Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen ist aktuell nur unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
                                                              
 
Murrhardt, den 18.12.2020
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Folgende Unterlagen können als PDF heruntergeladen werden:



Plan

Textteil

Geologie

Abwaegung

Umweltbericht











 



Öffentliche Bekanntmachung


Maßgebend ist das Deckblatt mit Begründung des Büros ROOSPLAN aus Backnang vom 17.12.2020. Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Siebenknie_Ost_FNP
Zur Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen nach § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 05.01.2020 bis 08.02.2021 - je einschließlich – während der Dienststunden zur Einsicht durch die Öffentlichkeit im Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt aus. Während dieser Auslegungsfrist können die Planunterlagen eingesehen werden sowie Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird gebeten, die volle Anschrift anzugeben. Zeitgleich werden die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung tangiert werden kann, nach § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten.
 
Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
 
Ergänzend zur vorstehend bekannt gemachten Auslegung im Rathaus sind die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums der Auslegung auch unter der Internetadresse www.murrhardt.de/fnpsiebenknieost.de in elektronischer Form verfügbar.

Hinweis:
Das Amtshaus und das Rathaus sind für den Publikumsverkehr aktuell geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/231-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de und unter Einhaltung der aktuellen Hygienebestimmungen möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
 
Murrhardt, den 18.12.2020
 
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Folgende Pläne können als PDF heruntergeladen werden

Plan
Begruendung



Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 17.12.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Hammerschmiede“ mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, nach § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen und nach § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Stellungnahme der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung einzuholen. Maßgebend sind der Lageplan M=1:500 und der Textteil mit Begründung und örtlichen Bauvorschriften sowie der Umweltbericht des Büros ROOSPLAN, Backnang, vom 17.12.2020. Das Plangebiet umfasst auf der Gemarkung Murrhardt die Flst.-Nr. 84/3; 85; 90/5; 91 vollständig und teilweise das Flst.-Nr. 90/4.
 
Bezüglich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 BauGB, wird darauf hingewiesen, dass für den Bebauungsplan ein Umweltbericht mit der Beurteilung der Schutzgüter Wasser, Luft und Klima, Boden, Landschaftsbild und Erholung, Fläche sowie Pflanzen und Tiere erstellt wurde. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere weist ein Defizit von 13.566 Ökopunkten auf. Das Defizit wird über die Pflanzung von Obstbäumen und die Herstellung von Feuchtgebüschen östlich des Geltungsbereichs vollständig kompensiert. Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen konnte auf dem Gelände das dauerhafte Vorkommen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützter Arten ausgeschlossen werden. Insgesamt werden durch die Planung keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich die Eingriffe in Natur und Landschaft und die damit verbundenen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgeglichen werden können.
 
Maßgebend für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der folgende Kartenausschnitt:

BPL_Hammerschmiede 
Lageplan „Hammerschmiede“ (unmaßstäblich)

Der Entwurf des Bebauungsplans „Hammerschmiede“ (zeichnerischer Teil, schriftlicher Teil und Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 17.12.2020), liegt von
 
Dienstag, 05.01.2021 bis einschließlich Montag, 08.02.2021
 
öffentlich aus und kann von jedermann im 1. Stock des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden. Die Planung ist unter folgender Adresse ebenfalls im Internet einsehbar unter www.murrhardt.de/Hammerschmiede.
 
Hinweis:
Aktuell sind das Amtshaus und das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/231-411 oder per Email an baurechtsamt@murrhardt.de unter Einhaltung der aktuellen Hygienebestimmungen möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, abgegeben werden. werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können.
 
                                                              
 
Murrhardt, den 18.12.2020
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Folgende Unterlagen können heruntergeladen werden:

Plan_Hammerschmiede

Textteil_Hammerschmiede

Altlasten_Hammerschmiede

Immissionsschutz_Hammerschmiede

Umweltbericht_Hammerschmiede









Öffentliche Bekanntmachung


Maßgebend ist das Deckblatt mit Begründung des Büros ROOSPLAN aus Backnang vom 17.12.2020. Der Geltungsbereich der Änderung zum Flächennutzungsplan ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

FNP Hammerschmiede

Zur Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planungen nach § 3 Abs. 1 BauGB liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 05.01.2020 bis 08.02.2021 - je einschließlich – während der Dienststunden zur Einsicht durch die Öffentlichkeit im Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt aus. Während dieser Auslegungsfrist können die Planunterlagen eingesehen werden sowie Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird gebeten, die volle Anschrift anzugeben. Zeitgleich werden die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung tangiert werden kann, nach § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.
 
Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
 
Ergänzend zur vorstehend bekannt gemachten Auslegung im Rathaus sind die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums der Auslegung auch unter der Internetadresse www.murrhardt.de/fnphammerschmiede.de in elektronischer Form verfügbar.
 
Hinweis:
Aktuell sind das Amtshaus und das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/231-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de und unter Einhaltung der aktuellen Hygienebestimmungen möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar.
 
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können.
 
Murrhardt, den 18.12.2020
 
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Folgende Pläne können als PDF hertuntergeladen werden

Plan
Begruendung



Öffentliche Bekanntmachung


Maßgeblich sind der Lageplan mit Textteil und Begründung in der Fassung vom 24.09.2020/17.12.2020, gefertigt vom Ingenieurbüro Käser, Fellbach.
 
Der Bebauungsplan „Diebsäcker – 2. Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
 
Ein Auszug aus dem Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht.

Beauungsplan_Diebsaecker_2_Erweiterung

Der Bebauungsplan kann einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und der Begründung bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Hinweis: Das Amtshaus ist aktuell für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Die Einsichtnahme von Planunterlagen wird während der üblichen Öffnungszeiten nach terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamtes, Tel. 07192/213-411 (-413) weiterhin gewährleistet.
Der Eintritt wird unter Maßgabe der aktuell geltenden Vorschriften der Verordnung der Landesregierung zugelassen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
                                                              
Murrhardt, den 18.12.2020
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung


Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG sind gemäß §§ 47 a - f Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.
 
Der Lärmaktionsplan (LAP) der Stadt Murrhardt gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist durch Beschluss des Gemeinderats der Stadt Murrhardt am 03.12.2020 in Kraft getreten.
 
Die Stadt Murrhardt hat, unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, den Lärmaktionsplan gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) aufgestellt.
 
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47 d BImSchG in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlaments. Danach müssen die zuständigen Behörden für stark befahrene Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend der Bekanntmachung vom 16.05.2020 in der Zeit vom 26.05.2020 bis einschließlich 26.06.2020 durchgeführt. Aus der öffentlichen Auslegung gingen keine Einwendungen, Hinweise oder Anregungen ein. Die Ergebnisse der Abwägung aus der Behördenbeteiligung wurden in der Beschlussfassung aufgenommen und dargestellt.
Der LAP mit den dazugehörigen Anhängen wird beim Baurechtsamt der Stadt Murrhardt im Amtshaus Klosterhof 11 in 71540 Murrhardt, EG A04 während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
 
Außerdem ist der LAP auf der Homepage der Stadt Murrhardt mit allen Anlagen unter www.murrhardt.de/laermschutz abrufbar. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
 
Hinweis:
Seit Montag, 02.November 2020 ist das Amtshaus für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Die Einsichtnahme von Planunterlagen wird während der üblichen Öffnungszeiten nach terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamtes, Tel. 07192/213-411 (-413) weiterhin gewährleistet.
Der Eintritt wird unter Maßgabe der aktuell geltenden Vorschriften der Verordnung der Landesregierung zugelassen.
 
Murrhardt, den 19.12.2020
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister


Folgende Pläne können heruntergeladen werden:

Laermaktionsplan_Stufe3

Laermaktionsplan






Erreichbarkeit der Stadt während des Lockdowns, über die Weihnachtsfeiertage und über den Jahreswechsel 2020/2021

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Sperrung des Maienwegs in KW 51 nötig


Für das Grundstück Maienweg 26 soll ein Wasserhausanschluss erstellt werden. Da die Hauptwasserleitung in der Mitte der Straße liegt, muss dafür der Maienweg, für die Dauer der Baumaßnahme voll gesperrt werden. Eine Sperrung der Wasserleitung ist für die geplante Maßnahme nicht nötig. Zum jetzigen Zeitpunkt ist für die Anwohner nicht mit Einschränkungen der Wasserversorgung zu rechnen.

In der Zeit von kommenden Montag 14.12.2020 bis voraussichtlich Freitag 18.12.2020 werden hier die Bauarbeiten stattfinden.

Die Baustelle mit der Straßensperrung kann über den Linderstweg und die Lindersthalde umfahren werden. 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern im Kundencenter telefonisch (07192/9227-30) oder per Email (verbrauchsabrechnung@murrhardt.de) zur Verfügung.

Amtliche Bekanntmachung


Geplante Verordnung zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets in Murrhardt

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis beabsichtigt eine Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landratsamtes Backnang zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Backnang vom 15. April 1971 in der Fassung vom 11. März 1981 auf dem Gebiet der Stadt Murrhardt, Rems-Murr-Kreis zu erlassen.
 
Die Änderung berührt bebaute Flächen sowie angrenzende Randbereiche des Landschaftsschutzgebiets „Göckel-, Otterbach- und oberes Murrtal“ im Bereich „Hammerschmiede“ nördlich der Kreisstraße K 1900 auf Gemarkung Murrhardt, Flur 9 (Klingen), östlich des Teilortes Klingen der Stadt Murrhardt.
Im Übrigen bleibt die Verordnung unberührt.
Die von der Änderung berührte Fläche hat eine Größe von rund 2,37 Hektar.
 
Der Verordnungsentwurf wird mit den zugehörigen Karten und der Begründung
- beginnend am 11. Januar 2021 für die Dauer eines Monats -
beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Technisches Landratsamt in Waiblingen, Stuttgarter Straße 110, Amt für Umweltschutz, Zimmer 429, während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann öffentlich ausgelegt.
Darüber hinaus sind die Verordnungsunterlagen im Internet auf der Homepage des Landratsamts Rems-Murr-Kreis unter der Internetadresse www.rems-murr-kreis.de unter der Rubrik Landratsamt | Politik / Bekanntmachungen einsehbar.
 
Während der o. g. Auslegungsfrist können bei der unteren Naturschutzbehörde Bedenken und Anregungen schriftlich (Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen, bzw. Postfach 1413, 71328 Waiblingen), zur Niederschrift oder elektronisch unter Verwendung der E-Mail-Adresse su.pfaeffle@rems-murr-kreis.de vorgebracht werden.
 
Das Landratsamt wird die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Bedenken prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitteilen.
 
Waiblingen, 3. Dezember 2020
 
 
 
 
Susanne Pfäffle
Amt für Umweltschutz

Reparaturarbeiten an der Gasleitung in der Erich-Schumm-Straße Höhe Haus 18 notwendig


Um hier die Beschädigung genau zu orten und die Reparaturmaßnahmen vornehmen zu können muss ab Montag 23.11.2020 vermutlich bis einschließlich Freitag 27.11.2020 die Leitung mit einem großen Bagger freigelegt werden. Durch die einzurichtende Baustelle wird die Straße in diesem Bereich für die Dauer der Maßnahme einseitig gesperrt. 
 
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen während unserer Öffnungszeiten unter der Telefonnummer: 07192/9227-30 gern zur Verfügung.

Reparaturarbeiten an der Gasleitung in der Fornsbacher Straße Kreuzung Theodor-Heuss-Straße ab Donnerstag 19.11.2020 notwendig


Um hier die Beschädigung genau zu orten und die Reparaturmaßnahmen vornehmen zu können muss ab Donnerstag 19.11.2020 vermutlich bis einschließlich Freitag 27.11.2020 die Leitung mit einem großen Bagger freigelegt werden. Durch die einzurichtende Baustelle kann es hier zu Verkehrsbehinderungen kommen.  
 
Eine Straßensperrung ist nicht vorgesehen. Um hier lange Wartezeiten zu vermeiden, wird allerdings allen PKW´s und Fahrzeugen bis 3,5 t empfohlen über die Römerstraße auszuweichen. Fahrzeuge ab 3,5 t können von der Riesbergstraße kommend nur über diese Kreuzung in die Fornsbacher Straße einbiegen.
 
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen während unserer Öffnungszeiten unter der Telefonnummer: 07192/9227-30 gern zur Verfügung.

Anpassung der Tarifpreise für die Erdgasversorgung ab 01.01.2021


Ab 2021 wird erstmalig eine CO2-Bepreisung im Rahmen des beschlossenen Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung eingeführt. Damit soll schrittweise der Ausstoß von Treibhausgasen über die Jahre reduziert werden.

Dies beinhaltet eine Verpflichtung für alle Energielieferanten die neue Abgabe der CO2-Steuer für die Nutzung von Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle, Benzin oder Diesel an den Staat abzuführen. Für die Stadtwerke Murrhardt im Bereich Erdgas bedeutet das eine Berücksichtigung der fälligen CO2-Steuer bei der Kalkulation der Tarifpreise ab 01.01.2021. Nach vier Jahren konstanter Erdgastarife ist es nun unvermeidbar die Preise anzupassen. Die Tarifpreise für Erdgas werden deshalb in allen Tarifstufen ab 01.01.2021 um 0,6 ct/kWh netto / 0,71 ct/kWh brutto (inkl. 19% MwSt) angehoben.
 
Das neue Preisblatt „Tarifpreise für die Versorgung mit Erdgas gültig ab 01.01.2021“ ist per Post an alle Erdgaskunden versendet worden. Sie finden das neue Preisblatt auch auf unserer Internetseite unter der Kategorie Erdgas.
 
Für Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung 1) möchten wir darauf hinweisen, dass Sie bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates die Möglichkeit haben, in den deutlich günstigeren SWM Treuetarif zu wechseln. Außerdem bieten die Stadtwerke Murrhardt nach wie vor den SWM Bio-Erdgas Tarif, mit wahlweise 10% bzw. 30% Biogasanteil, an.
 
Sofern Sie in Zukunft mit einer Investition in Ihre Wärmeversorgung (Austausch der Heizungsanlage) rechnen müssen, können Sie sich bei uns über die verschiedenen Möglichkeiten informieren. Wir sind gerne für Sie da und helfen Ihnen bei Fragen rund um die Anschlussmöglichkeiten bei den Stadtwerken Murrhardt weiter.
 
1) Der Grundversorgungsvertrag kann gem. § 20 GasGVV mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.

Amtliche Bekanntmachung


Spenden sind allerdings anlässlich des diesjährigen Volkstrauertags digital unter www.volksbund.de/sammlung sowie per Überweisung auf das folgende Spendenkonto möglich an Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. bei der Commerzbank Kassel, IBAN DE23 5204 002 10322299900, BIC COBADEFFXXX.

- Bürgermeisteramt -


Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich "Bahnhof / östlich Klosterhof"

In dem abgegrenzten Gebiet liegen städtebauliche Missstände und Mängel vor, die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen näher untersucht und ermittelt werden sollen.
 
Das festgelegte Untersuchungsgebiet umfasst ca. 3,13 ha und ist im Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 19.05.2020 abgegrenzt.
 
Gemäß § 141 Abs. 3 des BauGB wird dieser Beschluss hiermit bekanntgemacht.
 
Durch die Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Sanierung gewonnen werden. Es soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsgebiet zu der beabsichtigten Sanierung ermittelt sowie Vorschläge hierzu entgegengenommen werden.
 
Die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen zum Besitz oder zur Benutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihre Beauftragten im Untersuchungsgebiet sind gem. § 138 Abs. 1 des BauGB verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
 
Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wird die STEG Stadtentwicklung GmbH in Stuttgart beauftragt.
 
Murrhardt, den 04.07.2020
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Zum Herunterladen: Plan zur Änderung Sanierungssatzung

Amtliche Bekanntmachung

Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Innenstadt – 2. Änderung“

Satzung
 
über eine Veränderungssperre nach § 14 ff BauGB für den Bebauungsplanbereich „Innenstadt – 2. Änderung“
 
Für den Bebauungsplanbereich „Innenstadt – 2. Änderung“ in der Stadt Murrhardt wird aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
 
 
§ 1
Grundlage

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt – 2. Änderung“ in der Stadt Murrhardt hat der Gemeinderat am 25.06.2020 den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
 
§ 2
Anordnung

 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt – 2. Änderung“ in der Stadt Murrhardt wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen und festgesetzt.
 
 
§ 3
Räumlicher Geltungsbereich

 
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im nachstehend abgebildeten Lageplan der Stadt Murrhardt vom 25.06.2020 im Maßstab 1:1000 dargestellt. Er entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs „Innenstadt – 2. Änderung“ vom 25.06.2020.

Innenstadt

Hinweise
 
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten rechtlich zulässigen Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
 
 
§ 5
Inhalt und Rechtswirkung

 
Im Bereich des Marktplatzes 5 wurde die Einrichtung eines Wettbüros beantragt. Seinerzeit war vorstellbar, ein Wettbüro in deutlich untergeordneter Größe zuzulassen, wenn im Bereich zum öffentlichen Marktplatz hin deutlich übergeordnet ein Einzelhandel angesiedelt wird. Im Laufe der Bearbeitung und diverser Planänderungen gingen 2 weitere Baugesuche zu einer Wettannahmestelle ein. Weitere Anfragen hierzu sind ebenfalls präsent.
 
Aufgrund der Vielzahl der Anträge ist die Verwaltung angehalten, eine Lenkungsfunktion für diese Art der Nutzung zu erlassen.
 
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan „Innenstadt 1. Änderung“ schließt Vergnügungsstätten im Geltungsbereich aus. Da Wettbüros als reine Wettannahmestellen nicht zwangsläufig unter Vergnügungsstätten subsumiert werden können, ist es erforderlich, hierfür eine erweiterte Regelung zu treffen um eine unkoordinierte Entwicklung dieser Nutzungen im Innenstadtgebiet entgegen zu wirken. Vergleichbar wie ein Wettbüro löst die Errichtung mehrerer Wettannahmestellen im Innenstadtgebiet bodenrechtliche Spannungen aus, durch welche mit einer Verschlechterung der Gebietsqualität zu rechnen ist (Trading-Down-Effekt).
 
Ziel ist es, das Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot, die Wohn- sowie die Aufenthaltsqualität im Innenstadtgebiet zu stärken und langfristig zu sichern.
Damit die beabsichtigte Steuerung von Nutzungen von denen ein ähnliches Störpotential wie von Vergnügungsstätten ausgeht, planerisch umgesetzt und nicht zwischenzeitlich unterlaufen werden kann, ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. 
 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Das heißt, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, die dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht entgegenlaufen, können trotz erlassener Veränderungssperre im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre läuft automatisch nach zwei Jahren ab.
 
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald das Bebauungsplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
 
Die Veränderungssperre wird gem. § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
 
 
§ 6
Inkrafttreten

 
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
 
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Die Veränderungssperre kann bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Murrhardt, den 26.06.2020
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

Freibad Murrhardt öffnet am kommenden Donnerstag 25.06.2020

Kartenreservierung und Verkauf für alle Besucher ab kommenden Montag 19.06.2020 im Internet möglich.

Der Kartenverkauf für Badegäste und die kostenlose Reservierungen für Mitglieder des Freibadvereins starten im Internet auf der Homepage des Fördervereins ab kommenden Montag 19.06.2020.

Hier werden Sie direkt zur Kartenreservierung weitergeleitet!

Es ist soweit. Das Murrhardter Freibad öffnet seine Tore!
Am kommenden Dienstagnachmittag 23.06.2020 findet ein Pre-Opening-Tag im Freibad statt. An diesem Tag erhalten nur die Mitglieder des Freibad-Fördervereines nach vorheriger Online-Buchung mit einer Eintrittskarte und dem Mitgliederausweis Zutritt zum Bad. An diesem Tag werden die neuen Abläufe wie z.B. die Zugänge und Regeln beim Betreten des Bades und der Becken getestet und letzte Änderungen umgesetzt.
 
Ab Donnerstag 25.06.2020 ist dann das Freibad für alle Gäste geöffnet. Hierbei gilt jedoch: Zutritt haben nur Badegäste die vorher eine Onlinebuchung getätigt haben und das Ticket ausgedruckt oder auf ihrem Smartphone mitbringen. Dies gilt auch für alle Vereinsmitglieder. Nur so kann eine Badesaison nach der Corona Verordnung stattfinden. Tickets können ab Montagabend, 22.06.2020 auf der Internetseite www.freibad-murrhardt.de gebucht werden.
 
Von Montag bis Freitag können die Tickets auch bei den Stadtwerken oder im Naturparkzentrum zu den üblichen Öffnungszeiten gekauft werden. Ein Verkauf am Wochenende ist derzeit noch nicht möglich.

Hier suchen die Stadtwerke Freiwillige mit Computererfahrung, die an den Wochenenden morgens zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr jeweils eine Stunde im Naturparkzentrum Karten verkaufen können.

Wir freuen uns auf eine sonnige Badesaison 2020!

Sperrung der Hauptwasserleitung Bereich Hinterbüchelberg

wichtig Informationen für die betroffenen Anwohner

Da an der Wasserversorgungsleitung dringende Montagearbeiten durchgeführt werden müssen, wird die Wasserzufuhr zu den Gebäuden in Hinterbüchelberg am Mittwoch, 24.06.2020
von ca. 8:00 bis voraussichtlich 11:00 Uhr unterbrochen.
 
Die betroffenen Wasserabnehmer werden im oben genannten Zeitraum kein Frischwasser aus der Leitung beziehen können!
 
Folgende Punkte sollten Sie unbedingt beachten:  
  • Bitte sorgen Sie für genügend Wasservorrat.
  • Alle Wasserentnahmestellen sind während dieser Zeit unbedingt geschlossen zu halten.
  • Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Zapfstellen langsam zu öffnen, damit eventuell vorhandene Luft entweichen kann. Danach bitte so lange kräftig spülen, bis das Wasser wieder klar ist.
  • Waschmaschinen, Spülmaschinen und ähnliche Geräte bitte erst in Betrieb nehmen, wenn Sie sich am Wasserhahn überzeugt haben, dass das Wasser wieder einwandfrei klar ist.
Sollten Sie wider Erwarten ein größeres Problem während oder nach der Einstellung der Wasserversorgung haben, erreichen Sie in Notfällen Herrn Brinzer unter der Telefonnummer: 0174-3356581. Bei Störungen nach 16:30 Uhr, wenden Sie sich bitte an unseren Bereitschaftsdienst unter der Telefon-Nummer: 07192/9227-20
 
Im Voraus bitten wir um Verständnis für diese notwendige Maßnahme. 
 
das Team der
Stadtwerke Murrhardt

Amtliche Bekanntmachung

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Amtliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 07.05.2020 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan nach § 10 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Maßgeblich ist der Lageplan mit Textteil und Begründung vom 23.01.2020 zuletzt geändert am 07.05.2020 gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz.
 
Der Bebauungsplan „Fritz-Ehrmann-Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
 
Ein Auszug aus dem Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht.


Bebauungsplan Fritz Ehrmann Str

Der Bebauungsplan kann einschließlich örtlichen Bauvorschriften, der Begründung und artenschutzrechtlicher Untersuchung bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Murrhardt, den 16.05.2020
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
 
 












Die Stadt Murrhardt verkauft gegen Höchstgebot


Einen Schmalspurschlepper Marke Holder, Modell 464, Baujahr 1989 mit 5.410 Betriebsstunden, TÜV neu und ein dazugehöriges Mähwerk Holder P7c, ebenfalls Baujahr 1989. Der Schlepper war auf den Friedhöfen der Stadt Murrhardt im Einsatz.
 
Angebote sind im verschlossenen Umschlag gekennzeichnet mit „Angebot Schmalspurschlepper“ bis spätestens Freitag, 22.05.2020, 11:00 Uhr an die Stadtkämmerei Murrhardt, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt zu senden.
 
Auskünfte erteilt das Friedhofsamt der Stadt Murrhardt unter Tel.: 07192/213-333.

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Jagdverpachtung


Im Jagdbogen III (Siegelsberg, Linderst) des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Murrhardt mit einer Größe von insgesamt 468 ha ist ein Jagdrevier mit einer Größe von 148 ha (110 ha Wald, 38 ha Feld) neu zu verpachten. Der gesamte Jagdbogen III wird von 3 Jägern bejagt.
Die Jagdnutzung wird ab 01.04.2020 bis 31.03.2024 ausgeschrieben. Bewerbungen von Murrhardter Jägern werden vorrangig berücksichtigt. Bewerbungen werden - mit Eingang bis spätestens Montag, 16.03.2020, 11:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Stadtkämmerei, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt - in schriftlicher Form erbeten. Die Bedingungen liegen bei der Stadtkämmerei, 2. OG, Zimmer R 205 (Telefon 07192/213-333) zur Einsichtnahme auf.

Amtliche Bekanntmachung

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Straßensperrungen bei der Murrhardter Fasnet


Hier eine Übersicht an welchen Tagen im Bereich der Innenstadt sich Anwohner und Gewerbetreibende auf Einschränkungen einstellen müssen:
 
Donnerstag, 20. Februar 2020
Zwischen 16 Uhr und 20 Uhr wird der Marktplatz für den Rathaussturm und die Narrentaufe für den Verkehr gesperrt.
 
Samstag, 22. Februar 2020
Wegen des Nachtumzuges kann in der Zeit von 17.30 Uhr bis 22 Uhr entlang der Umzugstrecke der Bereich Klosterhof, Seegasse, Marktplatz, Hauptstraße, Kirchgasse, Untere Schulgasse, Karlstraße (nur Teilbereich zwischen Hauptstraße und Nägeleplatz), Postgasse, Sonnengasse und Ferdinand-Nägele-Platz nur eingeschränkt oder gar nicht befahren werden. Zwischen 18.30 Uhr und 21 Uhr können die privaten Parkplätze und Grundstücke entlang der Umzugsstrecke nicht angefahren oder verlassen werden. Es wird empfohlen, bei Bedarf Fahrzeuge vor dem Umzug außerhalb der Innenstadt zu parken. Der Parkplatz Stadthalle, das Parkdeck Gartenstraße, der Parkplatz beim Ärztehaus oder das Parkhaus Graben sind während des Umzugs anfahrbar.
 
Montag, 24. Februar 2020
Zwischen 13 Uhr und 14 Uhr wird der Marktplatz für den Kinderumzug am Rosenmontag zwischen Marktbrunnen und Rathaus für den Verkehr gesperrt.
 
Dienstag, 25. Februar 2020
Zwischen 17 Uhr und 20.30 Uhr wird der Marktplatz für das Fasnetsverbrennen für den Verkehr gesperrt.

Amtliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 06.02.2020 in
öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung (mit zeichnerischem und
textlichem Teil einschließlich Begründung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 BauGB und
§ 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
 
Maßgeblich ist der Lageplan vom 18.01.2018/ 06.02.2020, gefertigt
vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz.
 
Die Ergänzungssatzung „Walterichs-Turnhalle“ tritt gem. § 10
Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO
mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 
Die Ergänzungssatzung wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht:

Walterichs-Turnshalle

Die Ergänzungssatzung kann einschließlich Textteil und Begründung bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
 
Murrhardt, den 08.02.2020
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister



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Bürgerempfang 2020

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Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung
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Adventstreff mit Musik des Musikvereins Fornsbach


Am Sonntag, dem 15. Dezember 2019 findet ab 14.00 Uhr im Bereich Rathausplatz in Fornsbach der Adventstreff mit Musik des Musikvereins Fornsbach statt. Aus sicherheitstechnischen Gründen wird der Bereich zwischen ehemaligem Rathaus und Kirche von 14.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr gesperrt. Durch die Vollsperrung der Ortsmitte können die dortigen Bushaltestellen nicht mehr angefahren werden. Eine Ersatzhaltestelle ist im Bereich Einmündung Brückenstraße/L 1066 eingerichtet.
                                                                                     
Die Bevölkerung wird zum Besuch des Adventstreffs herzlich eingeladen.
 
Wir danken für Ihr Verständnis.

Amtliche Bekanntmachung

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4. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - ABWS)

Amtliche Bekanntmachung

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Amtliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 24.10.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan nach § 10 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Maßgeblich ist der Lageplan vom 11.07.2019/24.10.2019 gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz.
 
Der Bebauungsplan „Robert-Franck-Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Der Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht:

Robert-Franck-Straße

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und den örtlichen Bauvorschriften bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
 
Murrhardt, den 13.11.2019
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister


Amtliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 10.10.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan nach § 10 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Maßgeblich ist der Lageplan vom 11.07.2019/10.10.2019 gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz.
 
Der Bebauungsplan „Krummenstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Der Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht:

Krummenstraße

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und den örtlichen Bauvorschriften bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
 
Murrhardt, den 13.11.2019
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
 



Amtliche Bekanntmachung


 
Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 25.07.2019 in öffentlicher Sitzung die Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Model“ gem. §§ 34 Abs. 4 Nr. 3 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Maßgeblich ist der Lageplan vom 21.06.2019/21.03.2019/25.07.2019 gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz.
 
Die Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Model“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Die Satzung wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht:

Model

Die Satzung kann einschließlich seiner Begründung und den örtlichen Bauvorschriften bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Klosterhof 11 - Amtshaus, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
Murrhardt, den 09.11.2019
 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung

am Donnerstag, 14.11.2019 im Bofinger-Saal (Alte Post)
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Krämermarkt auf dem Marktplatz am 5. November 2019


Am Dienstag, 5. November 2019 findet von 08.00 bis 17.00 Uhr im Bereich Marktplatz ein Krämermarkt statt.

Nachdem die Händler bereits ab 06.00 Uhr ihre Stände aufbauen wird gebeten, im Bereich des Marktes nicht zu parken. Entsprechende Haltverbote mit Gültigkeit ab Dienstagmorgen werden zur Information aufgestellt. Um Verständnis wird gebeten.

Die Bevölkerung wird zum regen Besuch des Marktes eingeladen.

Geänderter Wochenmarkttermin wegen Allerheiligen

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister


1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen
u. a. bei Wahlen und Abstimmungen


Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, gemäß § 36 Absatz 2 BMG, der Datenübermittlung zu widersprechen.

6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 BW AGBMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch gegen alle genannten Datenübermittlungen ist möglichst schriftlich beim Bürgermeisteramt Murrhardt, Bürgerbüro, Marktplatz 10 - Rathaus, 71540 Murrhardt, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Amtliche Bekanntmachung

am 24.10.2019 im Bofinger-Saal (Alte Post)
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Feierliche, öffentliche Sitzung des Gemeinderates

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Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.09.2019 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung beschlossen:

Artikel 1
 
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
 
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Amtszeit auf die Restlaufzeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl verkürzt werden.
§ 10 Abs. 13 wird wie folgt neu gefasst:
(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Amtszeit auf die Restlaufzeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl verkürzt werden. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 11 und 12 entsprechend.
 
Artikel 2
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


 
Ausgefertigt:
Murrhardt, den 02.10.2019 
 
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
 
 
Verfahrenshinweis:
 
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Öffentliche Gemeinderatssitzung am 10.10.2019

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Einladung mit Tagesordnung öffentliche Sitzung des Werksausschusses

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Einladung mit Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 26.09.2019

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens Artenschutz „Rettet die Bienen“ über das „Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes“

Schaffung einer Retentionsfläche in Murrhardt-Alm


Die Stadt Murrhardt plant im Stadtteil Alm eine Retentionsmulde zu bauen. Anlass ist die Schaffung eines Rückhaltevolumens auf dem gemeindeeigenen Flurstück Nr. 320, Gemarkung und Stadt Murrhardt.
 
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt.
 
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann nach Einschätzung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
 
Gemäß § 5 Absatz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
 
Die Antragsunterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes im
Landratsamt Rems-Murr-Kreis,
Stuttgarter Straße 110,
71332 Waiblingen,
Zimmer Nr. 334, zugänglich.

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters am 21. Juli 2019

Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses


Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses

am Sonntag, dem 21. Juli 2019, um 19.30 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses, 1. Obergeschoss, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt

 
Gegenstand der Sitzung:
 
Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin in Murrhardt am 21.07.2019.
 
 
Murrhardt, den 13.07.2019                                          gez. Andreas Winkle
                                                                                     Vorsitzender des
                                                                                     Gemeindewahlausschuss

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 21.07.2019


Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
 
1. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
 
2. Die Stadt ist in 11 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 30.06.2019 zugegangen sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
 
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
 
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
 
Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder wenn sich eine derartige Äußerung bei der Briefwahl im Stimmzettelumschlag befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.
 
5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
 
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
 
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
 
6. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
 
7. Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die nicht schreiben oder lesen kann oder der/die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine/ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
 
8. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
 
Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Murrhardt


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert am 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) hat der Gemeinderat am 16.05.2019 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Art. 1

II. Gemeinderat


Zu § 2  „Der Gemeinderat“ wird folgender Absatz (3) eingefügt:

(3) Der Gemeinderat berät die Verwaltung als untere Baurechtsbehörde hinsichtlich der städtebaulichen Beurteilung von städtebaulich bedeutsamen Vorhaben bei der Entscheidung über 

1. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),

2. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),

3. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil      (§ 34 BauGB),

4. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),

5. die Stellungnahme zu Bauvorhaben des Bundes oder des Landes (§ 70 LBO),

Die Baurechtsbehörde soll nur aus dringenden Gründen vom Beschluss des Gemeinderats abweichen. Wenn sie dies tut, hat sie die Gründe hierfür in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat ausführlich darzulegen.
      
Art. 2

III. Der Bürgermeister


Zu § 3 „Zuständigkeiten des Bürgermeisters“ wird folgender Absatz (4) eingefügt:

(4) Sofern die Stadt die Zuständigkeiten einer unteren Baurechtsbehörde innehat, ist der Bürgermeister für die städtebauliche Beurteilung bei der Entscheidung über

1. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),

2. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),

3. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB),

4. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),

5. die Stellungnahme zu Bauvorhaben des Bundes oder des Landes (§ 70 LBO),
zuständig. Bei städtebaulich bedeutsamen Vorhaben wird er vom Gemeinderat beraten (§ 2 Abs. 3).

In § 3 Absatz 2 wird mit Übertragung der Zuständigkeit als untere Baurechtsbehörde Nr. 19 gestrichen.

Art. 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Murrhardt, den 01.07.2019

gez.
Armin Mößner, Bürgermeister
 
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verkürzter Wochenmarkt am Freitag, 5. Juli 2019


Aufgrund des Murrhardter Stadtfestes wird der Marktplatz vom 5. bis 7. Juli 2019 gesperrt. Der Wochenmarkt am Freitag, 5. Juli 2019 endet aufgrund der erforderlichen Aufbauarbeiten bereits um 12 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass während der Festtage nicht im Bereich des Marktplatzes geparkt werden kann.

Einladung zur öffentlichen Kandidatenvorstellung


Die Bürgermeisterkandidaten werden an diesem Abend Gelegenheit haben, sich innerhalb von je 15 Minuten einzeln vorzustellen. Während dieser persönlichen Vorstellung sind keine Fragen der Zuhörer zugelassen. Im Anschluss an die Vorstellungsrunde findet eine Fragerunde statt, bei der die Zuhörer die Möglichkeit haben, Fragen an die jeweiligen Kandidaten zu stellen. Jedem Bewerber stehen hierbei insgesamt 15 Minuten Zeit zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung.
 
Die Bewerber werden sich in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen vorstellen.
 
1.    Mößner, Armin
2.    Krojer, Roland
3.    Speitelsbach, Samuel
 
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Murrhardt sind zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen.

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am 21.07.2019

Murrhardter Stadtfest - Sperrung des Klosterhofs


Ab etwa 16 Uhr am Dienstag wird die Durchfahrt durch den Klosterhof nicht mehr möglich sein. Die Sperrung endet am Dienstagvormittag, 9. Juli 2019, nach Abbau der Fahrgeschäfte. Die Stadtverwaltung bittet für die Verkehrseinschränkungen um Verständnis.

Wahl der Mitglieder des Gemeinderats am 26.05.2019


Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat mit Erlass vom 13.06.2019 die vorgelegten Unterlagen zur Wahl der Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Murrhardt am 26.05.2019 gemäß §§ 30 und 32 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 47 Kommunalwahlordnung geprüft und festgestellt, dass die Wahl gültig ist. Es ergaben sich laut Prüfungsvermerk keine Beanstandungen.

Amtliche Bekanntmachung

Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses


TAGESORDNUNG:
 
1.  Hinweis an die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
2.  Prüfung der eingegangenen Bewerbungen und Beschlussfassung über deren Zulassung
3.  Festlegung der Modalitäten einer evtl. öffentlichen Kandidatenvorstellung
4.  Verschiedenes

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 21.07.2019 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 04.08.2019


Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 21.07.2019 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 30.06.2019 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
 
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Murrhardt bereit.
 
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag, 30.06.2019, beim Bürgermeisteramt Murrhardt eingehen.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Neuwahl Wahlberechtigten.
 
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 01.07.2019 bis 05.07.2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme beim Bürgermeisteramt Murrhardt, Bürgerbüro im EG (barrierefrei), Marktplatz 10, 71540 Murrhardt bereit gehalten.
 
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
 
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtsnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
 
1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 05.07.2019 bis 13.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Murrhardt, Bürgerbüro im EG, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
 
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
 
2. Wahlscheine
 
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 
2.1.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
2.1.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
 
a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c)  wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
 
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 04.08.2019 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 21.07.2019 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
 
2.3 Wahlscheine können für die Wahl am 21.07.2019 bis Freitag, 19.07.2019, 18.00 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 04.08.2019 bis Freitag, 02.08.2019, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Murrhardt, Bürgerbüro im EG, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
 
2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen hellblauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
 
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
 
2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bür-germeisterin der Stadt Murrhardt


Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Wahl des/der Bürgermeisters / Bürgermeisterin der Stadt Murrhardt notwendig.
 
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 21.07.2019.
 
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.
 
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, dem 04.08.2019.
 
Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.
 
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
 
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
 
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
 
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
 
Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Murrhardt bereit.
 
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 30.06.2019 beim Bürgermeisteramt Murrhardt eingehen.

Auszug aus der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats der Stadt Murrhardt am 26. Mai 2019 vom 01.06.2019


Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019 bekannt gemacht.

Das genaue Ergebnis finden Sie hier (PDF).

Keine Sprechzeiten der Stadtverwaltung am Montag, 27.05.2019


Die Auszählung der Kommunalwahlen findet auch noch am Montag, 27.05.2019 statt. Aus diesem Grund bitten wir um Verständnis, dass an diesem Tag die Stadtverwaltung Murrhardt für den üblichen Dienstbetrieb nicht besetzt ist. Da die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Rathaus und Amtshaus erfolgen wird und sämtliche Wahlhandlungen einschließlich der Auszählung stets öffentlich erfolgen, ist das Rathaus und das Amtshaus ab 08.30 Uhr für die interessierte Bevölkerung geöffnet und die entsprechenden Räume zugänglich; eine Behinderung des Zählgeschäfts muss jedoch ausgeschlossen werden.
 
Ergebnispräsentation Wahlauswertung
 
Die Stadtverwaltung wird am Montag im Foyer des Rathauses per Präsentationsbildschirm ab ca. 10.00 Uhr laufend über den Stand der Stimmzettelauswertung der Gemeinderatswahl informieren. Mit dem vorläufigen Endergebnis dürfte bis zum frühen Nachmittag gerechnet werden.

Gemeinderatssitzung am 16.05.2019

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Krämermarkt am 7. Mai 2019


Nachdem die Händler bereits ab 06.00 Uhr ihre Stände aufbauen, wird gebeten, im Bereich des Marktes nicht zu parken. Entsprechende Haltverbote mit Gültigkeit ab Dienstagmorgen werden zur Information einige Tage vorher aufgestellt. Um Verständnis wird gebeten.
 
Die Bevölkerung wird zum Besuch des Marktes eingeladen.

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats, der Wahl des Kreistags und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart am 26. Mai 2019


1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl – und gleichzeitig finden in der Stadt Murrhardt die Kommunalwahlen – Wahl des Gemeinderats, Wahl des Kreistags und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart statt.

2. Die Wahlzeit dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

3. Die Gemeinde ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis spätestens 05. Mai 2019 zugestellt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

5. Wahl zum Europäischen Parlament – Europawahl –
         
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
               Farbe: weißlich

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe im Wahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettelumschlag verwendet.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Kommunalwahlen

Es finden gleichzeitig die nachstehenden Wahlen statt. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen.

6.1 Wahl des Gemeinderats

Zu wählen sind 18 Mitglieder
Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Gemeinderats
Stimmzettel-Farbe: eosinrot

6.2 Wahl des Kreistags

Zu wählen sind im Wahlkreis 11  5 Mitglieder
(Murrhardt, Sulzbach an der Murr, Oppenweiler, Großerlach und Spiegelberg)

Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Kreistags
Stimmzettel-Farbe: hellgrün     

6.3 Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung
         
Zu wählen sind Wahlkreis 12 Mitglieder
Rems-Murr-Kreis

Stimmzettel-Aufdruck: Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart

Stimmzettel-Farbe: orange

Die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen (ohne Europawahl) sind in je besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben, die von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sind.

Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen werden den Wahlberechtigten spätestens am 25. Mai 2019 zugesandt.

Die Stimmzettelumschläge sowie weitere Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.

6.4 Bei den Wahlen des Gemeinderats und des Kreistags hat der Wähler so viele Stimmen, wie jeweils Mitglieder des Gemeinderats und des Kreistags im Wahlkreis zu wählen sind (vergleiche Ziff. 6.1 – 6.2).

Bei der Wahl der Regionalversammlung (vergleiche 6.3) hat der Wähler nur eine Stimme. Die Stimmenzahl ist jeweils im Stimmzettel angegeben.

6.5 Es findet Verhältniswahl statt bei der

- Wahl des Gemeinderats

- Wahl des Kreistags

Hierbei können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen in den Stimmzetteln vorgedruckt ist.

Der Wähler kann
- Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und
- einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
- Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt gekennzeichnet,
- Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer „2“ oder „3“ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann auch einen Stimmzettel ohne jede Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt; bei der Wahl des Kreistags nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Mitglieder des Kreistags für den Wahlkreis zu wählen sind.

6.6 Bei der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart findet Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen statt.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.

6.7 Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder sonst im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge.

6.8 Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die zu der jeweiligen Wahl gehörenden Stimmzettelumschläge ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

7. Wahlscheine

Europawahl
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt – Wahlamt – einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.

Kommunalwahlen
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können
- in einem beliebigen Wahlbezirk des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder
- durch Briefwahl
wählen.

Dem Wahlschein ist ein gesondertes Merkblatt mit entsprechenden Hinweisen darüber beigefügt, wie durch Briefwahl gewählt wird.

Wer bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen will, erhält auf Antrag beim Bürgermeisteramt – Wahlamt (Bürgerbüro) – neben dem Wahlschein auch die weiteren Briefwahlunterlagen.

Der Wähler hat seine Wahlbriefe (getrennt nach Europawahl - rot - und Kommunalwahlen - gelb -) mit den jeweils dazugehörigen Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig den jeweils auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der jeweils angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

9. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl und der Kommunalwahlen um 15.00 Uhr im Rathaus, 3. OG (Sozialraum), Marktplatz 10, 71540 Murrhardt zusammen. Mit der Ermittlung des Briefwahlergebnisses wird nicht vor Ende der allgemeinen Wahlzeit begonnen. Nach Ende der Stimmabgabe um 18.00 Uhr wird zunächst die Ermittlung und Feststellung der Europawahl und danach der Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart durch die Wahlvorstände in den jeweiligen Wahllokalen und durch den Briefwahlvorstand im Rathaus Murrhardt, 3. OG (Sozialraum) durchgeführt. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderats und anschließend der Wahl des Kreistags wird unterbrochen und am Montag, 27.05.2019, ab 08.30 Uhr in den Räumen des Rathauses Murrhardt (Marktplatz 10) und des Amtshauses Klosterhof (Klosterhof 11) fortgesetzt und abgeschlossen.

Verlegung des Krämermarkts

Geänderter Wochenmarkttermin in der Karwoche

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags und


1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen – für die Wahlbezirke der Stadt Murrhardt werden in der Zeit vom 6. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus -Bürgerbüro- (barrierefrei) – Marktplatz 10, 71540 Murrhardt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

2. Für die Kommunalwahlen und die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung gilt außerdem

2.1 Wahl des Gemeinderats

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

2.2 Wahl des Kreistags – Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung

Personen, die ihr Wahlrecht

für die Wahl des Kreistags -

für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart

durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis - aus dem Verbandsgebiet - verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis - in das Verbandsgebiet - zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis - im Verbandsgebiet – wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis - das Verbandsgebiet der Region Stuttgart verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis/dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.

Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Murrhardt -Bürgerbüro-, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt eingehen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Murrhardt -Bürgerbüro-, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 10. Mai 2019 bis 13.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Murrhardt, Bürgerbüro im EG, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des/der Wählerverzeichnisse(s) stellen.

Der Einspruch/Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden.

4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).

5. Wahlschein

5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Landkreis Rems-Murr-Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl wählen.

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) bis zum 5. Mai 2019 versäumt hat,

Kommunalwahlen
bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis zum 5. Mai 2019 versäumt hat.

Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,

bei den Kommunalwahlen
die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat.

Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.

6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl

bei der Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 EuWO,

oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist;

bei den Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2 KomWG entstanden ist.

6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

zu
6.1    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 24. Mai 2019, 18:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Murrhardt -Bürgerbüro-, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

zu
6.2     Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.

Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.

7.1 Briefwahl für die Europawahl

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Briefwahl bei der Europawahl“,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Europawahl“ und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

7.2 Briefwahl für die Kommunalwahlen

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,
- die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die kommunale Wahl".

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;

im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.

Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).

Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Auszug aus der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats der Stadt Murrhardt am 26. Mai 2019


Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieses Organs. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs (§ 18 Abs. 4 KomWO).
 
Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl
Christlich Demokratische Union Deutschlands/Freie Wählervereinigung
- CDU/FWV -

1   Winkle, Andreas – Selbständiger Industriemeister Druck, geb. 1964
2   Barreuther, Susanne – Bankkauffrau, geb. 1961
3   Lang, Klaus – Drogist, Kaufmann im Einzelhandel, geb. 1951
4   Brenner, Mario – Bankkaufmann, geb. 1965
5   Devrikis, Georg – Bankkaufmann, geb. 1981
6   Kirschbaum, Rolf – Dipl.-Verwaltungswirt (FH), geb. 1953
7   Dießner, Christina – Stabsunteroffizier (FA) im Sanitätsdienst, geb. 1994
8   Rauch, Richard – Bäckermeister, geb. 1960
9   Fohrer, Gerlinde – Dipl.-Betriebswirtin, geb. 1961
10   Kiefer, Markus – Selbständiger Elektromeister, geb. 1965
11   Schaible, Michaela – Selbständige Forstwirtin, geb. 1961
12   König, Sebastian – Ingenieur der Elektrotechnik (B.Sc.), geb. 1984
13   Kugler, Uwe – Maurermeister, geb. 1970
14   Häbich, Sebastian – Dualer Student BWL-Industrie, geb. 1996
15   Reber, Robin – Meister für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik, geb. 1991
16   Wurst, Bernd – Unternehmer, geb. 1981
17   Wurster, Gerald – Geprüfter Wassermeister, geb. 1967
18   Junginger, Hans-Martin – Selbständiger Dipl.-Ing. (FH) Holztechnik, geb. 1963
 
Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
- SPD -

1   Schäf, Edgar – Geschäftsführer, geb. 1955
2   Zenker, Elisabeth – Dipl.-Psychologin, geb. 1961
3   Gültekin, Erdogan – Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH), geb. 1972
4   Preuß, Ines Julia – Kauffrau für Bürokommunikation, geb. 1977
5   Kircher, Horst – Gastronom,  geb. 1968
6   Lindheimer, Janina – Steuerassistentin (BA), geb. 1993
7   Allinger-Helbig, Sonja – Heilerziehungspflegerin/Psychopädin, geb. 1958
8   Musiol-Knopf, Anja – Juristin/Fremdsprachenkorrespondentin, geb. 1970
9   Bäßler, Doris – Erzieherin/Paramentenstickerin, geb. 1955
10   Gädke, Gertrud – Erzieherin, geb. 1958
11   Schmidt, Irene – Musikpädagogin, geb. 1944
12   Fahrner, Martin – Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau/KFZ-Sachverständ., geb. 1978
 
Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl
Unabhängige Liste
- UL -

1   Hess, Wolfgang – Kaufmann, geb. 1960
2   Hirzel, Rainer – Malermeister, geb. 1943
3   Dörrscheidt, Klaus-Peter – Dipl.-Ing (FH) Feinwerktechnik, geb. 1968
4   Tensing, Stefan – Betriebswirt, geb. 1978
5   Klein, Katharina – Projektkoordinatorin, geb. 1991
6   Wolpert, Björn – Kaufmann, geb. 1978
7   Zeeb, Hans-Peter – Handwerksmeister, geb. 1982
8   Wenger, Thomas – Dipl.-Sozialpädagoge (FH), geb. 1959
9   Klenk, Martin – Arbeitserzieher, geb. 1961
10   Kübler, Brigitte – Landwirtin, geb. 1973
11   Wurst, Berthold – Geschäftsführer, geb. 1957
12   Blank, Markus – Schreinermeister, geb. 1972
13   Winter, Manfred – Raumausstatter, geb. 1967
14   Scheib, Marion – Versicherungskauffrau, geb. 1969
15   Trefz, Norgat Rosemarie – Industriekauffrau, geb. 1967
16   Karthaus, Carsten – Entwicklungsingenieur, geb. 1985
17   Wacker, Johannes – Industriekaufmann, geb. 1985
18   Dr. Brucker, Benjamin – Steuerberater, geb. 1982
 
Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl
Murrhardter Demokraten/Alternative Liste – Bündnis 90/Die Grünen
- MDAL/Die Grünen -

1   Pusch, Dorit – Kulturmanagerin, geb. 1977
2   Linke, Gerd – Energiefachberater, geb. 1962
3   Kifferle, Ina – Wirtschaftskorrespondentin, geb. 1963
4   Widmaier, Hartmann – Dipl.-Ing. Elektrotechnik, geb. 1966
5   Kollak, Luisa – Modedesignerin in Ausbildung, geb. 1999
6   Stierand, Martin – Krankenhausseelsorger, geb. 1956
7   Siegle, Annika – Dipl.-Sozialarbeiterin (FH), geb. 1984
8   Jäger, Henrik – Physikstudent, geb. 1996
9   Heer, Margit – Dipl.-Verwaltungswirtin (FH), geb. 1959
10   Nentwich, Ralf – Realschullehrer, geb. 1982
11   Häberlein, Paul – Mediengestalter, geb. 1997
12   Rannaud, Arthur – Physiotherapeut in Ausbildung, geb. 2000
13   Kolodziejczyk, Thomas – Automobilkaufmann in Ausbildung, geb. 1998
14   Atuk, Berkan – Schreiner in Ausbildung, geb. 1993
15   Deinert, Norbert – Netzmeister, geb. 1961
16   Wieland, Axel – Fachlehrer, geb. 1961
18   Scharfenberg, Andreas – Dipl.-Ing. Maschinenwesen/Entwicklungsing., geb. 1971

Land Art – Spuren der Natur


Die Städtische Kunstsammlung betritt in Ihrer Frühjahrsausstellung neue Wege. Der klassische Kunstraum im Ausstellungsraum der Städtischen Kunstsammlung wird durch eine Land Art-Arbeit im Außenbereich des Gebäudes erweitert. Eine weitere Dimension von Kunst im öffentlichen Raum wäre durch das Hineinwirken in die Privatgärten gegeben. MÄG Körner will mit ihrer Arbeit die Menschen über die Rezeption hinaus motivieren, aktivieren und partizipieren. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion über den Rückgang der Insektenvielfalt als einer der wichtigsten Bausteine unseres Ökosystems wird das Kunstprojekt “Spuren der Natur“ weiter gefasst.
 
Zur Eröffnung der oben genannten Ausstellung am
Sonntag, dem 14. April 2019 um 11.00 Uhr
in der Städtischen Kunstsammlung Murrhardt
ist die Bevölkerung herzlich eingeladen.
 
Die Ausstellung kann zu den Öffnungszeiten der Städtischen Kunstsammlung bis zum 29. September 2019 betrachtet werden. Ein umfassendes Rahmenprogramm mit Vorträgen und
Aktionen begleitet dieses Kunstprojekt.

Bürgermeisteramt

Gemeinderatssitzung am 11.04.2019

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4. Satzung zur Änderung der Friedhofordnung - 17. Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung

Seniorennachmittag 2019


Einladung zum Seniorennachmittag der Stadt Murrhardt

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

zum traditionellen Seniorennachmittag der Stadt Murrhardt am Dienstag, 9. April 2019 um 14.30 Uhr in der Festhalle Murrhardt (Einlass ab 14 Uhr) lade ich Sie herzlich ein. Als Besonderheit konnte in diesem Jahr für die musikalische Umrahmung erneut das Seniorenblasorchester des Blasmusikverbandes Rems-Murr engagiert werden. Weitere Beiträge zum Programm kommen von Herrn Pfarrer Dr. Hans Joachim Stein (Evangelische Kirchengemeinde Murrhardt), den Kindern des Hörschbachkindergartens sowie von Frau Gudrun Gruber mit einigen Gymnastikübungen zum Mitmachen. Auf dem Programm stehen auch wieder einige Frühlingslieder zum Mitsingen.
Ich würde mich freuen Sie zahlreich beim Seniorennachmittag begrüßen zu können.
 
Ihr
Armin Mößner
Bürgermeister
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Gemeinderatssitzung am 21.03.2019

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Wahlwerbung der Parteien und Wählervereinigungen zur Europa- und Kommunalwahl 2019 der Stadt Murrhardt


Die Stadt Murrhardt ermöglicht es Parteien und Wählervereinigungen an Informationsständen und mit Plakatwerbung auf öffentlichen Flächen zu werben.
 
Wahlwerbung mit Plakaten
Die Wahlwerbung ist frühestens ab dem 10. April 2019 zulässig. Anträge können bereits
gestellt werden. Die Stadt Murrhardt stellt keine zentralen Plakatierungsflächen zur
Verfügung. Die Parteien und Wählervereinigungen haben jedoch die Möglichkeit im Wege
einer Sondernutzungserlaubnis gemäß Straßengesetz gebührenfrei Plakate bis zum
Format A0 im öffentlichen Verkehrsraum anzubringen. Die Höchstzahl pro Partei oder Wählervereinigung beträgt 50 Stück. Allerdings ist die Plakatierung in bestimmten Bereichen ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen die Auflagen und Hinweise in der Sondernutzungserlaubnis zu beachten. Die städtische Plakatierungserlaubnis bezieht sich ausschließlich auf den öffentlichen Verkehrsraum. Die Erlaubnis privater Grundstückseigentümer wird dadurch nicht ersetzt. Die Plakatierung muss spätestens drei Tage nach der Wahl wieder entfernt werden.
 
Informationsstände
Ab dem 26. April 2019 können gebührenfrei Informationsstände auf dem Marktplatz im Rahmen des Wochenmarktes eingerichtet werden. Auf Antrag wird diese genehmigungspflichtige Sondernutzung gebührenfrei erteilt. Die Standorte sind beim Gasthof Engel, bei der Walterichs-apotheke, beim ehem. Gasthaus Waldhorn, bei der Einmündung der Kirchgasse, sowie auf Höhe der AOK.

Die Anträge sind frühzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem o.g. Termin, schriftlich unter Angabe des gewünschten Standortes zu stellen. Bei konkurrierenden Termin- und Standortwünschen der Parteien und Wählervereinigungen wird eine möglichst gerechte Verteilung angestrebt.
 
Großplakattafeln
Großplakattafeln dürfen ebenfalls ab dem 10. April 2019 aufgestellt werden. Die hierfür erforderliche Erlaubnis ist ebenfalls zwei Wochen vor der beabsichtigten Aufstellung schriftlich zu beantragen. Die Großflächenplakate sind standsicher, statisch einwandfrei, sturm- und verkehrssicher anzubringen. Beschädigungen auf öffentlicher Fläche werden auf Kosten des Antragstellers beseitigt.
 
Werbebanner
Werbebanner werden nicht genehmigt.
 
Gruppenauskünfte an Parteien und Wählervereinigungen aus dem Melderegister
Die Stadt Murrhardt darf Parteien und Wählervereinigungen im Zusammenhang mit den Wahlen am 26. Mai 2019 Gruppenauskünfte von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erteilen.

Soweit Gruppenauskünfte benötigt werden sind diese rechtzeitig beim Bürgermeisteramt, Bürgerbüro, schriftlich zu beantragen. Zwischen Auftragseingang und Auslieferung der Daten sind bis zu fünf Arbeitstage einzuplanen. Die Auslagen beim Rechenzentrum werden zuzüglich einer Verwaltungsgebühr den Parteien und Wählervereinigungen in Rechnung gestellt.    

Einladung zur offiziellen Freigabe der sanierten Kreisstraßen 1900 und 1802 im Bereich Vorderwestermurr und Käsbach

Aufruf zur Markungsputzete 2019


Am Samstag, 16. März 2019 findet wieder eine Markungsputzete in Murrhardt, den Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg sowie in den Teilorten statt. Die teilnehmenden Vereine, Organisationen und Privatpersonen, denen es ein Anliegen ist sich für ein sauberes Stadtbild und sauberes Bild unserer Landschaft einzusetzen, treffen sich dazu um 9.00 Uhr auf dem Stadthallenparkplatz. Nach der erfolgten Reinigung des eingeteilten Gebietes gibt es ab ca. 11.30 Uhr ein gemeinsames Mittagessen für die Helfer in der Stadthalle.

Interessierte können sich bis 11.03.2019 bei Frau Knödler per E-Mail: k.knoedler@murrhardt.de für die Markungsputzete anmelden.

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Murrhardt


Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und
aufgrund von § 162 Abs. 1 Nr. 1, 3 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung
(GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen
Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Murrhardt in seiner Sitzung am
14.02.2019 folgende Sanierungssatzung beschlossen:
 
1.Änderung Erweiterung und Teilaufhebung der Festlegung des Sanierungsgebiets
 
Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Bahnhof/
östlich Klosterhof“ wird um die Grundstücke Flurstücke 32 (Lindengasse
2), 32/3 und 36 erweitert. Die vom Gemeinderat am 27.07.2017
(Öffentliche Bekanntmachung vom 02.08.2017) beschlossene Sanierungssatzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
„Bahnhof/östlich Klosterhof“ wird hiermit für das Flurstück 1438, Bahnhofstraße
39 und für einen Teilbereich des Flurstücks 1417 aufgehoben.
 
Die Teilfläche, die hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, ist in dem
als Anlage beigefügten Abgrenzungsplan über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets der STEG Stadtentwicklung GmbH, Maßstab
1:1000, vom 29.01.2019 schwarz bandiert und Bestandteil der Satzung.
Die geänderte Abgrenzung zur Erweiterung des Sanierungsgebiets ergibt
sich aus eben diesem Lageplan und ist blau bandiert.
 
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb
der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan
ist Bestandteil der Satzung zur Erweiterung und Teilaufhebung der
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung
zur 1. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen
Öffnungszeiten im 1. Obergeschoss des Amtshauses (Verwaltungsgebäude
Klosterhof 11) in Murrhardt während der üblichen Öffnungszeiten
(Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag von 14:00
bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen
werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen
im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt, vereinbart werden.
Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft erteilt.
 
Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB)
und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebiets „Bahnhof/östlich Klosterhof“ vom
27.07.2017 (Öffentliche Bekanntmachung vom 02.08.2017) bleiben von
der Satzung zur Erweiterung der Sanierungssatzung unberührt und sind
auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.
 
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes Bahnhof/östlich Klosterhof wird gem. § 143 Abs.
1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
 
Das Grundbuchamt ist zu ersuchen, bei dem Teilbereich der Teilaufhebung
den Sanierungsvermerk zu löschen.

Ausgefertigt:
Murrhardt, den 15.02.2019
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister

Bahnhof östlicher Klosterhof

Untenstehende PDF als Download des Planes. 

Förmliche Festlegung städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Bahnhof/östlich Klosterhof




Natura 2000 - Erstellung eines Managementplans für das FFH-Gebiet 7123-341 "Welzheimer Wald"


Natura 2000 - Erstellung eines Managementplans für das FFH-Gebiet 7123-341 „Welzheimer Wald“
Bekanntmachung über das Vorliegen der Endfassung

Die Endfassung des Managementplans für das Natura-2000-Gebiet „Welzheimer
Wald“ liegt vor und kann bei folgenden Behörden zu den ortsüblichen Öffnungszeiten ab 01.03.2019 eingesehen werden: Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes des Rems-Murr-Kreises (Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen), Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes des Ostalbkreises (Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen), Referat Naturschutz und Landschaftspflege des Regierungspräsidiums Stuttgart (Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart).
Außerdem besteht ab 01.03.2019 die Möglichkeit, die Textfassung und die Einzelpläne im Internetportal der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen-uebersicht/-/document_library_display/prdUzm8TLK80/view/690241?) abzurufen.

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Gemeinderatssitzung 21.02.2019

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Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 26. Mai 2019


1. Am Sonntag, dem 26. Mai 2019 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderates statt.
 
In Murrhardt sind dabei 18 Stadträte auf 5 Jahre zu wählen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Stadträte zu wählen sind.
 
2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2019 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt, Marktplatz 10 - Rathaus, 71540 Murrhardt schriftlich einzureichen.
 
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählerver­einigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen einge­reicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
 
2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
 
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
 
2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Be­werber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2018 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Ver­fahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag fest­legen.
 
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2018 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
 
Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Stadt Murrhardt (Gemeinde).
 
2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) ge­tragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Ver­sammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemein­samen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereini­gungen gelten entsprechend.
 
2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Stadt Murrhardt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
 
 Nicht wählbar sind Bürger,
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen;
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
  • die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
  • Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
 
2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
  • bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
 
Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.
 
2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereini­gungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertre­tungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stell­vertreters.
 
2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
 
2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 Kommunalwahlordnung - KomWO -).
 
2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein
 
für die Wahl des Gemeinderats von 50 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).
 
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
  • von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
  • von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
 
2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Ge­meindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt, Marktplatz 10 - Rathaus, 71540 Murrhardt kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die von den genannten Personen ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.
 
2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten.
 
2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
 
2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
 
2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.
 
2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
  • eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
  • von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
  • Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahl­berechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind;
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahl­vorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. ein­schließlich der in Nummer 2.9.2 genannten eidesstattlichen Versicherungen nicht meldepflichtiger Unionsbürger als Unterzeichner.
 
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.
 
2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
 
2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 10 - Rathaus, 71540 Murrhardt.
 
3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO.
 
3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
 
3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags - für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart - durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis - aus dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart  - verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis - in das Verbandsgebiet der Region Stuttgart  - zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis - im Verbandsgebiet der Region Stuttgart - wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis - das Verbandsgebiet der Region Stuttgart  - verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis - dem Verbandsgebiet der Region Stuttgart - sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
 
3.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.
 
Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 10 - Rathaus, 71540 Murrhardt.
 
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Marktplatz 10 - Rathaus, 71540 Murrhardt bereit.
 
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
 
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

Gemeinderatssitzung am 14.02.2019

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Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 24.01.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan nach § 10 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Maßgeblich ist der Lageplan mit Textteil und Begründung vom 25.10.2018, zuletzt geändert am 24.01.2019, gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz.
 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Gewerbegebiet „Mühlwiesen II“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
 
Der Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht.
 
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und den örtlichen Bauvorschriften beim Stadtbauamt (Zimmer A104), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

1. Änderung Mühlwiesen II





Einladung zum Bürgerempfang am 25. Januar 2019


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
sehr geehrte Damen und Herren,

zum Bürgerempfang 2019 am Freitag, 25. Januar 2019 um 19.30 Uhr (Einlass 19.00 Uhr) in der Festhalle lade ich Sie persönlich und im Namen des Gemeinderates recht herzlich ein.

Der Bürgerempfang hat sich zu einem Treffpunkt des öffentlichen Lebens unserer Stadt entwickelt. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir Rückschau auf das Jahr 2018 halten und auf das gerade begonnene Jahr 2019 ausblicken. Der Bürgerempfang bietet damit allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Murrhardt mit ihren Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg und allen Teilorten eine gute Informationsmöglichkeit über das öffentliche Leben und das kommunale Geschehen. Zudem ist er eine gute Gelegenheit mit den Damen und Herren Stadträten des Gemeinderates, Abgeordneten, Vereinsvertretern und weiteren Vertretern des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens ins Gespräch zu kommen.

Neben den Auszeichnungen für besonders verdiente und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger, Auszeichnungen für sportliche und kulturelle Erfolge und der Blutspenderehrung soll der Bürgerempfang aber auch Dank an die vielen Ehrenamtlichen und Freiwilligen sein, die mit ihrem Dienst unserer Gesellschaft und dem Gemeinwesen in unserer Stadt dienen.

Musikalisch umrahmt wird der Bürgerempfang vom Musikverein Stadtkapelle Murrhardt e. V. und dem Liederkranz Murrhardt e. V., sportlich wird eine Aufführung der Turniertanzgruppe „Blaulicht“ der Sportvereinigung 1949 Kirchenkirnberg e. V. das Programm unterhaltsam bereichern.

Die gesamte Bürgerschaft ist hierzu herzlich eingeladen.

Über Ihr Kommen und Ihr Interesse würde ich mich sehr freuen und wünsche Ihnen allen ein gesundes und glückliches Jahr 2019.

Ihr
Armin Mößner
Bürgermeister

Gemeinderatssitzung am 24.01.2019

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Neuauflage des Adressbuches für die Stadt Murrhardt


Einwohnerdaten

Der Verlag erhält zu diesem Zweck von der Stadtverwaltung die erforderlichen Einwohnerdaten ausgehändigt.

Die Bevölkerung wird dringend gebeten, bisher unterlassene Meldungen (An-, Ab- und Ummeldungen) umgehend, spätestens aber bis 15. Februar 2019 bei der Stadtverwaltung (Bürgerbüro) nachzuholen, damit das Adressenmaterial vor der Übergabe dieser Daten auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

Gemäß § 50 Abs. 5 des Meldegesetzes kann ein Betroffener verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Auf dieses Recht wird ausdrücklich hingewiesen. Personen, die dies wünschen, werden gebeten, bis spätestens 15. Februar 2019 bei der Stadtverwaltung (Bürgerbüro) vorzusprechen bzw. dies der Stadtverwaltung schriftlich mitzuteilen.
 
Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige

Das Branchen-Verzeichnis wird nach den vorhandenen Unterlagen der Stadtverwaltung und eigenen Recherchen der Bleicher Medien GmbH erstellt. Die Handels- und Gewerbetreibenden werden gebeten, noch nicht erfolgte An-, Ummeldungen und Abmeldungen der Stadtverwaltung bis spätestens 15. Februar 2019 schriftlich mitzuteilen.
Die Vertreter der freien Berufe (z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte usw.), die von der Meldepflicht nach der Gewerbeordnung nicht erfasst werden, können auch direkt bei der Bleicher Medien GmbH (Fax 0 71 56 / 43 08 40 oder E-Mail: altenburg@bleicher-verlag.de) den Eintrag in das Verzeichnis beantragen.
 
Vereine

Das Adressbuch wird auch ein Verzeichnis der Murrhardter Vereine mit deren Vorsitzenden oder einer Kontaktperson enthalten. Grundlage für dieses Verzeichnis sind vor allem die Einträge im Adressbuch 2016. Alle Vereine werden daher geben, bisher nicht gemeldete Veränderungen oder Neugründungen bis spätestens 15. Februar 2019 der Stadtverwaltung mitzuteilen

Festsetzung Grundsteuer 2019

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Murrhardt


Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und  9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils zuletzt gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 20.12.2018 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Murrhardt beschlossen:
 
§ 1
§ 39 Erhebungsgrundsatz  Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Stadtwerke erheben für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grundgebühren, Zweitzählergebühren und Verbrauchsgebühren.
 
 
§ 2
§ 41 Grundgebühr erhält folgende Fassung:
 
§ 41
Grundgebühr und Zweitzählergebühren
 
(1)       
Die Grundgebühr wird nach der Zählergröße erhoben und ist wie folgt gestaffelt:

EinzelzählerEuro / Monat netto
bis Q3 =   4 m³/h8,20 Euro
Q3 = 10 m³/h20,50 Euro
Q3 = 16 m³/h32,90 Euro
Q3 = 25 m³/h und größer51,40 Euro
 
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die     Grundgebühr.
 
(2)      
Für zusätzliche Wasserzähler hinter dem Hauptzähler (Abwasserabsetzzähler und  Zisternenzähler) werden Zweitzählergebühren erhoben wie folgt:

 1. Für Abwasserabsetzzähler und Zisternen-Frischwasserzähler gestaffelt nach der  Zählergröße:
 
EinzelzählerEuro / Monat netto
Q3 = 2,5 m³/h0,80 Euro
Q3 =    4 m³/h, Q3= 10 m³ und größer6,00 Euro
 
2. Für Zisternen - Brauchwasserzähler (nur Q3 = 2,5 m³/h):
 
EinzelzählerEuro / Monat netto
Q3 = 2,5 m³/h1,65 Euro
 
(3)  
Bei der Berechnung der Grundgebühr und der Zweitzählergebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
 
(4)  
Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
 
 
§ 3
 
§ 42 Verbrauchsgebühren  erhält folgende Fassung:
 
(1)  
Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§43) oder pauschal (§44)  berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,51 Euro.
 
(2)  
Bei der Abnahme einer Wassermenge von mindestens 20.000 Kubikmetern pro Jahr und Anschlussnehmer erfolgt bei der Verbrauchsabrechnung nach Absatz 1 auf den Gebührensatz ein Abschlag von 25%. Nach Abzug des Rabatts beträgt der Gebührensatz für Großabnehmer 1,88 Euro pro Kubikmeter auf die Verbrauchsmenge, die 20.000 Kubikmeter übersteigt.
 
§ 4
 
§ 44 Abs. 1 Verbrauchsgebühr bei Bauten der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:
 
(1)  
Bei der Herstellung von Bauwerken wird das verwendete Wasser durch einen geeigneten Zähler festgestellt. Sofern dies technisch nicht möglich, oder nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.
 
 
§ 5
 
§ 49 Abs.1 Ordnungswidrigkeiten der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:
 
(1)  
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,

2.  entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,

3.  entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Stadtwerke      weiterleitet,

4.  entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich den Stadtwerken mitteilt,

5.  entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein           anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

6.  entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass     Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der   Stadtwerke bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
 
 
§ 6
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
 
 
Murrhardt, den 20.12.2018  
Armin Mößner
Bürgermeister
 
 
Verfahrenshinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Weihnachtskonzert des Musikvereins Stadtkapelle Murrhardt


Am Montag, dem 24. Dezember 2018 (Heiligabend) findet ab 18.00 Uhr im Bereich Marktplatz vor dem Rathaus das Weihnachtskonzert des Musikvereins Stadtkapelle Murrhardt statt. Aus sicherheitstechnischen Gründen sind von 17.30 Uhr bis ca. 20.00 Uhr die Zu-, Ab- und Durchfahrten im Bereich Marktplatz nicht mehr möglich. Die Anwohner werden gebeten Ihre Fahrzeuge rechtzeitig anderweitig abzustellen.
 
Die Bevölkerung wird zum Besuch des Konzertes herzlich eingeladen.
 
Wir danken für Ihr Verständnis.

Gemeinderatssitzung

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Verbandsversammlung Zweckverband Bauhof Murrhardt - Sulzbach an der Murr

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Einladung mit Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 06.12.2018

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Einladung zur Verleihung der Bürgermedaille an Frau Rosely Schweizer

Flohmarkt


Angeboten werden dürfen: Gebrauchte Gegenstände aller Art und Erzeugnisse des Kunst­handwerks, ausgenommen Kraftfahrzeuge, Militaria, Lebensmit­tel, Alkohol und Waren, die verboten oder zu deren Verkauf oder Erwerb be­sondere Genehmigungen erforderlich sind (z.B. Arznei­mittel). Die einzelnen Stände dürfen nicht mehr als 4 lfd. Meter Frontfläche aufweisen. Die Standplätze sind nach Beendigung des Marktes sauber zu verlassen.
 
Die Anmeldung ist ab Montag 12. November 2018, in der Touristinfo im Naturparkzentrum, Marktplatz 8, möglich. Bei der Anmeldung ist die Standgebühr für den Flohmarkt in Höhe von 5,-- Euro zu entrichten.
 
Murrhardt, den 10. November 2018
Bürgermeisteramt

Amtliche Bekanntmachung

Einladung mit Tagesordnung
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Bebauungsplan Muehlwiesen 2


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat in öffentlicher Sitzung am 25.10.2018 die Aufstellung der 1. Änderung zum Bebauungsplan „Mühlwiesen II“ beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Bebauungsplan Mühlwiesen 2

Maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplanänderung mit Textteil und Begründung, gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz in der Fassung von 25.10.2018.
 
Ziele und Zwecke der Planänderung
Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes geschaffen werden.
 
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt mit Textteil und Begründung
in der Zeit vom 

Dienstag, 13.11.2008 bis einschließlich Montag, 17.12.2018

öffentlich aus und kann von jedermann im 1. Stock des Amtshauses (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstagnachmittag von 14:00 – 16:00 Uhr sowie Donnerstagnachmittag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden. Die Planung ist unter folgender Adresse ebenfalls im Internet einsehbar unter www.murrhardt.de/Muehlwiesen2

Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Folgende PDF kann heruntergeladen werden: 

Zeichnerischer Teil zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Textteil zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Kurzbegründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes



















Amtliche Bekanntmachung der Stadt Murrhardt

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Murrhardt

Jagdverpachtung


Im Jagdbogen III (Siegelsberg, Linderst) des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Murrhardt mit einer Größe von insgesamt 468 ha ist ein Jagdrevier mit einer Größe von 149 ha (72 ha Wald, 77 ha Feld) neu zu verpachten. Der gesamte Jagdbogen III wird von 3 Jägern bejagt.
 
Die Jagdnutzung wird ab 01.11.2018 bis 31.03.2024 ausgeschrieben. Bewerbungen von Murrhardter Jägern werden vorrangig berücksichtigt. Bewerbungen werden - mit Eingang bis spätestens Montag, 15.10.2018, 11:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Stadtkämmerei, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt - in schriftlicher Form erbeten. Die Bedingungen liegen bei der Stadtkämmerei, 2. OG, Zimmer R 205 (Telefon 07192/213-333) zur Einsichtnahme auf.

Aufruf zur Jugendbeteiligung unter dem Motto „was läuft?“ im Rahmen des 2. Jugendforums


Jugendliche, die mindestens die 8. Klasse der Murrhardter Schulen besuchen, können hierfür vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage in der Schule.

Folgender Ablauf ist vorgesehen:

08.30 Uhr: Ankommen der Teilnehmer und Registrierung
09.00 Uhr: Begrüßung durch Bürgermeister Armin Mößner
09.10 Uhr: Soziometrisches Kennenlernen
09.30 Uhr: Aufgaben der Kommune
09.45 Uhr: Identifikation Änderungsbedarfe
10.00 Uhr: Pause
10.30 Uhr: Bildung Expertengruppen und Ausarbeitung
12.00 Uhr: Mittagspause
13.00 Uhr: Gallery Walk mit Bürgermeister und Stadträten
14.00 Uhr: Ende

Für Getränke und Verpflegung ist gesorgt. Über eine rege und konstruktive Teilnahme würde ich mich freuen.

Armin Mößner, Bürgermeister

Rathaus und Amtshaus am Freitag, 18.05.2018 geschlossen


Den Notdienst der Stadtwerke Murrhardt erreichen Sie unter der Tel.-Nr. 07192/9227-20.

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Murrhardt


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 01.02.2018 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Walterichsturnhalle“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (BauGB) beschlossen. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Grundstücke 890/1, 891, 892 und 892/1 im Süden des Murrhardter Stadtgebiets, südwestlich der Bücherei und östlich der Festhalle

Maßgebend für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist der folgende Kartenausschnitt:
Geltungsbereich_Walterichsturnhalle

Ziel der Ergänzungssatzung ist, die rechtliche Grundlage für den Neubau der Walterichsturnhalle zu schaffen.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung in der zuletzt geänderten Fassung vom 18.01.2018 liegt
 
von Montag, den 07. Mai 2018 bis einschließlich Freitag den 15. Juni 2018
 
öffentlich aus und kann von jedermann im 1. Stock des Amtshauses (Klosterhof 11)  in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Montag und nachmittags am Dienstag von 14:00 – 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden.
 
Während der Auslegungsfrist können Anregungen vorgebracht bzw. Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
 
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können. Für die Ergänzungssatzung wird keine Umweltprüfung durchgeführt, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung findet nicht statt.  
 
Es liegen folgende umweltbezogenen Informationen vor:
Naturschutz: Es sind keine Schutzgebiete betroffen. Durch die Satzung wird ein Teil eines kartierten Biotops gesichert.
Artenschutz: Hinweise auf die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) liegen nicht vor.
Wasser- und Hochwasserschutz: Das Grundstück befindet sich teilweise im HQ 100 Gebiet. Der Rückhalteraum wird mit dem Abbruch der bestehenden Halle ausgeglichen. Sollte darüber hinaus weiterer Retentionsraum erforderlich sein, so kann dieser auf einem externen Grundstück ausgeglichen werden. Es sind keine Beeinträchtigungen des Grundwasserschutzes zu erwarten. Die Abwasserbeseitigung ist sichergestellt.
 
Die Begründung zur Ergänzungssatzung enthält eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in der die Schutzgüter des Naturhaushaltes gegenüber gestellt wurden.
 
Murrhardt, den 28. April 2018
 
gez. Armin Mößner
Bürgermeister
 

Seniorennachmittag 2018


Zum traditionellen Seniorennachmittag der Stadt Murrhardt am Dienstag, 24. April 2018 um 14.30 Uhr in der Festhalle Murrhardt (Einlass ab 14 Uhr) lade ich Sie herzlich ein. Als Besonderheit konnte in diesem Jahr für die musikalische Umrahmung erneut das Seniorenblasorchester des Blasmusikverbandes Rems-Murr engagiert werden. Weitere Beiträge zum Programm kommen von Frau Pastoralreferentin Martina Fuchs (Katholische Kirchengemeinde St. Maria), den Kindern des Kindergartens Elsas-Haus sowie von Frau Gudrun Gruber mit einigen Gymnastikübungen zum Mitmachen. Auf dem Programm stehen auch wieder einige Frühlingslieder zum Mitsingen.
 
Für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht mit dem eigenen PKW oder einer Fahrgemeinschaft zum Seniorennachmittag kommen können organisiert die Stadtverwaltung wieder eine Mitfahrgelegenheit. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung unter der Telefonnummer 07192/213-124 bis spätestens 19.04.2018 verbindlich an.
 
Ich würde mich freuen Sie zahlreich beim Seniorennachmittag begrüßen zu können.
 
Ihr
Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart


Das Regierungspräsidium Stuttgart beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.
 
Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.
 
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).
 
Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Stuttgart kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.
Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Stuttgart in einer Verordnung ausgewiesen werden.
 
Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG).
 
Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet „Hungerbrunnen-, Sacken- und Lonetal“ (Gebietsnummer 7426-341), das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Stuttgart ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG).
 
Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart erstreckt sich daher auf die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall und die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn im Regierungsbezirk Stuttgart sowie auf die Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe und Neckar-Odenwald-Kreis im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie auf die Landkreise Alb-Donau-Kreis und Reutlingen im Regierungsbezirk Tübingen.
 
Die 49 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 288 von 343 Gemeinden im Regierungsbezirk Stuttgart sowie 13 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe und 9 Gemeinden im Regierungsbezirk Tübingen.
 
Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig.
 
Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festzulegenden FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt, und der Anlage 2, die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform bei dem Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart (Gebäude B, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.083) für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit
 
vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018
 
während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.
Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Service/Bekanntmachung/Seiten/
FFH-Verordnung.aspx veröffentlicht.
Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern im Regierungsbezirk Stuttgart zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:
  • Stadt Heilbronn, Planungs- und Baurechtsamt, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, Frankfurter Straße 73, 74072 Heilbronn, (Erdgeschoss, Zimmer 001)
  • Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Gaisburgstraße 4, 70182 Stuttgart, (5. OG, Raum 500)
  • Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, (Gebäudeteil D, 4.  Stockwerk Landwirtschaft und Naturschutz/ Energieagentur, vor Zimmer D 432)
  • Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen a.N., (Altbau, 5. Stock, Zimmer 504)
  • Landratsamt Göppingen, Umweltschutzamt, Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen, (Zimmer 420)
  • Landratsamt Heidenheim, Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim/Brenz, (Gebäude A, Zimmer A 017)
  • Landratsamt Heilbronn, Bauen, Umwelt und Nahverkehr, Dienststelle: Kaiserstraße 1, 74072 Heilbronn, (Stockwerk 2, Zimmer-Nummer K219)
  • Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, (Gebäude D, Erdgeschoss, Zimmer 10)
  • Landratsamt Ludwigsburg, Kreishaus, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg, (Fachbereich 22 Umwelt, Ebene 6, Zimmer 620)
  • Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Umweltschutzamt, Schmiederstraße 21, 97941 Tauberbischofsheim, (Haus II, Zimmer 111)
  • Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen, (Foyer im Erdgeschoß, Infothek gegenüber der Information)
  • Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Amt für Umweltschutz, Stuttgarter Straße 110, 71332 Waiblingen, (Technisches Landratsamt, 4. OG, Zimmer Nr. 429)
  • Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall, (Raum 041 - Poststelle -).

Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Karlsruhe zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:
  • Landratsamt Calw, Vogteistr. 42-46, 75365 Calw, (Haus C, Zimmer C 507)
  • Landratsamt Enzkreis, Amt für Baurecht und Naturschutz, Östliche Karl-Friedrich-Str. 58, 75175 Pforzheim, (1. OG, Zimmer 102)
  • Landratsamt Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, Hochhaus, 76137 Karlsruhe, (5. Etage, Zimmer H 05 31)
  • Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach, (im Hauptgebäude - Geb. 8 -, barrierefreies Sprechzimmer beim Empfang - Zi.-Nr. 8.001).
Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Tübingen zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:
  • Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, (Erdgeschoß - Raum 0A-09 „Information“)
  • Landratsamt Reutlingen, Kreisbauamt, Untere Naturschutzbehörde, Schulstraße 26, 72764 Reutlingen, (2. Obergeschoss, Flurbereich vor Zimmer 2.07).
Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Stuttgart durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform.
 
Bedenken und Anregungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (unter der E-Mailadresse FFHVO@rps.bwl.de) bei dem Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart bereitgestellte Formular verwandt werden.
 
Stuttgart, den 15. Februar 2018
Regierungspräsidium Stuttgart

Änderung der Vereinsförderungsrichtlinien


Die Stadt Murrhardt gewährt ab dem Jahr 2018 gemäß den Vereinsförderungsrichtlinien folgende finanzielle Förderung an die Vereine:
 
Sonderförderung:                                              alt                             neu
VDK                                                                   155 Euro                     200 Euro
Kinderschutzbund                                                265 Euro                     300 Euro
THW                                                                   400 Euro                     500 Euro
DRK Ortsverein Murrhardt                                     800 Euro                     900 Euro
 
Grundförderung:
bis 100 Mitglieder                                                   50 Euro                     100 Euro
bis 200 Mitglieder                                                 100 Euro                     150 Euro
bis 400 Mitglieder                                                 125 Euro                     175 Euro
bis 600 Mitglieder                                                 150 Euro                     200 Euro
ab 600 Mitglieder                                                  175 Euro                     225 Euro
 
 
Jugendförderung:
je Jugendlichem                                                   15,00 Euro                  20,00 Euro
 
Betriebskostenzuschuss:
                                    500 Euro                     500 Euro
 
Zuschuss zur Sportplatzbewirtschaftung:
SC Fornsbach und Spvgg Kirchenkirnberg
je Platz                                                                2.000 Euro                  2.000 Euro
 
Der volle Wortlaut der Vereinsförderungsrichtlinien ist auf der städtischen Internetseite www.murrhardt.de unter Unser Murrhardt/Vereine und Ehrenamt abrufbar. Dort findet sich auch das Antragsformular für einen Antrag auf Vereinsförderung. Ein Antrag ist für das laufende Jahr 2018 bis 30. April 2018 möglich.
 
 
Armin Mößner
Bürgermeister

Aufruf zur Markungsputzete 2018


Am Samstag, 10. März 2018 findet im Rahmen der diesjährigen Kreisputzete wieder die Markungsputzete in Murrhardt sowie in den Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg statt. Die teilnehmenden Vereine, Organisationen und Privatpersonen, denen es ein Anliegen ist sich für ein sauberes Stadtbild und sauberes Bild unserer Landschaft einzusetzen, treffen sich dazu um 9.00 Uhr auf dem Stadthallenparkplatz. Nach der erfolgten Reinigung des eingeteilten Gebietes gibt es ab ca. 11.30 Uhr ein gemeinsames Mittagessen für die Helfer in der Stadthalle. Interessierte können sich schon jetzt bei Frau Knödler per E-Mail: k.knoedler@murrhardt.de für die Markungsputzete anmelden.

Vereinsförderung 2018


So müssen Anträge für das Jahr 2018 spätestens am 28. Februar 2018 bei der Stadtverwaltung eingereicht worden sein.

Den Antrag auf Vereinsförderung wie auch die Vereinsförderungsrichtlinien finden Sie unter www.murrhardt.de. Diese können auch bei der Stadt Murrhardt, Amt für Ordnung und Soziales - Frau Knödler, per eMail unter k.knoedler@murrhardt.de angefordert werden.

Jagdneuverpachtung 2018

Einladung zum Bürgerempfang


Der Bürgerempfang hat sich zu einem Treffpunkt des öffentlichen Lebens unserer Stadt entwickelt. Das neue Jahr ist gerade einige Tage alt. Dies ist Anlass Bilanz zu ziehen und einen Ausblick auf 2018 zu geben. Der Bürgerempfang bietet damit allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Murrhardt mit ihren Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg und allen Teilorten eine gute Informationsmöglichkeit über das öffentliche Leben und das kommunale Geschehen. Zudem ist er eine gute Gelegenheit, mit den Damen und Herren Stadträten des Gemeinderates, Abgeordneten, Vereinsvertretern und weiteren Vertretern des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens ins Gespräch zu kommen.
 
Neben den Auszeichnungen für besonders verdiente und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger, Auszeichnungen für sportliche und kulturelle Erfolge und der Blutspenderehrung soll der Bürgerempfang aber auch Dank an die vielen Ehrenamtlichen und Freiwilligen sein, die mit Ihrem Dienst unserer Gesellschaft und dem Gemeinwesen in unserer Stadt dienen.
 
Musikalisch umrahmt wird der Bürgerempfang vom Musikverein 1971 Fornsbach e.V., dem Gesangverein 1896 Fornsbach e.V. und dem Gesangverein Westermurr e.V. Sportlich wird eine Aufführung der Turniertanzgruppe „Blaulicht“ der Sportvereinigung 1949 Kirchenkirnberg e.V. das Programm unterhaltsam bereichern.
 
Die gesamte Bürgerschaft ist hierzu eingeladen.
Über Ihr Kommen und Ihr Interesse würde ich mich sehr freuen.

Armin Mößner
Bürgermeister

Einladungsflyer (PDF)

Landesfamilienpass 2018


Neue Anträge für einen Landesfamilienpass können jederzeit gestellt werden.

Begünstigter Personenkreis:
Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern, die mit ihren Eltern in           häuslicher Gemeinschaft leben

Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behindertem Kind mit mind. 50 v.H. Erwerbsminderung

Familien, die SGB II- oder kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigendem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben

Anträge und Gutscheine für Freizeiteinrichtungen und Sehenswürdigkeiten in Baden-Württemberg sind erhältlich im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Murrhardt.

Weihnachtsplatzkonzert Stadtkapelle Murrhardt


Am Sonntag, den 24. Dezember 2017 findet ab 18.00 Uhr im Bereich Marktplatz das Weihnachtskonzert des Musikvereins Stadtkapelle Murrhardt statt. Aus sicherheitstechnischen Gründen sind von 17.30 Uhr bis ca. 20.00 Uhr die Zu-, Ab- und Durchfahrten im Bereich Marktplatz nicht mehr möglich. Die Anwohner werden gebeten Ihre Fahrzeuge rechtzeitig anderweitig abzustellen.
 
Die Bevölkerung wird zum Besuch des Konzertes herzlich eingeladen.
 
Wir danken für Ihr Verständnis.

Jagdneuverpachtung 2018


Die Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Murrhardt wird für die Zeit vom 01.04.2018 – 31.03.2024 zur Neuverpachtung an Jagdausübungsberechtigte ausgeschrieben. Der Pachtzuschlag erfolgt im Wege der freien Vergabe.
Pachtbewerbungen werden bis
12. Januar 2018, 12 Uhr

an die Stadtkämmerei Murrhardt in schriftlicher Form erbeten. Die Pachtbedingungen können unter Tel.: 07192/213-333, Telefax 07192/213-399 oder per E-Mail b.elser@murrhardt.de angefordert oder im Rathaus, Marktplatz 10, 2. OG, Zi. 205 abgeholt werden. Pachtbewerber die seither nicht Pächter waren, werden gebeten, in ihren Bewerbungen die Zahl der Jahresjagdscheine und jeweils die ausstellende Behörde anzugeben.

Neufasssung Abwassersatzung zum 1.1.2018

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister


1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, gemäß § 36 Absatz 2 BMG, der Datenübermittlung zu widersprechen.

6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 BW AGBMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch gegen alle genannten Datenübermittlungen ist – möglichst schriftlich – bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Amt für Ordnung und Soziales, Bürgerbüro, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Jagdgenossenschaftsversammlung am 7.11.2017

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Versteigerung der Fundfahrräder am Mittwoch, den 28. Juni 2017


Da die vorgeschriebene Wartezeit für die Fahrräder abgelaufen ist, werden sie versteigert. Trotz Fahndungsmeldung der Polizei konnten die Eigentümer der Fahrräder nicht festgestellt werden.

Die Bevölkerung ist zur Versteigerung der Fundfahrräder herzlich eingeladen.

Informationen zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung


Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wurde eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen – wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer -, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.
Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf.

Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Verordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten, wie nachfolgend dargestellt wird.
 
Wesentliche Inhalte der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die 32. BImSchV enthält 57 Geräte und Maschinen und regelt abschließend deren Benutzung in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Damit können für diese Geräte keine Mittagspausenregelung in Ortspolizeiverordnungen mehr geschaffen werden. Geräte und Maschinen, die in der 32. BImSchV genannt sind (siehe nachfolgende Auflistung), dürfen an Werktagen durchgängig von 07.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Zu den übrigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht betrieben werden.

Geräte und Maschinen der 32. BImSchV
1.         Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
2.         Freischneider *
3.         Bauaufzug
4.         Baustellenbandsägemaschine
5.         Baustellenkreissägemaschine
6.         Tragbare Motorkettensäge
7.         Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
8.         Verdichtungsmaschinen:
            Vibrationswalzen, Vibrationsstampfer, Explosionsstampfer
9.         Kompressor (< 350 kW)
10.       Handgeführter Betonbrecher oder Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer
11.       Beton- und Mörtelmischer
12.       Bauwinde
13.       Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
14.       Förderband
15.       Fahrzeugkühlaggregat
16.       Planiermaschine (< 500 kW)
17.       Bohrgerät
18.       Muldenfahrzeug
19.       Be- und Entladeaggregat von Silo- und Tankfahrzeugen
20.       Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
21.       Baggerlader (< 500 kW)
22.       Altglassammelbehälter
23.       Grader (< 500 kW)
24.       Grastrimmer * / Graskantenschneider *
25.       Heckenschere
26.       Hochdruckspülfahrzeug
27.       Hochdruckwasserstrahlmaschine
28.       Hydraulikhammer
29.       Hydraulikaggregat
30.       Fugenschneider
31.       Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw)
32.       Rasenmäher (mit Ausnahme von
            - land- und forstwirtschaftlichen Geräten
            - Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von > 20 kW
              aufweist)
33.       Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
34.       Laubbläser *
35.       Laubsammler *
36.       Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor:
           Gabelstapler, sonst. Gegengewichtsstapler mit bis zu 10 Tonnen Tragfähigkeit
37.       Lader (< 500 kW)
38.       Mobilkran
39.       Rollbarer Müllbehälter
40.       Motorhacke (< 3 kW)
41.       Straßenfertiger mit und ohne Hochverdichtungsbohle
42.       Rammausrüstung
43.       Rohrleger
44.       Pistenraupe
45.       Kraftstromerzeuger
46.       Kehrmaschine
47.       Müllsammelfahrzeug
48.       Straßenfräse
49.       Vertikutierer
50.       Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler)
51.       Schneefräse
52.       Saugfahrzeug
53.       Turmdrehkran
54.       Grabenfräse
55.       Transportbetonmischer
56.       Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)
57.       Schweißstromerzeuger
 
* ) Achtung:
Für Freischneider (Nr. 2), Grastrimmer / Graskantenschneider (Nr. 24), Laubbläser (Nr. 34) und Laubsammler (Nr. 35) gibt es eine Sonderregelung:
Sofern sie keine EG-Umweltzeichen besitzen, dürfen sie werktags nur von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Verfügen sie jedoch über das EG-Umweltzeichen, dürfen sie an Werktagen durchgängig von 07.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden.

Aufruf zur Jugendbeteiligung unter dem Motto „was läuft?“


Es sind alle interessierten Murrhardter Jugendlichen der Stadtbezirke und Teilorte zwischen 13 und 17 Jahren, herzlich eingeladen, sich über jugendspezifische Themen bzw. welche ihre Interessen berühren, auszutauschen und sich aktiv an einer Bedarfsanalyse zu beteiligen. Jugendliche, die mindestens die 8. Klasse der Murrhardter Schulen besuchen, können hierfür vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung zur Vorlage in der Schule.

Folgender Ablauf ist vorgesehen:

08.30 Uhr: Ankommen der Teilnehmer und Registrierung
09.00 Uhr: Begrüßung durch Bürgermeister Armin Mößner
09.10 Uhr: Soziometrisches Kennenlernen
09.30 Uhr: Aufgaben der Kommune
09.45 Uhr: Identifikation Änderungsbedarfe
10.00 Uhr: Pause
10.30 Uhr: Bildung Expertengruppen und Ausarbeitung
12.00 Uhr: Mittagspause
13.00 Uhr: Gallery Walk mit Bürgermeister und Stadträten
14.00 Uhr: Ende

Für Getränke und Verpflegung ist gesorgt. Über eine rege und konstruktive Teilnahme würde ich mich freuen.


Armin Mößner, Bürgermeister

Seniorennachmittag 2017


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
 
zum traditionellen Seniorennachmittag der Stadt Murrhardt am Dienstag, 25. April 2017 um 14.30 Uhr in der Festhalle Murrhardt lade ich Sie herzlich ein. Als Besonderheit konnte in diesem Jahr für die musikalische Umrahmung erneut das Seniorenblasorchester des Blasmusikverbandes Rems-Murr engagiert werden. Weitere Beiträge zum Programm kommen von Frau Pastorin Anke Neuenfeldt (Evangelisch-methodistische Kirchengemeinde), den Kindern des Kindergartens Stadthalle sowie von Frau Gudrun Gruber mit einigen Gymnastikübungen zum Mitmachen. Auf dem Programm stehen auch wieder einige Frühlingslieder zum Mitsingen.
 
Für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht mit dem eigenen PKW oder einer Fahrgemeinschaft zum Seniorennachmittag kommen können organisiert die Stadtverwaltung wieder eine Mitfahrgelegenheit. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung unter der Telefonnummer 07192/213-124 bis spätestens 20.04.2017 verbindlich an.
 
Ich würde mich freuen Sie zahlreich beim Seniorennachmittag begrüßen zu können.
 
Ihr
Armin Mößner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister


1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die genannten Datenübermittlungen ist – möglichst schriftlich – bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Amt für Ordnung und Soziales, Bürgerbüro, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung am Donnerstag, 30.03.2017


Am Donnerstag, den 30.03.2017 sind das Rathaus sowie das Amtshaus Klosterhof aufgrund einer verwaltungsinternen Informationsveranstaltung bereits ab 12 Uhr geschlossen.
Die Stadtwerke sowie das Notariat erreichen Sie zu den üblichen Öffnungszeiten.

Aufruf zur Markungsputzete 2017


Am Samstag, 25. März 2017 findet wieder die Markungsputzete in Murrhardt sowie in den Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg statt. Die teilnehmenden Vereine, Organisationen und Privatpersonen, denen es ein Anliegen ist sich für ein sauberes Stadtbild einzusetzen, treffen sich dazu um 9.00 Uhr auf dem Stadthallenparkplatz. Nach der erfolgten Reinigung des eingeteilten Gebietes gibt es ab ca. 11.30 Uhr ein gemeinsames Mittagessen für die Helfer in der Stadthalle.

Interessierte können sich schon jetzt per Mail bei Frau Knödler unter k.knoedler@murrhardt.de für die Markungsputzete anmelden.

Anmeldeschluss zur diesjährigen Markungsputzete ist der 06. März 2017.

Vereinsförderung 2017


So müssen Anträge für das Jahr 2017 spätestens am 28. Februar 2017 bei der Stadtverwaltung eingereicht worden sein. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Den Antrag auf Vereinsförderung wie auch die Vereinsförderungsrichtlinien finden Sie unter www.murrhardt.de. Diese können auch bei der Stadt Murrhardt, Amt für Ordnung und Soziales - Frau Knödler, per eMail unter k.knoedler@murrhardt.de angefordert werden.

Einladung zum Bürgerempfang 2017


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
sehr geehrte Damen und Herren,
 
zum Bürgerempfang 2017 lade ich Sie persönlich und im Namen des Gemeinderates am Freitag, 27. Januar 2017 um 19 Uhr in die Festhalle ein.
 
Der Bürgerempfang hat sich zu einem Höhepunkt im öffentlichen Leben unserer Stadt entwickelt. Das neue Jahr ist gerade einige Tage alt. Dies ist Anlass Bilanz zu ziehen und einen Ausblick auf 2017 zu geben. Der Bürgerempfang bietet damit allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Murrhardt mit ihren Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg und allen Teilorten eine gute Informationsmöglichkeit über das öffentliche Leben und das kommunale Geschehen. Zudem ist er eine gute Gelegenheit, mit den Damen und Herren Stadträten des Gemeinderates, Vereinsvertretern und weiteren Vertretern des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens ins Gespräch zu kommen.
 
Neben den Auszeichnungen für besonders verdiente und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger, Auszeichnungen für sportliche und kulturelle Erfolge und der Blutspenderehrung soll der Bürgerempfang aber auch Dank an die vielen Ehrenamtlichen und Freiwilligen sein, die mit Ihrem Dienst dieser Gesellschaft und dem Gemeinwesen in unserer Stadt dienen.
 
Musikalisch umrahmt wird der Bürgerempfang vom Musikverein Stadtkapelle Murrhardt e.V. und vom Liederkranz Murrhardt e.V. Sportlich wird eine Aufführung der Formationstanzgruppe „Latinas“ des Sportclubs 1947 Fornsbach e.V. das Programm unterhaltsam bereichern.
 
Die gesamte Bürgerschaft ist hierzu eingeladen.
Über Ihr Kommen und Ihr Interesse würde ich mich sehr freuen.
 
Armin Mößner
Bürgermeister
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Neufassung der Richtlinien über Ehrungen der Stadt Murrhardt (Ehrungsrichtlinien)


Darum hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 01. Dezember 2016 die Richtlinien zur öffentlichen Anerkennung langjähriger Verdienste oder besonderer Leistungen von Einzelpersonen und Personengruppen neu beschlossen. Diese können Sie hier abrufen.

Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechts gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister


1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeit nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Übermittlung der Daten zu widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, gemäß § 36 Absatz 2 BMG, der Datenübermittlung zu widersprechen.

6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 BW AGBMG und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch gegen alle genannten Datenübermittlungen ist – möglichst schriftlich – bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Amt für Ordnung und Soziales, Bürgerbüro, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt, einzulegen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Impfung gegen die atypische Geflügelpest (Newcastle-Krankheit)


Der Impfstoff wird am Donnerstag den 10. November 2016 von 10:00 bis 12:00 Uhr in der Tierärztlichen Praxis Harald Pfeiffer in 71540 Murrhardt, Robert-Franck-Straße 17 abgegeben.

Der Impfstoff wird über das Trinkwasser verabreicht. Daher sollen die Tiere am Morgen nicht getränkt werden, um die Impfstoffaufnahme zu verbessern. Zur Abgabe des Impfstoffes muss ein Behältnis (Schraubglas, sauber, aber nicht mit Desinfektionsmitteln gereinigt) mitgebracht werden. Die Kosten trägt der Tierhalter, Barzahlung ist erforderlich.

Das Rathaus und Amtshaus sind am Freitag, 7.Oktober, geschlossen.


Den Notdienst der Stadtwerke Murrhardt erreichen Sei unter der Tel. Nr.  07192/9227-20. Das Standesamt erreichen Sie unter der Tel. Nr. 07192/213-127.

Amtliche Bekanntmachung

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Abgabe der Termine für den Kulturkalender 2016/2017


Wir bitten alle Vereine und Organisationen in Murrhardt, Fornsbach, Kirchenkirnberg und den Teilorten ihre Termine für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 sowie Texte und Bilder bis spätestens
29. September 2016
beim Amt für Wirtschaft, Kultur und Tourismus Tel.: 07192/213-222, E-Mail: touristik@murrhardt.de abzugeben.
Murrhardt, den 14. September 2016                                   Bürgermeisteramt

Amtliche Bekanntmachung


Der Bannwald hat eine Fläche von ca. 52,9 Hektar.
Er umfasst das Naturschutzgebiet "Steinhäusle"

Der Bannwald liegt auf Gemarkung Kirchenkirnberg der
Stadt Murrhardt und erstreckt sich über die Flurstücke 
Nr. 129/13, 129/16, 129/17, 129/32,129/34
sowie über Teilflächen der Flurstücke
Nr. 129/15, 129/18, 129/27, 129/33.

Der Verordnungsentwurf und die dazu gehörende Karte
liegen in der Zeit von

13. Juni 2016 bis zum 16. Juli 2016

beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis - untere Forstbehörde -
Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen und der
Stadt Murrhardt (Stadtverwaltung, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt)
während der Dienststunden öffentlich aus. Während der
Auslegungsfrist können bei der unteren Forstbehörde des
Landratsamts Rems-Murr-Kreis (forst@rems-murr-kreis.de)
Bedenken und Anregungen schriftlich,
zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden.

Tübingen, den 30. Mai 2016
Regierungspräsidium Tübingen

Seniorennachmittag 2016


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
 
zum traditionellen Seniorennachmittag der Stadt Murrhardt am Montag, 11. April 2016 um 14.30 Uhr in der Festhalle Murrhardt lade ich Sie herzlich ein. Als Besonderheit konnte in diesem Jahr für die musikalische Umrahmung erneut das Seniorenblasorchester des Blasmusikverbandes Rems-Murr engagiert werden. Weitere Beiträge zum Programm kommen von Herrn Pastor Traugott Holzwarth (Evangelisch-methodistische Kirchengemeinde), den Kindern des Waldkindergartens sowie von Frau Gudrun Gruber mit einigen Gymnastikübungen zum Mitmachen. Auf dem Programm stehen auch wieder einige Frühlingslieder zum Mitsingen.
 
Für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht mit dem eigenen PKW oder einer Fahrgemeinschaft zum Seniorennachmittag kommen können, organisiert die Stadtverwaltung wieder eine Mitfahrgelegenheit. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung unter der Telefonnummer 07192/213-124 bis spätestens 07.04.2016 verbindlich an.
 
Ich würde mich freuen Sie zahlreich beim Seniorennachmittag begrüßen zu können.
 
Ihr
Armin Mößner
Bürgermeister

Geänderte Öffnungszeiten des Bürgerbüros am 06. April 2016

Vereinsförderung 2016


So müssen Anträge für das Jahr 2016 spätestens am 28. Februar 2016 bei der Stadtverwaltung eingereicht worden sein. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Den Antrag auf Vereinsförderung wie auch die Vereinsförderungsrichtlinien finden Sie unter www.murrhardt.de. Diese können auch bei der Stadt Murrhardt, Amt für Ordnung und Soziales - Frau Knödler, per eMail unter k.knoedler@murrhardt.de angefordert werden.

Vorankündigung: Kreisputzete 2016


Die teilnehmenden Vereine, Organisationen und Privatpersonen treffen sich dazu um 9.00 Uhr auf dem Stadthallenparkplatz. Nach der erfolgten Reinigung des eingeteilten Gebietes gibt es ab 11.30 Uhr ein gemeinsames Mittagessen für die Helfer in der Stadthalle.

Interessierte können sich jetzt schon per Mail bei Frau Kölbel unter J.Koelbel@murrhardt.de für die Kreisputzete anmelden.

Anmeldeschluss zur Kreisputzete 2016 ist der 1. März 2016.

Geänderte Öffnungszeiten am 4. und 9. Februar


Am Donnerstag, den 4. Februar enden die Sprechzeiten der Stadtverwaltung aufgrund des Rathaussturms bereits um 17 Uhr. Am Faschingsdienstag, 9. Februar sind das Rathaus, das Amtshaus Klosterhof, die Touristinfo sowie das Notariat und die Stadtwerke ab 12 Uhr geschlossen. Den Notdienst der Stadtwerke Murrhardt erreichen Sie unter der Tel.-Nr. 07192/9227-20.

Amtliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat in öffentlicher Sitzung am 19.11.2015 beschlossen, zur 3. Änderung des Bebauungsplanes  „Brennäcker III“ im Bereich des Grundstückes Flurstück 913/7 der Gemarkung Murrhardt – Flur 0 (Großgartenweg 16) ein Bebauungsplanänderungsverfahren mit der Bezeichnung „Brennäcker III – 3. Änderung“ sowie ein Verfahren zur Aufstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften einzuleiten (Aufstellungsbeschlüsse i. S. d. §§ 2 Abs. BauGB  und 74 Abs. 7 Landesbauordnung –LBO-)

Das Bebauungsplanänderungsverfahren wird im sogenannten beschleunigten Verfahren im Sinne des § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung beim Bauverwaltungsamt im Zimmer A 104 im 1. Obergeschoss des Amtshauses Klosterhof 11 in Murrhardt während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung informieren und sich zur Planung äußern.

Der voraussichtliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften umfasst das Grundstück Flurstück 913/7 der Gemarkung Murrhardt - Flur 0 (Großgartenweg 16). Ziel der Planung ist eine städtebauliche Nachverdichtung des Grundstücks durch Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche für ein weiteres Wohngebäude.

vgl. Download "Übersichtsplan vom 21.10.2015"
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Einladung zum Bürgerempfang


Der Bürgerempfang hat sich zu einem Höhepunkt im öffentlichen Leben unserer Stadt entwickelt. Das neue Jahr ist gerade einige Tage alt. Dies ist Anlass Bilanz zu ziehen und einen Ausblick auf 2016 zu geben. Der Bürgerempfang bietet damit allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Murrhardt mit ihren Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg und allen Teilorten eine gute Informationsmöglichkeit über das öffentliche Leben und das kommunale Geschehen. Zudem ist er eine gute Gelegenheit, mit den Damen und Herren Stadträten des Gemeinderates, Vereinsvertretern und weiteren Vertretern des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens ins Gespräch zu kommen.
 
Neben den Auszeichnungen für besonders verdiente und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger im Sport, als Blutspender, im kulturellen oder sozialen Leben unserer Stadt soll der Bürgerempfang aber auch Dank an die vielen Ehrenamtlichen und Freiwilligen sein, die mit Ihrem Dienst dieser Gesellschaft und dem Gemeinwesen in unserer Stadt dienen.
 
Beim Begleitprogramm stehen in diesem Jahr die Stadtbezirke Fornsbach und Kirchenkirnberg im Rampenlicht. Musikalisch umrahmt wird der Bürgerempfang vom Musikverein 1971 Fornsbach e.V. und vom Gesangverein 1896 Fornsbach e.V. mit Unterstützung des Gesangvereins Westermurr. Außerdem wird eine Aufführung der Turniertanzgruppe „Blaulicht“ von der Sportvereinigung 1949 Kirchenkirnberg e.V. das Programm bereichern.
 
Die gesamte Bürgerschaft ist hierzu eingeladen.
Über Ihr Kommen und Ihr Interesse würde ich mich sehr freuen.
 
Armin Mößner
Bürgermeister

Fördermaßnahme Streuobst-Baumschnitt geht in die Umsetzung


Gemeinden, Vereine und viele andere Gruppen von mindestens
drei Privatpersonen konnten bis zum 15. Mai 2015 Sammelanträge bei den Regierungspräsidien einreichen.

Mit den Sammelanträgen war ein fünfjähriges Schnittkonzept vorzulegen, das eine Mindestzahl von 100 Bäumen umfasst. Pro Baum werden zwei Schnitte in fünf Jahren mit je 15 Euro gefördert. Die Auszahlung der Förderung wird jährlich für die durchgeführten Schnittmaßnahmen beantragt.

Die Auszahlung der Förderung für die in der Schnittsaison 2015/16 durchgeführten Schnittmaßnahmen wird mit einem Auszahlungsantrag bei den zuständigen Regierungspräsidien beantragt und beruht auf dem eingereichten Schnittkonzept.

Für die Sammelanträge werden die Auszahlungsanträge über die zuständigen Gemeinden an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Damit ist höchstens die im Konzept angegebene Anzahl an Schnittmaßnahmen für 2015/16 auszahlbar.

Die Frist für die Einreichung der Auszahlungsanträge bei den Regierungspräsidien ist der 15. Mai 2016. Dem Auszahlungsantrag ist eine Einverständniserklärung aller am Sammelantrag beteiligten Personen beizufügen. Zusätzlich müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die Zahl der beantragten Bäume im Förderzeitraum erhalten. Andernfalls müssen sie Hochstammobstbäume nachpflanzen.

Jeder Antragsteller muss eine Einverständniserklärung und die Liste der durchgeführten Schnittmaßnahmen 2016 ausfüllen.

Ab sofort liegen die Formulare bei der Stadt Murrhardt – Bauverwaltungsamt im Zimmer A105 im 1. Obergeschoss des Amtshauses Klosterhof 11 aus.

Die entsprechenden Unterlagen können ausgefüllt bei der Stadt Murrhardt – Bauverwaltungsamt im Zimmer A105 bis spätestens 30.04.2016 abgegeben werden.

Grundsteuer


1. Der Gemeinderat hat durch Realsteuersatzung am 5.12.2002 die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2003 festgesetzt auf

350 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

              (Grundsteuer A) und
350 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze sind seither unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2016 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2016 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2015 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2016 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen, da sonst Mahngebühren und Säumniszuschläge festgesetzt werden müssen. Bei Abbuchern wird der jeweilige Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt vom Konto abgebucht.

3. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt, Stadtkämmerei, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Weitere Informationen zum Grundsteuerjahresbescheid 2016

Die Stadt Murrhardt verschickt in den nächsten Tagen Grundsteuerjahresbescheide für 2016.

Die Stadt Murrhardt macht von der Möglichkeit, Grundsteuermehrjahresbescheide zu versenden, seit 1993 aus Kostengründen Gebrauch. Letztmals wurde 2012 ein Grundsteuermehrjahresbescheid an alle Grundsteuerpflichtigen versandt, da die Stadt Murrhardt die Festsetzung und Abrechnung der Grundsteuer mit einem neuen und moderneren EDV-Verfahren abwickelt. Grundsteuerbescheide für 2016 werden deshalb nur an die Grundstückeigentümer verschickt, bei denen im Laufe des Jahres 2015 oder zum 1.1.2016 Änderungen eingetreten sind. Neue Bescheide, aber dann auch als Mehrjahresbescheide, ergehen selbstverständlich bei künftigen Eigentumsänderungen bzw. Messbetragsänderungen.

Die Grundsteuer wird wie seither in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016 fällig. Für Jahreszahler wird die Grundsteuer insgesamt am 1. Juli 2016 fällig. Eine besondere Anforderung für die Teilbeträge ergeht nicht.

Die Stadt Murrhardt bittet in diesem Zusammenhang alle Nichtabbucher/innen sich zu überlegen, ob sie nicht doch an dem angebotenen und für alle Beteiligten vorteilhaften Abbuchungsverfahren teilnehmen wollen.

Kunstsammlung geschlossen bis 19. März

Praktikantenstelle in der Partnerstadt Château-Gontier Bazouges


Gute Sprachkenntnisse in Französisch sind Voraussetzung. Das Mindestalter für Bewerber beträgt 18 Jahre zum Zeitpunkt der Durchführung des Praktikums.
Unter Beachtung bestimmter Auflagen können auch Bewerber ab 17 Jahren zugelassen werden.

Interessenten bewerben sich bitte bis zum 31. Januar 2016 schriftlich bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Amt für Wirtschaft, Kultur und Tourismus, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt. Weitere Infos sind beim Partnerschaftsbüro der Stadtverwaltung, Telefon 07192 / 213222 oder E-Mail t.zeeb@murrhardt.de zu erhalten. Die Bewerbungsschreiben bitten wir sowohl in deutscher, als auch in französischer Sprache vorzulegen.

Neufassung Abwassersatzung zum 01.01.2016


Die notwendige Gebührenkalkulation, gültig ab 01.01.2016, bedarf einer umfangreichen Aufarbeitung der Vorjahres-Betriebsergebnisse nach dem Kommunalabgabengesetz auf Grundlage der sogenannten Gesplitteten Abwassergebühr. Die Neukalkulation kann deswegen nicht mehr im laufenden Kalenderjahr fertiggestellt werden. Auch die Beschlussfassung über die neuen Gebührensätze kann daher erst Anfang kommenden Jahres erfolgen. Sie ist im ersten Quartal 2016 vorgesehen. Die Gebührenkalkulation tritt dann rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Es ist möglich und derzeit noch nicht abschließend abzusehen, dass für die Gebührenjahre ab 2016 höhere Gesamtkosten für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung umzulegen sein werden, als dies mit den derzeit gültigen Gebührensätzen gedeckt werden kann. Dies hätte höhere Gebührensätze zur Folge. Hierauf wird vorliegend hingewiesen.
 
Murrhardt, den 21.11.2015                                               Bürgermeisteramt

Wichtige Informationen zum Bundesmeldegesetz (BMG)


An-/Um- oder Abmeldung 
Ab 01.11.2015 muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden. Außerdem wird die Wohnungsbescheinigung wieder eingeführt. 
 
Der Wohnungsgeber hat bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Bei der Anmeldung muss die meldepflichtige Person ein vom Wohnungsgeber ausgefülltes bundeseinheitliches Formular  vorlegen. Auch beim Wegzug ins Ausland kann diese Bestätigung innerhalb dieses Zeitraumes verlangt werden, außerdem muss die Auslandsadresse angegeben werden.
 
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch ein Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus. Wenn Sie in Ihre eigene Wohnung ziehen, also selbst Eigentümer sind, müssen Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst abgeben. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
 
Für Bewohner von Krankenhäusern, Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, ist eine Anmeldung nur erforderlich, solange sie für keine Wohnung im Inland gemeldet sind. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
 
Melderegisterauskünfte 
Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
 
Sperrvermerk 
Für Personen, die

- in Einrichtungen zum Schutz von häuslicher Gewalt,
- in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
- in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
- in einer Justizvollzugsanstalt

wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
Des Weiteren darf bei Personen mit Sperrvermerk eine Veröffentlichung an die Presse ohne Zustimmung nicht mehr erfolgen.

Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare
Es werden nur noch Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag in der Murrhardter Zeitung veröffentlicht. Des Weiteren wird bei Personen, die in Senioren- oder Pflegeeinrichtungen gemeldet sind, ein Sperrvermerk eingetragen, wodurch eine Veröffentlichung dann automatisch nicht mehr erfolgen darf.
 
Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie weiterhin das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre. Personen die eine Pressesperre in unserem Melderegister eingetragen haben, werden selbstverständlich auch weiterhin nicht veröffentlicht. 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Team vom Bürgerbüro unter der Telefonnummer 213-555. Beim Bürgerbüro und unter der städtischen Homepage www.murrhardt.de erhalten Sie auch die Wohnungsgeberbestätigung.

Impfung gegen die atypische Geflügelpest


Die atypische Geflügelpest ist eine ansteckende Infektion des Geflügels. Auch für Kleinstbestände besteht auf Anordnung der Veterinärbehörden eine Impfpflicht (§7 Geflügelpestverordnung). Zu impfen sind Hühner und Truthühner. Die Bestandsgröße ist dabei nicht erheblich. Zuwiderhandlungen gegen die Impfpflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und führen im Seuchenfall zur Regresspflicht.

Der Impfstoff wird am Donnerstag den 15. Oktober 2015 von 15.00 bis 17.00 Uhr in der Tierärztlichen Praxis H. Pfeiffer in 71540 Murrhardt, Robert-Franck-Str. 17 abgegeben.

Der Impfstoff wird über das Trinkwasser verabreicht. Daher sollen die Tiere am Morgen nicht getränkt werden, um die Impfstoffaufnahme zu verbessern. Zur Abgabe des Impfstoffes muss ein Behältnis (Schraubglas, sauber, aber nicht mit Desinfektionsmitteln gereinigt) mitgebracht werden. Die Kosten trägt der Tierhalter, Barzahlung ist erforderlich.

Änderungen des Bundesmeldegesetzes


Der Wohnungsgeber hat bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Bei der Anmeldung muss die meldepflichtige Person eine vom Vermieter ausgefüllte Bestätigung vorlegen. Dies bedeute dass Wohnungsgeber und Vermieter ab dem  01.11.2015 bei jedem Einzug ihren Mietern eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen ausstellen müssen. Auch beim Wegzug ins Ausland ist eine Bestätigung innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen, außerdem muss die Auslandsadresse angegeben werden.
 
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch  auch ein Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der  Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
 
Für Bewohner von Krankenhäusern, Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, ist eine Anmeldung nicht erforderlich, solange sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
 
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Team vom Bürgerbüro unter der Telefonnummer 213-555, dort und auf www.murrhardt.de erhalten Sie auch die Wohnungsgeberbestätigung.

Abgabe der Termine für den Kulturkalender

Einladung zum Arbeitskreis Asyl


Neben allgemeinen Informationen zur aktuellen Lage wollen wir auch in den Aufbau eines Arbeitskreises Asyl einsteigen, wie es ihn schon in vielen Städten und Gemeinden gibt. Er soll ehrenamtlich bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern unterstützen. Insofern sollen auch konkrete Maßnahmen besprochen werden.

Amtliche Bekanntmachung Besichtigung der Kläranlage Murrhardt

Städtische Kunstsammlung wegen Abbau geschlossen

Einladung zum Seniorennachmittag 2015


Für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht mit dem eigenen PKW oder einer Fahrgemeinschaft zum Seniorennachmittag kommen können, organisiert die Stadtverwaltung wieder eine Mitfahrgelegenheit. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung unter der Telefonnummer 07192/213-124 bis spätestens 23. April 2015 verbindlich an.
 
Wir würden uns freuen Sie zahlreich beim Seniorennachmittag begrüßen zu können.

Herzliches Dankeschön an alle Helferinnen und Helfer der Murrhardter Markungsputzete

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung, des Notariats sowie der Stadtwerke am Donnerstag, 12.2. und Faschingsdienstag, 17.2.2015


Am Donnerstag, den 12.2.2015 enden die Sprechzeiten der Stadtverwaltung aufgrund des Rathaussturms bereits um 17 Uhr.

Am Faschingsdienstag, den 17.2.2015 sind das Rathaus, das Amtshaus Klosterhof, die Touristinfo sowie das Notariat und die Stadtwerke ab 12 Uhr geschlossen.

Den Notdienst der Stadtwerke Murrhardt erreichen Sie unter der Tel.-Nr. 07192/9227-20.

Der Wasserverband Murrtal lädt ein zur öffentlichen Besichtigungsfahrt des hydrologi-schen Modellversuchs „Auslaufbauwerk HRB Gaab/Eisenschmiedmühle“ nach Karlsruhe


Am Samstag 31. Januar.2015 von 9-15 Uhr
 
Abfahrt mit dem Bus:
Familie Rickert, Göckelhof > 8:40 Uhr
Marktplatz, Fornsbach >       8:45 Uhr
Stadthalle, Murrhardt >        9:00 Uhr

Die vom Wasserverband Murrtal beauftragten Modellversuche für das Auslaufbauwerk HRB Gaab bei der Eisenschmiedmühle sind so weit abgeschlossen, dass diese der interessierten Öffentlichkeit präsentiert werden können. Im Vordergrund steht die Besichtigung des vom KIT (Karlsruher Institut für Technologie) der Universität Karlsruhe maßstabsgetreu nachgebauten Modells mit Vorführung der einzelnen Modellversuche.
 
Die Kosten für die Busfahrt trägt der Wasserverband Murrtal. Aus organisatorischen Gründen wird vorab um eine verbindliche Anmeldung bis spätestens Mittwoch, 28.01.2015, 16 Uhr bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Frau Dagmar Wiegers-Schäffler, telefonisch unter 07192-213-101 oder per Email unter d.wiegers-schaeffler@murrhardt.de gebeten.

Einladung zum Bürgerempfang


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
 
zum Bürgerempfang der Stadt Murrhardt lade ich Sie persönlich und im Namen des Gemeinderates freundlich am Freitag, 30. Januar 2015 um 19 Uhr in die Festhalle ein.
 
Der Bürgerempfang hat sich als fester Bestandteil des öffentlichen Lebens in unserer Stadt etabliert. Das neue Jahr ist gerade einige Tage alt. Dies wollen wir zum Anlass nehmen Bilanz zu ziehen und Ausblick auf 2015 zu halten. In diesem Jahr steht mit „250 Jahre Stadtbrand“ zudem erneut die Erinnerung an ein einschneidendes Ereignis für unsere Stadt an.
 
Neben den Auszeichnungen für besonders verdiente und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger im Sport, als Blutspender, im kulturellen oder sozialen Leben unserer Stadt soll er aber auch Dank an die vielen Ehrenamtlichen und Freiwilligen sein, die mit Ihrem Dienst dieser Gesellschaft und dem Gemeinwesen in unserer Stadt dienen. Für alle Bürgerinnen und Bürger, aber im Besonderen für alle Neubürgerinnen und –bürger bietet er eine Informationsmöglichkeit über das öffentliche Leben und das kommunale Geschehen in Murrhardt. Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter werden laufende Vorhaben an Stellwänden in der Festhalle vorstellen und Fragen dazu gerne beantworten. Musikalisch umrahmt wird der Bürgerempfang in diesem Jahr vom Musikverein Stadtkapelle Murrhardt e.V. und vom Liederkranz Murrhardt e.V.
 
Daneben ist der Bürgerempfang für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Murrhardt, den Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg und allen Teilorten eine gute Gelegenheit zum Gespräch, zum Austausch und zur Unterhaltung.
 
Über Ihr Kommen und Ihr Interesse würde ich mich sehr freuen.
 
 
Armin Mößner
Bürgermeister
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Praktikantenstelle in der Partnerstadt Château-Gontier Bazouges


Das Praktikum kann bis zu vier Wochen dauern. Die Unterbringung erfolgt bei einer Familie in Château-Gontier. Gute Sprachkenntnisse in Französisch sind Voraussetzung. Das Mindestalter für Bewerber beträgt 18 Jahre zum Zeitpunkt der Durchführung des Praktikums.
Interessenten bewerben sich bitte bis zum 31. Januar 2015 schriftlich bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Amt für Wirtschaft, Kultur und Tourismus, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt. Weitere Infos sind beim Partnerschaftsbüro der Stadtverwaltung, Telefon 07192 / 213222 oder E-Mail
touristik@murrhardt.de zu erhalten.
Die Bewerbungsschreiben bitten wir sowohl in deutscher, als auch in französischer Sprache zu verfassen.

Abschluss der Freibadsaison 2014


Letzte Bademöglichkeit am Sonntag, 14. September

Freibad bis 19 Uhr geöffnet


- Freier Eintritt am letzten Badetag -

Fundsachen können bis zum 14.09.2014 im Freibad abgeholt werden.
Duschmarken sind bis 14.09.2014 abzugeben.

Die Stadtwerke Murrhardt, der Förderverein Freibad Murrhardt e.V. und Aquafun Bäderbetriebe GmbH bedanken sich bei allen Besucherinnen und Besuchern für ihre Treue zum Murrhardter Freibad.

Kindernachmittag am Fornsbacher Waldsee


Rund um den Waldsee wird es dabei eine lustige Spiele-Rallye geben, bei der die Kinder ihr Geschick und Können unter Beweis stellen können. Unter allen teilnehmenden Kindern werden Preise ausgelost und auch beim Luftballonwettbewerb, der wieder von der Kreissparkasse Murrhardt ausgerichtet wird, gibt es für den Ballon mit der weitesten Reise etwas zu gewinnen. Die Fahrgeschäfte des Vergnügungsparks bieten reduzierte Preise an und sämtliche gastronomische Einrichtungen rund um den See laden zum Verweilen ein. Groß und Klein sind hierzu herzlich eingeladen.

Repräsentative Wahlstatistik Europawahl 2014


In Murrhardt ist der Wahlbezirk 001-07 Kurt-Hein-Kindergarten für die repräsentative Wahlstatistik vom Bundeswahlleiter ausgewählt worden. Oberster Grundsatz aller wahlstatistischen Erhebungen ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Bei der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. Der Stimmzettel im repräsentativ ausgewählten Wahlbezirk enthält lediglich einen Unterscheidungsaufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen. Wie bei jedem Stimmzettel sind keine personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum enthalten. Zur Ermittlung der Wahlbeteiligung werden die Wahlberechtigten und Wähler/-innen aus dem Wählerverzeichnis ausschließlich nach Geschlecht und zehn Altersgruppen ausgewertet. Zur Vereinfachung der Auszählung wird vor dem Aufdruck der betreffenden Altersgruppe nach Geschlecht ein Großbuchstabe beigefügt, also z.B. A. Mann 1990-1996 oder G. Frau 1980-1989. Dieser Aufdruck ist jedoch keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu. Die Daten aus der repräsentativen Wahlstatistik werden von den Statistischen Landesämtern und vom Statistischen Bundesamt ausgewertet. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik liegen voraussichtlich ab September 2014 vor. Ausgewählte Daten stehen im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de als Download zur Verfügung.

Das städtische Freibad ist ab 18. Mai geöffnet



Das städtische Freibad ist

ab morgen geöffnet.


Der Förderverein Freibad Murrhardt e.V.,  die Stadtwerke Murrhardt und AQUAFUN freuen sich auf Ihren Besuch.

Das städtische Freibad ist ab Sonntag, 18. Mai 2014 für die neue Badesaison folgendermaßen geöffnet:



Mai – August
Täglich: 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Kassenschluss ist um 19.30 Uhr

September
Täglich: 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Kassenschluss ist um 18.30 Uhr

Weitere Regelungen
Bei Schönwetter bleibt das Freibad 1 Stunde länger geöffnet.
Informiert wird am schwarzen Brett bzw. durch Lautsprecherdurchsage.

Bei schlechtem Wetter (Temperatur um 12 Uhr unter 17 °C)
wird das Freibad zwischen 14 und 17 Uhr geschlossen.

Freibadförderverein, Stadtwerke Murrhardt und AQUAFUN freuen sich auf Ihren Besuch!

Murrhardt, den 14.05.2014           Stadtwerke Murrhardt




Einladung zum Seniorennachmittag 2014


Die Stadtverwaltung Murrhardt lädt auch in diesem Jahr wieder zum traditionellen Seniorennachmittag ein. Dieser wird am Montag, 07. April 2014 um 14.30 Uhr in der Festhalle Murrhardt stattfinden. Als Besonderheit konnte in diesem Jahr für die musikalische Umrahmung das Seniorenblasorchester Rems-Murr engagiert werden.

Für Mitbürger/innen, die nicht mit dem eigenen PKW oder einer Fahrgemeinschaft zum Seniorennachmittag kommen können, organisiert die Stadtverwaltung eine Mitfahrgelegenheit. Wenn Sie diese in Anspruch nehmen möchten, melden Sie sich bitte bei der Stadtverwaltung unter der Telefonnummer 07192/213-124 bis spätestens 03. April 2014 verbindlich an.

Amtliche Bekanntmachung:


Die Sprechzeit des Bürgerbüros beginnt am Donnerstagvormittag um 8 Uhr und endet um 12 Uhr (bisher 13 Uhr).

Die Sprechzeiten am Donnerstagnachmittag beginnen generell um 15 Uhr (bisher 16 Uhr). Im Rathaus und Amtshaus endet die Sprechzeit an diesem Tag um 18 Uhr. Das Bürgerbüro hat bis 19 Uhr geöffnet. An den restlichen Wochentagen bleiben die Öffnungszeiten unverändert, sodass sich die Öffnungsstunden insgesamt nicht verändern.

Die Öffnungszeiten im Überblick:
 
Öffnungszeiten  
Rathaus & Amtshaus  
Montag – Freitag
  8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag + Dienstag       
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Bürgerbüro
 
Montag
  8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
 
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
  7.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch
  8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag
  8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
 
15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Freitag
  8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
           
Murrhardt, den 1.3.2014                        Bürgermeisteramt                        
                                
                     
                    
                 
                               
                       
 

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung, des Notariats sowie der Stadtwerke am Donnerstag, 27.2. und Faschingsdienstag, 04.03. 2014


Am Donnerstag, den 27.2.2014 enden die Sprechzeiten der Stadtverwaltung aufgrund des Rathaussturms bereits um 17 Uhr.

Am Faschingsdienstag, den 04.03.2014 sind das Rathaus, das Amtshaus Klosterhof, die Touristinfo sowie das Notariat und die Stadtwerke ab 12 Uhr geschlossen.

Den Notdienst der Stadtwerke Murrhardt erreichen Sie unter der Tel.-Nr. 07192/9227-20.

Bürgerempfang am 31. Januar 2014


Der Bürgerempfang hat sich als fester Bestandteil des öffentlichen Lebens in unserer Stadt etabliert und steht in diesem Jahr ganz im Zeichen des Jubiläumsjahres „650 Jahre Fornsbach“.

Neben den Ehrungen bietet er eine kompakte Informationsmöglichkeit über das öffentliche Leben und das kommunale Geschehen in Murrhardt. Musikalisch umrahmt wird der Bürgerempfang in diesem Jahr vom Musikverein 1971 Fornsbach und vom Gesangverein Fornsbach 1896.

Daneben ist der Bürgerempfang der Stadt für alle Einwohnerinnen und Einwohner von Murrhardt, den Stadtbezirken Fornsbach und Kirchenkirnberg und allen Teilorten eine gute Gelegenheit zum Gespräch, zum Austausch und zur Unterhaltung.

Über Ihr Kommen und Ihr Interesse würde ich mich sehr freuen.

Armin Mößner
Bürgermeister

Jagdverpachtung


Im Jagdbogen VII (Kirchenkirnberg) des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Murrhardt mit einer Größe von insgesamt 307 ha ist ein Jagdrevier mit einer Größe von 143 ha (55 ha Wald, 88 ha Feld) neu zu verpachten. Der gesamte Jagdbogen VII wird von 2 Jägern bejagt.

Im Jagdbogen X (Hinterwestermurr) des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Murrhardt mit einer Fläche von insgesamt 326 ha ist ein Jagdrevier mit einer Größe von 143 ha (99 ha Wald, 44 ha Feld) neu zu verpachten. Der gesamte Jagdbogen X wird von 2 Jägern bejagt.

Die Jagdnutzung wird ab Vergabe (Jagdjahr 2014/15) bis 31.3.2018 ausgeschrieben. Bewer-bungen von Murrhardter Jägern werden vorrangig berücksichtigt. Bewerbungen werden - mit Eingang bis spätestens 07.02.2014, 11:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Murrhardt, Stadtkämme-rei, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt - in schriftlicher Form erbeten. Die Bedingungen liegen bei der Stadtkämmerei, 2. OG, Zimmer R 205 (Telefon 07192/213-333) zur Einsichtnahme auf.

Bürgerbüro am Montag, 03. Februar 2014 geschlossen


Die Einwohnermeldeämter in Baden-Württemberg stellen seit November schrittweise auf das landeseinheitliche EDV-Verfahren "KM-Ewo" um. Die neue Programmversion ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine schnellere Bearbeitung der Angelegenheiten im Einwohnermeldeamt. Um diverse Testdurchläufe und Einrichtungen an den Systemen durchzuführen, muss das Murrhardter Bürgerbüro zwingend am Montag, 03. Februar, geschlossen werden. Der sonst übliche Bürgerservice kann an diesem Tage deshalb leider nicht angeboten werden .

Wie das für Murrhardt zuständige kommunale Rechenzentrum mitteilt, kann es auch in den Tagen nach dem 03.02.2014 zu kleineren Einschränkungen nach der EDV-Umstellung kommen.

Wir bitten hierfür um Verständnis.

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung über die Weihnachtsfeiertage / Jahreswechsel 2013/2014


Rathaus und Amtshaus geöffnet während der üblichen Sprechzeiten.
 Geschlossen am: Dienstag, 24.12.2013 und Dienstag, 31.12.2013

Notariat geöffnet während der üblichen Sprechzeiten.
 Geschlossen am: Dienstag, 24.12., Freitag, 27.12. und Dienstag, 31.12.2013

Stadtbücherei
 Geschlossen von Montag, 23.12.2013 – Dienstag, 31.12.2013
 Geöffnet auch am Samstag, 04.01.2014 von 10:00 Uhr – 13:00 Uhr
Städtische Kunstsammlung
 Geschlossen von Montag, 09.12.2013 –  Montag, 06.01.2014
 Bitte beachten Sie ab Dienstag, 7.1.2014 die geänderten Öffnungszeiten der
 Kunstsammlung.

Touristinfo ist zwischen dem 21.12.2013 und 01.01.2014 nur an folgenden
 Tagen geöffnet:
 Montag, 23.12.2013 von 10:00 Uhr – 12:30 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
 Freitag,  27.12.2013 von 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
 Montag, 30.12.2013 von 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
 Geschlossen an den Wochenenden, Feiertagen, Heiligabend und Silvester.

Sterbefälle: Bitte wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen.
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Die Stadtwerke Murrhardt sind wegen Inventur und Betriebsurlaub ab Montag, 23.12.2013 bis einschließlich Montag, 06.01.2014 geschlossen. Den Notdienst der Stadtwerke Murrhardt erreichen Sie unter der Tel.-Nr. 07192/9227-20.

Murrhardt, den 14.12.2013                                          Bürgermeisteramt



Verlegung des Wochenmarktes

Abschluss der Freibadsaison 2013


Letzte Bademöglichkeit am Sonntag, 08. September

Freibad bis 19 Uhr geöffnet


- Freier Eintritt am letzten Badetag -

Fundsachen können bis zum 08.09.2013 im Freibad abgeholt werden.
Duschmarken sind bis 08.09.2013 abzugeben.

Die Stadtwerke Murrhardt, der Förderverein Freibad Murrhardt e.V. und Aquafun Bäderbetriebe bedanken sich bei allen Besucherinnen und Besuchern für ihre Treue zum Murrhardter Freibad.

Verkauf Dienstfahrzeug Transporter


Der Verkauf des Fahrzeugs erfolgt gegen Höchstgebot. Das Fahrzeug kann nach vorheriger Terminabsprache besichtigt werden.

Ihr Interesse am Erwerb des Fahrzeugs bekunden Sie bitte schriftlich bis zum 07.09.2013 an die folgende Adresse:

Stadtverwaltung Murrhardt
Amt für Wirtschaft, Kultur und Tourismus
Herr Matti
Marktplatz 10
71540 Murrhardt

Das Schreiben mit rechtsverbindlicher Unterschrift sollte die mögliche Kaufsumme beinhalten. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Matti oder Herrn Zeeb, Tel. 07192 / 213222.

Hinweise zur Bundestagswahl am 22.09.2013


Verteilung von Wahlbenachrichtigungen
Für die Bundestagswahl 2013 werden demnächst die Wahlbenachrichtigungen an alle Wahlberechtigen in der Stadt Murrhardt zugestellt. Auf der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Wer bis zum 01.09.2013 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sich bis spätestens 06.09.2013 an das Bürgermeisteramt Murrhardt -Bürgerbüro- (Tel. 07192 / 213-555) wenden. 

Anforderung von „Briefwahlunterlagen“
Nach Zustellung der Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl 2013 können alle Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht selbst zur Wahl ins Wahllokal gehen können, beim Bürgermeisteramt Murrhardt einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen stellen; der Wahlschein/die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann baldmöglichst zugestellt.
Auf die Veröffentlichung der Möglichkeit zur Internet-Wahlscheinbeantragung wird hingewiesen.
Andernfalls füllen Sie bitte auf der Wahlbenachrichtigung den „Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins“ aus und senden diese an das Bürgermeisteramt Murrhardt, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt oder geben diese im Rathaus Murrhardt -Bürgerbüro- ab.

Rechtzeitige Rückgabe des Wahlbriefs
Bitte achten Sie darauf, dass der Wahlbrief so rechtzeitig abgeschickt wird, dass dieser auf dem Postweg bis spätestens Samstag, 21.09.2013, noch dem Wahlamt zugestellt werden kann. Wahlbriefe, die erst nach dem Wahltag zugestellt werden, sind ungültig. Die Wahlbriefe können selbstverständlich auch persönlich während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Rathaus Murrhardt abgegeben oder bis spätestens 22.09.2013, 18.00 Uhr in den Briefkasten des Rathauses Murrhardt eingelegt werden. Am Wahlsonntag ist eine Rückgabe des Wahlbriefes bis 18.00 Uhr beim Briefwahlvorstand im Rathaus Murrhardt, Marktplatz 10, 71540 Murrhardt, möglich.     

APP-Top Nachricht

Freibadsaison ist seit Samstag 20.05.23 eröffnet


Seit dem 20.05.2022 ist wie geplant unser Freibad im Trauzenbachtal geöffnet. Wir freuen uns mit allen Gästen auf eine sonnige Saison 2023.

Der kühle und nasse Frühlingsstart ist verantwortlich dafür, dass die Bauarbeiten für die angekündigte Neugestaltung des Kleinkinderbereichs noch bis Mitte Juni andauern werden. „So sehr wir uns darüber freuen, dass dieses vom Freibadverein mit unterstützte Projekt endlich wahr wird – ohne eine ausreichende Trocknung des Untergrunds und akzeptable Außentemperaturen kann der neue Fallschutzbelag in der notwendigen Qualität nicht eingebaut werden“, so Stadtwerke-Geschäftsführer Rainer Braulik.

Solange die beiden Kinderbecken und das Kinderhaus nicht genützt werden können, muss für Kinder bis 6 Jahre nichts bezahlt werden. Der Spielplatz ist frei zugänglich.

Alle Mitglieder im Freibadförderverein können zu den gleich bleibenden Öffnungszeiten mit ihren Mitgliedsausweisen wieder schnell und unkompliziert das Bad betreten. Das Bad wird - wie in der vergangenen Saison - täglich um 9 Uhr geöffnet.

Stadtwerke und Förderverein werden mit ihren Stammgästen zusammen nach Lösungen suchen, wie zumindest an einzelnen Tagen eine Stunde früher geöffnet werden kann.

Zusammen mit der Taverne Kouzina im Freibad-Kiosk wünschen wir allen unseren Gästen viel Spaß und gute Erholung.

Das Team der Stadtwerke Murrhardt

Vorgehen bei der Verrechnung der Gaspreisdeckelung musste geändert werden!


Am 16.03.2023 haben wir jeden Gaskunden der Stadtwerke Murrhardt über die errechnete Höhe und die Verrechnung der Gaspreisdeckelung konkret informiert.

Das mit dem Kundenanschreiben angekündigte Vorgehen zur Verrechnung der Gaspreisdeckelung im Rahmen der Abschlagszahlungen für das Jahr 2023 muss leider sehr kurzfristig aus technischen Gründen etwas abgeändert werden.

Da es im Abrechnungssystem leider nicht anders möglich ist, muss mit dem Abschlag 01.04.2023 nicht wie angekündigt 3 mal das monatliche Entlastungskontingent verrechnet werden, sondern 4 mal.

An der Höhe des Gesamtjahreskontingents gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz und gemäß dem Kundenanschreiben vom 16.03.2023 ändert sich nichts.

Ab 01.05.2023 werden wir monatlich bis zum 01.12.2023 je Abschlag einmal das monatliche Entlastungskontingent in Abzug bringen. Der Abschlag 01.01.2024 wird dann aufgrund der bereits im Jahr 2023 verrechneten, 12 monatlichen Kontingente in voller Höhe fällig werden.

Die Änderung bei der Fälligkeit der monatlichen Entlastungsbeträge ist leider alternativlos, jedoch aus Kundensicht nicht nachteilig. Im Gegenteil: Anstatt am 01.01.2024 erhält jeder Erdgaskunde den monatlich unveränderten Entlastungsbetrag schon am 01.04.2023 gutgeschrieben!

Wärme- und Gaspreisbremse ist beschlossen


Am Donnerstag (15. Dezember) hat der Bundestag die Gesetze zu den so genannten Energiepreisbremsen verabschiedet. Als Antwort auf rasant steigende Energiekosten will die Bundesregierung mit den Preisbremsen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen schnell und wirksam finanziell entlasten. „Für Verbraucher ist das eine gute Nachricht. Für die Stadtwerke Murrhardt bedeutet dies eine gewaltige Kraftanstrengung, die Preisbremsen zeitgerecht umzusetzen. Unser Ziel und Anspruch ist, dass die Energiehilfen pünktlich bei den Kundinnen und Kunden ankommen“, sagt Rainer Braulik der Geschäftsführer der Stadtwerke Murrhardt und erklärt wie die Preisbremsen funktionieren.

Nachdem der Staat den Abschlag für Gas und Fernwärme für Dezember 2022 übernommen hat, greift für fast alle unserer Kunden ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse. Rückwirkend werden ab März auch die Monate Januar und Februar 2023 angerechnet. Das heißt, Verbraucher können auch für diese beiden Monate einmalig einen Entlastungsbetrag erhalten, welcher ebenfalls im März angerechnet wird.

Gedeckelte Energiepreise und Anreiz zum Energiesparen

Die Preisentlastung im Detail: Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen wird eine Grundmenge von 80 Prozent des Jahresverbrauchs 2022 vom Staat subventioniert. Beim Gas ist der Arbeitspreis bei 12 Cent und für die Wärme bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt (jeweils Bruttowerte, also inklusive Steuern inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte). Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Arbeitspreis. „Mit dieser Regelung will die Regierung Anreize zum Energiesparen setzen“, erklärt Geschäftsführer Braulik. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, eine Verlängerung bis einschließlich April 2024 ist aber zu erwarten. Wer noch einen laufenden Vertrag mit weniger als 12 (Gas) oder 9,5 (Wärme) ct/kWh hat, zahlt diesen vereinbarten Preis. Dies ist bei allen Wärmekunden der Stadtwerke Murrhardt der Fall. Hier ist der Arbeitspreis je Kilowattstunde ab 01.01.2023 bei 8,54 Cent inkl. Steuer. Dieser loegt deutlich unter dem Preisdeckel in Höhe von 9,35 Cent. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt. Wie hoch die Entlastung ausfällt, hängt vom gültigen Arbeitspreis und dem Verbrauch in der Vergangenheit ab.

Entlastung erfolgt automatisch

Um von den Entlastungen für das Gas zu profitieren, müssen Verbraucher nichts tun. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Bei der Berechnung der Energiehilfen stützen sich die Energieversorger auf vergangenheitsbasierte Prognosen: Der reduzierte Abschlag für Erdgas erfolgt automatisch auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.

Haus- und Wohnungseigentümer profitieren direkt von den Entlastungen. Mieter erst, wenn die Vermieter diese über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben haben. Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren die Stadtwerke vor dem 1. März. Sehr wahrscheinlich wird ab 01.04.2023 auch der tarifliche Arbeitspreis wieder etwas günstiger ausfallen können. Von den in der Vergangenheit gewohnten Preisen ist man aber leider weiterhin noch sehr weit entfernt.

Für die Stadtwerke bedeutet die Umsetzung der Preisbremsen einen erheblichen Aufwand. Die Zahlungsläufe von circa 1.500 Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. „Wir geben alles, damit alle unsere Kundinnen und Kunden fristgerecht von den Entlastungen profitieren. Wenn es in dieser Ausnahmesituation zu fehlerhaften Abrechnungen kommen sollte, werden wir diese selbstverständlich berichtigen“, bitten die Mitarbeiter im Vertrieb der Stadtwerke bereits jetzt um Verständnis.

„In unserem Kundencenter erleben wir beinahe täglich verzweifelte Menschen, die ihre Gasrechnung nicht mehr bezahlen können. Deshalb sind die Preisbremsen dringend notwendig“, erklärt Rainer Braulik. „So sehr der Unmut an massiv gestiegenen Energiepreisen verständlich ist - Ursache für die Preisentwicklung sind exorbitant gestiegene Einkaufspreise für Strom und Gas an den Energiemärkten in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine.“

Sperrung der Hauptwasserleitung in Siegelsberg


Aufgrund der notwendigen Erneuerung eines Teilstückes der Hauptwasserleitung in Siegelsberg - Seebachstraße muss am kommenden Dienstag 06.12.2022 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr die Wasserversorgung ab der Hausnummer 13 unterbrochen werden.

Von der Sperrung der Wasserzufuhr sind auch die Anwohner der Seitenstraßen: Halbergstraße, Kohlhauweg, Büchelstraße betroffen. Im gesamten Bereich wird im genannten Zeitraum kein frisches Leitungswasser zur Verfügung stehen. Die Stadtwerke empfehlen jedem Haushalt einen Tagesvorrat an Frischwasser für den Zeitraum anzulegen. Elektrische Geräte, die Wasser benötigen, sollten an diesem Tag nicht genutzt werden.

Alle betroffenen Anwohner werden auch per Einwurfschreiben informiert.          

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ist beschlossen


Steuersenkung auf die Gas- und Wärmekosten (Verbrauchs- und Anschlusskosten)

Es wurde das Gesetz „Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz“ beschlossen, so dass für Gaslieferungen, Wärmelieferungen und die Hausanschlusskosten in beiden Geschäftsbereichen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 der Umsatzsteuersatz von 19% auf 7% gesenkt wurde.

Entscheidend für die Anwendung des Steuersatzes ist hierbei der Stichtag der Abrechnung. Bei den Stadtwerken Murrhardt wird die Jahresverbrauchs-abrechnung 2022 zum Stichtag 31.12.2022 durchgeführt. Deshalb wird der verminderte Steuersatz von 7% im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung für den gesamten Jahresverbrauch 2022 angewendet.

CO2-Preis bleibt zunächst stabil
Die ursprünglich geplante jährliche Erhöhung des CO2-Preises (35 Euro je Tonne CO2, bzw. 0,637 ct/kWh) wird für 2023 ausgesetzt und um ein Jahr verschoben. Es bleibt bei einer CO2-Steuer für 2023 von 30 Euro je Tonne CO2, bzw. 0,546 ct/kWh.

Entlastung Dezemberabschlag 2022

Bei den Vorauszahlungen für das Jahr 2022 werden die Stadtwerke aufgrund des von der Bundesregierung gestern 14.11.2022 beschlossenen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) auf die Abbuchung des Dezemberabschlags am 01.12.2022 für Erdgas und Wärme verzichten. Dies ist nur möglich, da vom Bund zum Ausgleich der erhöhten Gas- und Wärmepreise des aktuellen Abrechnungsjahres 2022 für alle Haushaltskunden ein einmaliger Sonderzuschuss zugesagt wurde.

Der Zuschuss ermittelt sich beim Gas auf Grundlage des geschätzten Jahresgasverbrauches für das Jahr 2022. Von dieser Menge wird ein Zwölftel zu dem jeweiligen Gaspreis vom 01.12.2022 als Summe jeder Jahresabrechnung im Bereich Gas als Zuschuss gewährt.

Der Zuschuss ermittelt sich bei der Wärme auf Grundlage des errechneten Abschlages für das Jahr 2022 zzgl. 20 % Aufschlag. Dieser Zuschuss wird als Summe jeder Jahresabrechnung im Bereich Wärme als Zuschuss gewährt.

Für diese Gutschrift müssen unsere Kunden nichts tun! Die Stadtwerke ermitteln und beantragen die Zuschüsse und geben diese mit der Jahresabrechnung im Januar 2023 an jeden Kunden weiter.    

Kunden die die monatlichen Abschläge über einen Dauerauftrag bei der Bank oder mit monatlichen Überweisungen begleichen, sollten selbstständig die Überweisung für den Abschlag am 01.12.22 aussetzen. Falls dies nicht möglich sein sollte, wird der einbezahlte Betrag natürlich mit der Jahresabrechnung 2022 verrechnet.

Gaspreisbremse 2023

Als weitere Entlastungsmaßnahme ist zusätzlich von der Bundesregierung noch eine „Erdgaspreisbremse“ ab dem 01.03.2023 geplant, mit dem der Erdgaspreis für jeden Kunden bis zu 80% des bisherigen Gasverbrauchs (Grundbedarf) auf einen noch verträglichen Maximalpreis gedeckelt werden soll. Außer politischen Ankündigungen gibt es noch keine konkreten Hinweise, wann für welche Kunden die Erdgaskosten mit staatlicher Unterstützung noch zusätzlich abgesenkt werden können. Selbst der Starttermin wird immer wieder diskutiert. Wir gehen aktuell davon aus, dass ein Start zum 01.01.2023 nicht möglich sein wird und wir bis zur Jahresverbrauchsabrechnung Ende Januar dann konkrete Aussagen machen können.

Geschäftsführer Rainer Braulik ergänzt:

Wichtig ist uns und den Mitgliedern unseres Werksausschusses auch die Feststellung, dass unsere Stadtwerke in diesen für uns alle schwierigen Jahren 2022 und 2023 keinen Gewinn in der Gassparte mehr einkalkuliert haben. In normalen Jahren streben wir einen Gewinn im Umfang von ca. 200.000 Euro an, auf den wir nun ganz bewusst zu Gunsten unserer Kunden verzichten.

Austräger (m/w/d) für unser Murrhardt Magazin gesucht!


Wir suchen genau Dich!

Du hast Lust die SWM ab dem 01.01.2023 bei der Verteilung unseres Murrhardt Magazins zu unterstützen?

Das seit dem 01.01.2022 in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung entworfene Murrhardt Magazin ist in unserem Städtle sehr beliebt. Vier Mal im Jahr erhält jeder Murrhardter Haushalt das Murrhardt Magazin kostenlos frei Haus geliefert.

Hier werden alle Murrhardter über aktuelle Themen wie die geplanten Veranstaltungen sowie aktuelle Baumaßnahmen im Stadtgebiet informiert. Zusätzlich werden hier auch wichtige Informationen zur Jahresabrechnung der Stadtwerke Murrhardt, die aktuellen gemessenen Wasserwerte in den jeweiligen Zonen und Preisänderungen in allen Geschäftsbereichen veröffentlicht.

Du bist gern an der frischen Luft und hast Interesse an einer geringfügigen Beschäftigung zur Verteilung des Magazins vier Mal im Jahr? In unserem Austräger Team heißen wir gern sowohl Schüler ab 16 Jahren als auch Rentner willkommen.

Haben wir Dein Interesse geweckt? Gut… Dann kontaktiere uns gleich telefonisch unter 07192/9227-30 oder per Mail unter verbrauchsabrechnung@murrhardt.de.

Wir freuen uns Dich als neues Teammitglied begrüßen zu dürfen.

Informationen der SWM zur Absenkung der Mehrwertsteuer


Die Bundesregierung hat aufgrund der Energiekrise in Deutschland eine zeitlich befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Erdgas und Wärme von 19 % auf 7 % für den Zeitraum erster Oktober 2022 bis März 2024 beschlossen.

Im Bereich der Verbrauchsabrechnung der Stadtwerke Murrhardt zählt bei der Berechnung des Mehrwertsteuerbetrages das Rechnungsdatum. Liegt der Bezugszeitraum von Gas oder Wärme und das Rechnungsdatum in der Zeit von 01.01.2022 – 30.09.2022, wird der Rechnungsbetrag aus der Gaslieferung wie gewohnt mit 19 % besteuert. Liegt das Rechnungsdatum und das Lieferungsende zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.12.2022 werden die Rechnungen aus der Gas- oder Wärmelieferung rückwirkend auf den 01.01.2022 mit 7 % besteuert.

Aufgrund der Tatsache das die Stadtwerke die Jahresabrechnungen immer zum Stichtag 31.12. erstellen, wird die Verbrauchsabrechnung der Kunden die vom 01. Januar 2022 bis 31.12.2022 von den SWM versorgt worden sind, das ganze Jahr mit dem niedrigeren Steuersatz abgerechnet.

Die Abschläge des Jahres 2022 sind als Vorauszahlungen anzusehen, die in Summe des gesamten Einzahlungsbetrages mit dem niedrigeren Mehrwertsteuersatz abgerechneten Verbrauches verrechnet werden. Die Vorauszahlungen für das kommende Jahr 2023 werden von uns bereits mit dem niedrigeren Steuersatz kalkuliert.

Zu beachten gilt außerdem, dass auch die Kosten für Hausanschlüsse aus den beiden genannten Geschäftsbereichen Gas und Wärme unter Berücksichtigung des Leistungsdatums von der Senkung der Mehrwertsteuer betroffen sind.

Freibad Murrhardt hat wieder geöffnet!


Wie geplant und angekündigt konnten die Reparaturarbeiten im Laufes des gestrigen Montags fertiggestellt werden. Seit heute Morgen ist unser Freibad wieder für alle Besucher geöffnet.

Wir wünschen alle Gästen viel Spaß und gute Erholung.

Murrhardter Freibad öffnet am Wochenende ohne Zugangsbeschränkungen


An diesem Samstag, 14.05.2022 um 9 Uhr öffnet wie geplant unser Freibad im Trauzenbachtal. Wir freuen uns mit allen Gästen auf eine sonnige und erholsame Freibadsaison 2022.

In diesem Jahr wird es im Gegensatz zu den letzten beiden, durch Corona stark geprägten Jahren kein Buchungssystem mehr geben, keine Zugangsbeschränkung und auch keine Kontaktnachverfolgung. Dennoch sollten alle Besucher miteinander dazu beitragen, dass am Eingang, am Kiosk oder im Bereich der Duschen keine unnötigen Schlangen entstehen und ansonsten versuchen, Abstand zu halten. Wenn keine Abstände eingehalten werden können, sind Masken nach wie vor sinnvoll.

Alle Mitglieder im Freibadförderverein mit Jahreskarten können zu den früher üblichen Öffnungszeiten mit ihren Mitgliedsausweisen wieder schnell und unkompliziert das Bad betreten. Das Frühschwimmen zwischen 8 und 10 Uhr, wie es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Aufteilung in einen 2-Schichtbetrieb mit Mittagspause angeboten wurde, kann aktuell nicht aufrechterhalten werden. Das Freibad öffnet in diesem Jahr wieder um 9 Uhr. Die Stadtwerke und der Förderverein werden mit ihren Stammgästen zusammen nach Lösungen suchen, wie zumindest an verschiedenen Tagen auch zukünftig eine Stunde früher geöffnet werden kann.

Die Gäste ohne eine Jahreskarte können ab sofort wieder einzelne Tickets oder auch die 10er-Karten an der Freibadkasse in bar bezahlen und mit diesen dann das Bad betreten. Bitte beachten Sie, dass bei den Stadtwerken in der Fritz-Schweizer-Straße kein Kartenverkauf mehr stattfindet.

Wir wünschen allen unseren Gästen viel Spaß und gute Erholung. Unserer neuen Kioskpächterin von der Taverne Kouzina wünschen wir einen guten Start und viele hungrige Badegäste.

Das Team der Stadtwerke Murrhardt

Sperrung der Hauptwasserleitung Bereich Hinterbüchelberg

wichtig Informationen für die betroffenen Anwohner

Da an der Wasserversorgungsleitung dringende Montagearbeiten durchgeführt werden müssen, wird die Wasserzufuhr zu den Gebäuden in Hinterbüchelberg am Mittwoch, 24.06.2020
von ca. 8:00 bis voraussichtlich 11:00 Uhr unterbrochen.
 
Die betroffenen Wasserabnehmer werden im oben genannten Zeitraum kein Frischwasser aus der Leitung beziehen können!
 
Folgende Punkte sollten Sie unbedingt beachten:  
  • Bitte sorgen Sie für genügend Wasservorrat.
  • Alle Wasserentnahmestellen sind während dieser Zeit unbedingt geschlossen zu halten.
  • Nach Beendigung der Arbeiten sind alle Zapfstellen langsam zu öffnen, damit eventuell vorhandene Luft entweichen kann. Danach bitte so lange kräftig spülen, bis das Wasser wieder klar ist.
  • Waschmaschinen, Spülmaschinen und ähnliche Geräte bitte erst in Betrieb nehmen, wenn Sie sich am Wasserhahn überzeugt haben, dass das Wasser wieder einwandfrei klar ist.
Sollten Sie wider Erwarten ein größeres Problem während oder nach der Einstellung der Wasserversorgung haben, erreichen Sie in Notfällen Herrn Brinzer unter der Telefonnummer: 0174-3356581. Bei Störungen nach 16:30 Uhr, wenden Sie sich bitte an unseren Bereitschaftsdienst unter der Telefon-Nummer: 07192/9227-20
 
Im Voraus bitten wir um Verständnis für diese notwendige Maßnahme. 
 
das Team der
Stadtwerke Murrhardt

Hinweise zum Besuch der Hörschbachwasserfälle


Nach § 3 der Corona-Rechtsverordnung des Landes Baden Württemberg ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Bleiben Sie gesund.

Murrhardt, 26.05.2020
Stadt Murrhardt
Ortspolizeibehörde
Marktplatz 10 - Rathaus
71540 Murrhardt

Murrhardter Online-Marktplatz


Online informieren und shoppen in Murrhardt – jetzt neu auf www.in-murrhardt.de

Ebenfalls online finden Sie Speisekarten und Mittagsangebote – direkt unter folgendem Link: https://atalanda.com/murrhardt/mittagsmenue

Am Donnerstag Rathaussturm und Narrentaufe


Die Zuschauer sind herzlich eingeladen, ebenfalls als Hemdglonker, also in Nachthemden oder Schlafanzügen an diesem Spektakel teilzunehmen. Die Tradition des Hemdglonker findet ihren Ursprung in Konstanz im 18. Jahrhundert und verbreitete sich von dort aus im schwäbisch alemannischen Raum.
 
Im Anschluss findet die Narrentaufe statt. In diesem Jahr werden sieben Wasserfratzen und zwei Feuerbarthl getauft. Die Wasserfratzen erhalten dabei eine kalte Dusche mit frischem Wasser vom Fratzenbrunnen. Die Feuerbarthl werden über Feuer gehoben und anschließend mit Asche bestreut. Ihre Taufe Nachholen wird Narrenmutter Jutta Trefz.Dieses Spektakel ist ein Höhepunkt der Murreder Fasnet.

Murrhardter Online-Marktplatz


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Sturmtief „Sabine“ trifft auch den Murrhardter Wald


Die beiden Revierförster Dieter Seitz und Andreas Schlär sind aktuell – soweit es die Sturmlage erlaubt – dabei die Schäden zu erheben. Doch schon jetzt zeichnet sich ab, dass auch der Murrhardter Wald nicht verschont blieb. Aktuell ist ein Großteil der Waldwege, so z.B. auch der Trimm-Dich-Pfad, durch umgestürzte Bäume und herabfallende Äste nicht passierbar. Wer den Wald trotzdem betritt, begibt sich in Gefahr.

Teilweise gesperrt werden mussten auch einige Ortsverbindungsstraßen. Die Beseitigung der Schäden wird voraussichtlich die ganze Woche in Anspruch nehmen.

Bürgerempfang der Stadt Murrhardt 2020


Programm

Musikverein 1971 Fornsbach e. V.
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Begrüßung und Ansprache
Bürgermeister Armin Mößner
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Musikverein 1971 Fornsbach e. V.
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Sportlerehrung
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Aufführung der Tanzformation „Latina´s“
des Sportclubs 1947 Fornsbach e. V.
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Ehrungen im kulturellen Bereich
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Gesangverein Fornsbach 1896 e. V. und
Gesangverein Westermurr 1882 e. V.
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Blutspenderehrung
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Ehrung von verdienten Persönlichkeiten
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Gesangverein Fornsbach 1896 e. V. und
Gesangverein Westermurr 1882 e. V.
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Anschließend sind Sie zu
einem Stehempfang eingeladen.

Landesnarrentreffen in Murrhardt


Höhepunkt wird am Sonntagmittag ab 13.11 Uhr ein großer Narrensprung sein, der sich ab 13.11 Uhr durch die historische Innenstadt von Murrhardt schlängeln wird
Über 100 Mitglieds- und Partnervereine des LWK (Landesverband Württembergischer
Karnevalsvereine) werden daran teilnehmen und ihre traditionellen Masken und Kostüme
präsentieren. Über 5.000 Teilnehmer werden diesen Umzug zu einem großen Spektakel machen.

Neujahrsbrief – Jahresrückblick 2019


Den Neujahrsbrief / Jahresrückblick können Sie über den nachfolgenden Link herunterladen.
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Neues Programm von Bodo Bach – Das Guteste aus 20 Jahren


Seit zwei Jahrzehnten ist Bodo Bach auf Welttournee durch Deutschland, und das Showgeschäft fordert mit den Jahren seinen Tribut. Jeden Abend das Hotelzimmer zertrümmern, das geht allmählich auf den Rücken. Da kommt man irgendwann ins Grübeln. Wie soll es jetzt weiter gehen mit Hessens beliebtestem Humorbotschafter? Zu jung für den Ruhestand, zu alt für StandUp-Comedy - da bleibt nur eins: Ab sofort macht Bodo RuheStandUp-Comedy.
Bodo Bach nimmt Sie mit auf eine verrückte Vergnügungsreise durch seine acht Bühnenprogramme und präsentiert das Beste aus 20 Jahren, oder zumindest das bisschen, das er sich davon noch merken konnte. Freuen Sie sich auf zwei Stunden prall gefüllt mit garagengepflegten Gebraucht-Gags und natürlich den schönsten Bach- und Lachgeschichten seiner Karriere. Bodo ist älter geworden, vernünftiger aber nicht unbedingt. Auch auf seine alten Tage hat er nicht mehr alle Schnabeltassen im Schrank, aber er lernt immer noch gern dazu. Zum Beispiel weiß er jetzt: Ein „Seniorenstift“ ist kein Kugelschreiber für alte Leute.

Schüler aus Château-Gontier zu Besuch in Murrhardt


Schülerinnen und Schüler des Lycée Hugo auf Schüleraustausch in Murrhardt im Dezember 2019
Mit einem Videoportrait über Murrhardt in französischer Sprache konnten die Schüler und Schülerinnen einen Einblick in Geschichte und Kultur der Stadt Murrhardt gewinnen. Die Gastschüler wohnen während ihres gut einwöchigen Aufenthalts in Murrhardt bei Gastfamilien. In den kommenden Tagen erwartet sie neben der Teilnahme am Unterricht ein vielseitiges Programm. Unter anderem ist ein Ausflug ins Mercedes-Benz-Museum in Stuttgart geplant. Außerdem besuchen die Schüler die Burg Hohenzollern bei Hechingen.


Stimmungsvolle Mühlenweihnacht mit riesigem Adventskranz


Kein Markttreiben, jedoch viel Stimmung und Programm für große und kleine Besucher. Dazu wenige ausgewählte leckere regionale Speisen und Getränke   -  darunter die exklusive Weihnachtswurst mit einem Hauch Spekulatiusgeschmack, die es nur bei der Mühlenweihnacht gibt, fasst Mitinitiator Naturparkführer Walter Hieber die bevorstehende Veranstaltung zusammen. So folgen die Besucher bereits dem mit vielen Lichtern beleuchteten Weg hinunter vom Ort ins Kirchenkirnberger Täle. Mühle und Gelände sind ebenfalls mit tausend Lichtern und zahlreichen Feuerschalen in stimmungsvolles adventliches Licht getaucht. Kleine, geschmückte Essensständchen, die große Feuerstelle, Bastelangebote, Weihnachtsgeschichten und Mühlenmärchen mit der Schwäbischen Waldfee und Führungen in der Mahlstube, Weihnachtsgewürze-Raten, lustige Spiele, wie Christbaumweitwurf und Weihnachtsmänner-Kegeln, weihnachtliche Klänge, geführte Wanderung mit dem Titel „Schwäbische Weihnachten“, Licht- und Feuerjonglage und  Fackelwanderungen. Der Weihnachtsgedichtewald bei der Mühle lädt zum Gedichteschmökern abseits des lebendigen Treibens ein. Das und vieles mehr lassen rund um die Mühle Weihnachtslaune aufkommen. Es gibt wieder die Fotobox, in der lustige Erinnerunsfotos als Engel, Weihnachtsmann o.ä. verkleidet,  geschossen und verschickt werden können. Neu in diesem Jahr: Der größte Adventskranz im Schwäbischen Wald lädt die Besucher zum Bestaunen und Mitgestalten ein. Wer möchte darf adventliche Dekorationsgegenstände mitbringen und am Kranz anbringen. Eines gibt’s in Kirchenkirnberg garantiert nicht: Vorweihnachtsstress und – hektik. 

Termin ist Samstag,  14. Dezember ab 14 Uhr und Sonntag, 15. Dezember  ab 11 Uhr. Mit im Boot bei der Mühlenweihnacht sind die Stadt Murrhardt, die Naturparkführer und zahlreiche fleißige Helfer. Wer nicht mit dem eigenen Auto anreisen möchte, kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen: Mit R3 von Stuttgart oder Backnang nach Murrhardt, von dort weiter mit dem Bus (VVS Linie 375) nach Kirchenkirnberg, Gemeindehalle und ebenfalls mit dem Bus von Welzheim über Kaisersbach nach Kirchenkirnberg. Von der Gemeindehalle sind es zu Fuß etwa 10 Minuten bis zur Mühle. Nähere Auskunft zur Mühlenweihnacht geben gerne die Naturparkführer Dr. Manfred Krautter, Telefon 07181/83994, Mail: eudea@gmx.de und Walter Hieber, Telefon 07182/935697, Mail: Info@waldentdecker.de. Den jeweils aktuellen Programmplan gibt’s kurz vorher auf www.waldentdecker.de.

2019Mühlenweihnacht2

Lebendiger Adventskalender


Die Beiträge der Vereine, Gruppen und Einzelpersonen im Überblick

1. Dezember: Eröffnung mit Bürgermeister Mößner und Bürgerstiftung sowie einem Chor aus Mitarbeitern der Stadtverwaltung, Stadträten und Bürgerstiftungsmitgliedern.
2. Dezember: Alphornbläsergruppe unter Leitung von Bruno Sauter
3. Dezember: Waldkindergarten „Kleine Waldforscher“ sowie Plätzchen- und Kuchenverkauf des Elternbeirats
4. Dezember: Gospel-Forum
5. Dezember: evangelisches Familienzentrum
6. Dezember: städtische Kindertageseinrichtung Hörschbach, Besuch Bischof Nikolaus
7. Dezember:kein Termin – Weihnachtsmarkt
8. Dezember: Noel Lehar (Querflöte), Katharina Gunther (Violine), Lea Gunther (Gitarre), gefördert von der Riebesam-Stiftung
9. Dezember: Walterichschulchor, Leitung: Franziska Scheu, Waffelverkauf Klasse 4b
10. Dezember: Liederkranz-Kinderchöre Chorinos, Choreros, Chorellos unter der Leitung von Angela Westhäußer-Kowalski, Waffelverkauf der Hörschbachschule
11. Dezember: Kindergarten Elsas-Haus, Crêpesverkauf Förderverein Kirche vor Ort
12. Dezember: Kindergarten Dorfgärten, Plätzchenverkauf Elternbeirat
13. Dezember: katholischer Kindergarten St. Raphael – Latinis vom SC Fornsbach
14. Dezember: Josua Braun, Musikschule Schwäbischer Wald/Limpurger Land, gefördert von der Riebesam-Stiftung, Susanne Preget, Bilderbuchgeschichte
15. Dezember: Daniel-Schule mit Anspiel und Waffelverkauf
16. Dezember:Band „BrasSix“ (sechs Musiker mit Schlagzeug, Baritonsaxofon, Tenorsaxofon und drei Trompeten), Leitung: Kevin Perri
17. Dezember: Posaunenchor evangelische Kirche, Leitung: Kantor Gottfried Mayer
18. Dezember: Hitkids der Stadtkapelle Murrhardt, Leitung: Kevin Perri, Waffel-/Crêpesverkauf der Stadtkapelle
19. Dezember: Klarinettengruppe der Stadtkapelle, Leitung: Andrea Eitel, Waffel/ Crêpesverkauf Stadtkapelle
20. Dezember: Jugendstadtkapelle Murrhardt, Leitung: Tobias Haussig, Waffel-/ Crêpesverkauf Stadtkapelle
21. Dezember: Jugendarbeit der Landfrauen, Leitung: Annette Rieger-Satlow, Bilderbuchkino mit Tamara Schwaderer, Reit- und Fahrverein
22. Dezember: Die Hühner, Leitung: Irene Schmidt
23. Dezember: Akkordeonspielkreis der Musikschule Schwäbischer Wald/Limpurger Land, Leitung: Rita Holub-Böhler
24. Dezember: Weihnachtskonzert der Stadtkapelle

39. Murrhardter Weihnachtsmarkt





Rahmenprogramm

11.30 Uhr Eröffnung des Weihnachtsmarktes
Bürgermeister Armin Mößner eröffnet den Weihnachtsmarkt
vor dem Rathaus, musikalisch umrahmt durch das Blechbläserquintett des Musikvereins Stadtkapelle Murrhardt. Außerdem werden im Beisein der Schwäbischen WaldFee Leonie Treml die Siegerfotografen des Fotowettbewerbs sowie die vorab gezogenen Gewinner der Stimmzettelaktion bekanntgegeben.

11 – 21 Uhr Kinderkarussell am Rathaus

12.30 – Mit der Waldfee Leoni

15.15 Uhr Taschen bemalen
in folgenden Geschäften:

12.30 Uhr | Raumausstattung Winter
13.30 Uhr | BücherABC
14.30 Uhr | Modehaus Bachmann

16 Uhr Advents- und Weihnachtskonzert
des Liederkranzes Murrhardt
Eintritt frei | kath. Kirche St. Maria

17 – 18 Uhr Konzert des Musikvereins
Stadtkapelle Murrhardt
vor dem Rathaus

19 Uhr Jagdhornbläser der
Jägervereinigung
vor dem Rathaus

19 - 20.30 Uhr Nachtwächterspaziergang
Carl-Schweizer-Museum
szenische Kostümführung, Geschichte und Geschichten aus Alt-Murrhardt, Nachtwächterlied; Treffpunkt vor dem Rathaus
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Sonderausstellung mit Werken von Heiner Lucas


Der Sohn des Berliner Malers und Akademieprofessors C.H. Lucas (1896-1952) wurde in Aalen geboren und wuchs in Heubach (Ostalb) auf. 1963/64 besuchte er die Freie Kunstschule Stuttgart und studierte von 1964-69 an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste in Stuttgart. In den 70er Jahren bereiste Lucas verschiedene europäische Länder und lebte zeitweise in Frankreich, Italien und Belgien.

Die Stadt ehrt damit den Künstler Heiner Lucas, der seit 1983 in Murrhardt lebt und wohnt.
Das Haus an der Lindersthalde wurde Heim und Atelier, das auch Ausblicke gewährt, die in den Bildern umgesetzt werden.
 
Öffnungszeiten vom 10. November bis 1. Dezember 2019
Samstage, Sonn- und Feiertage: 13 bis 17 Uhr
Städtische Kunstsammlung Murrhardt
Eintritt: 3 Euro
Führungen auf Anfrage.

THOMAS SCHEYTT Piano Solo


THOMAS SCHEYTT gilt als „einer der besten zeitgenössischen Boogie- und Blues-Pianisten. Er verbindet in seinem Spiel hohes pianistisches Können mit einer unglaublichen, tiefempfundenen Ausdrucksvielfalt“ (Jazzpodium Deutschland). Der 1960 geborene Schwabe und Pfarrerssohn erhielt früh Klavier- und Orgelunterricht und liebäugelte
zeitweise mit einer Ausbildung zum Kirchenmusiker. Sein Wunsch, Philosophie zu studieren, war allerdings stärker, was ihn „geradewegs“ in eine Karriere als Bluesmusiker führte …

Scheytt gehört zu den meistbeschäftigten Musikern der europäischen Blues- und Boogie-Szene. Er ist seit über 20 Jahren nicht nur als Solist, sondern auch mit seinen Formationen Netzer&Scheytt sowie dem Trio Boogie Connection in Jazzclubs und auf Festivals
im In- und Ausland zu Gast. Thomas Scheytt ist zweifacher Gewinner des German Blues Award 2015 in den Kategorien bestes Piano und bestes Duo.

Eintritt: 15 € / ermäßigt 9 €.

Naturparkmarkt Murrhardt


Zum diesjährigen Abschluss der Naturparkmarktsaison präsentiert sich am Sonntag, 6. Oktober von 11- 18 Uhr in Murrhardt auf dem Marktplatz noch einmal die gesamte Vielfalt von regional produzierten Lebensmitteln und Handwerkskünsten aus dem Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald. In Murrhardt ist an diesem Tag zusätzlich ein verkaufsoffener Sonntag.

Bei frühherbstlicher Atmosphäre kann die Ernte der hiesigen Direktvermarkter als Marmelade, Honig, Obstsaft oder Destillat probiert werden. Eine herzhafte Ergänzung sind aromatische Käsesorten, frittierte Kartoffelzapfen oder würzige Wurst- und Fischwaren. Wer es lieber vegetarisch mag, genießt eine Dinnede, Pizette oder Käsespätzle, die mit einem erfrischenden Getränk von Haller Löwenbräu oder den Winzern vom Weinsberger Tal verköstigt werden können. Als Nachtisch laden süße Blechkuchen, Crêpes oder Apfeleis von regionalen Streuobstwiesen ein.

Wer sich für den kommenden Winter gemütlich eindecken möchte, ist bei den Ständen der Kunsthandwerker richtig: handgefertigte Körbe, traditionelle Gebrauchskeramik, gefüllte Kräuterkissen, Silber- und Filzschmuck, handgemachte Naturkosmetik und Seifen sowie Wollprodukte von Schafen und Alpakas oder Produkte aus heimischen Hölzern lassen kalte Wintertage lauschig werden. Neben besonderen Mitbringsel in Form von selbstgemachten Nudeln, Räuberlinsen, Senfspezialitäten, Essige oder Gewürzmischungen, werden auch saisonale Gemüsesorten oder Getreideerzeugnisse angeboten.

Nach dem vielen Schlemmen, Schauen und Staunen kann eine Pause im „Wilden Eck“ der Naturparkführer eingelegt werden. Basteln, Spuren heimischer Wildtiere und Stockbrot stehen hier auf dem Programm. Die Kreisjägervereinigung informiert anschaulich über Wild und Jagd im Naturpark und beim mobilen Klassenzimmer des Kreisjugendrings Rems-Murr kann spielerisch das Thema Ökologie kennengelernt werden. Weiterhin lassen sich Alpakas kraulen und im Atelier X-Fluss kann mit Glas, Draht und Zinn gewerkelt werden. Im Rahmen der Kampagne „Sortenvielfalt im Naturpark“ gibt es im Foyer des Naturparkzentrums eine informative Obstsortenausstellung sowie eine Pilzberatung. Bringen Sie gerne Pilze oder Apfelsorten zur Bestimmung mit. Zudem informiert die Demeter Gärtnerei Großhöchberg über das Prinzip der solidarischen Landwirtschaft.

Die erfrischende Herbstluft kann weiterhin bei einer Planwagenrundfahrt genossen werden. Die Abfahrt ist halbstündig in der Sterngasse (Erwachsene 2 €, Kinder 1 €)
Der Flyer zum Naturparkmarkt liegt im Naturparkzentrum in Murrhardt oder im Murrhardter Rathaus aus und kann auf der Naturparkhomepage angefordert oder heruntergeladen werden: www.naturpark-sfw.de.

Die fünf Naturparkmärkte 2019 sind ein Kooperationsprojekt des Naturparks mit den teilnehmenden Kommunen. Das Projekt wird durch den Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg, der Lotterie Glücksspirale und der Europäischen Union (ELER) gefördert.
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Tag des Schwäbischen Waldes am 15. September


In Murrhardt werden folgende Veranstaltungen angeboten:

/Tag-des-Schwäbischen-Waldes

Pumpendefekt zwingt die Stadtwerke zur Schließung der Kinderbecken im Freibad Murrhardt für ca. 1 Woche


Bis diese repariert ist, müssen das kleine Becken für die Säuglinge und das Rundbecken für die Kinder zwischen 3 und ca. 6 Jahren aus hygienischen Gründen außer Betrieb genommen werden.

Die Stadtwerke haben versucht, eine Ersatz- oder eine neue Pumpe zu organisieren – leider vergeblich. Denn besagte Pumpe ist eine Sonderanfertigung, für die als Neuanschaffung eine Lieferzeit von 6-8 Wochen zu veranschlagen ist. Bis diese geliefert werden könnte, wäre die Badesaison vorbei. Nun hofft man bei den Stadtwerken, dass die Reparatur innerhalb der kommenden Woche erfolgreich durchgeführt werden kann, so dass auch die kleinsten Besucher die Kinderbecken wieder nutzen können.

„Uns ist klar, dass der Ausfall der Kinderbecken zur Hauptbadezeit im August gerade bei unserem Familienbad eine große Beeinträchtigung unseres Angebots darstellt und zur Verärgerung bei einigen Eltern führen wird“, so Geschäftsführer Rainer Braulik. „Aus hygienischen Gründen muss aber auch auf einen Ersatzbetrieb der Becken von Hand oder andere Mittel verzichtet werden. Die Gesundheit unserer Besucher steht an oberster Stelle und wir bitten vor allem die Familien mit kleinen Kindern um Verständnis“.

Selbstverständlich werden die Stadtwerke während der hoffentlich zeitlich überschaubaren Betriebsstörung im Kinderbereich keinen Einzeleintritt für Kinder zwischen 3 und 6 Jahre verlangen. Der Besuch des Spielplatzes mit seiner Wasserpumpe und dem vom Freibadverein neu aufgefrischten Matschtisch ist dafür nicht die schlechteste Alternative.

Weitere Informationen unter www.murrhardt.de/Stadtwerke

Sommerpalast


17. Juli: Balkan Klezmer Beat
18. Juli: The Living Paper Cartoon
19. Juli: Beats of Zion
20. Juli: Sommerpalast-Varieté
21. Juli: Stützles Halbe Stompers | Dave Davis - Genial verrückt

Weitere Infos:

www.murrhardt.de/sommerpalast

www.sommerpalast.de


Zum Tag der Aussichten – buntes Programm am Riesbergturm


Naturparkführer Walter Hieber bei seinem Lieblingsplatz

Der Aktionstag am Riesbergturm beginnt um 10 Uhr mit einem Gottesdienst im Grünen. Dazu lädt die Evangelische Kirchengemeinde ein. Dem Gottesdienst voraus geht eine gemeinsame Wanderung zum Riesbergturm. Treffpunkt ist um 9 Uhr an der Alten Abtei im Klosterhof.
 
Um 11 Uhr eröffnet Bürgermeister Armin Mößner gemeinsam mit der Schwäbischen WaldFee den Aktionstag. Geführte Wanderungen starten um 10 Uhr vom Naturparkzentrum am Marktplatz zum Riesbergturm mit Naturparkführerin Tanja Uter und um 13.30 Uhr ebenfalls vom Naturparkzentrum am Marktplatz über die Franzenklinge zum Riesbergturm mit Naturparkführerin Michaela Köhler. Eine weitere  geführte Wanderung mit Naturparkführer Prof. Manfred Krautter startet um 13.45 Uhr am Riesbergturm sowie um 14 Uhr am unteren Riesbergparkplatz „Römersee“ über Felsenmeer, Hotzenklinge und wieder zurück zum Riesbergturm. Ab 11Uhr finden verschiedene Mitmachaktionen, wie z.B. Zwergenwegle-Zipfelmützenrätsel, Aussichtsturm: Turmrätsel, Baumklettern, Hangklettern, Slacklines mit Naturparkführer Walter Diemer, Stockbrot backen und  Fallschirmspringer basteln mit Naturparkführerin Sabine Rücker. Barfußpfad, Riesen-Jenga, Riesen-Mikado, Baumpuzzle, Fühlboxen und vieles mehr mit den Naturparkführerinnen Michaela Köhler und Tanja Uter statt. Zwischen 13 Uhr und 15 Uhr gehen die Kinder mit der Schwäbischen WaldFee auf eine spannende Schatzsuche. Am Infostand der Naturparkführer Schwäbisch-Fränkischer Wald und der Stadt Murrhardt finden die Besucher eine Auswahl der vielseitigen Freizeit- und Wanderwegeinformationen.
 
Zwischen 13 Uhr und 16 Uhr gibt es einen Busshuttle im 30-Minutentakt zwischen dem Naturparkzentrum am Marktplatz und dem oberen Riesbergparkplatz. Der Fußweg am oberen Riesbergparkplatz über das Zwergenwegle zum Aussichtsturm ist für geländegängige Kinderwagen geeignet. An diesem Aktionstag gibt es KEINE Bewirtung. Vesper und Getränke sind gegebenenfalls selbst mitzubringen. Weitere Informationen in der Touristinfo im Naturparkzentrum am Marktplatz, Telefon 07192/213-777 oder unter www.murrhardt.de/aussichten.

Murrhardter Stadtfest


Murrhardter Stadtfest

Plan Stadtfest 2019
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Kommunal- und Europawahl 2019

Land Art - Spuren der Natur


Wachs auf Ölbild Prozess

Die Städtische Kunstsammlung betritt in Ihrer Frühjahrsausstellung neue Wege. Der klassische Kunstraum im Ausstellungsraum der Städtischen Kunstsammlung wird durch eine Land Art-Arbeit im Außenbereich des Gebäudes erweitert. Eine weitere Dimension von Kunst im öffentlichen Raum wäre durch das Hineinwirken in die Privatgärten gegeben. MÄG Körner will mit ihrer Arbeit die Menschen über die Rezeption hinaus motivieren, aktivieren und partizipieren. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion über den Rückgang der Insektenvielfalt als einer der wichtigsten Bausteine unseres Ökosystems wird das Kunstprojekt “Spuren der Natur“ weiter gefasst.

Aktionstag „Spuren der Natur“ | 14. Juli | 14 bis 17 Uhr
• Verteilung Samentüten
• Fachvorträge und Beratung durch Mitarbeiter des Landesverbandes der Gartenfreunde
Baden-Württemberg e.V.
14.30 Uhr | Ein Leben für Bienen
15.30 Uhr | Lebenswerte Vorgärten, Ökologie und Optik
16.30 Uhr | Blüteninseln im Garten
• Gespräche an den Waben-Beeten

Kunstgespräche in Zusammenarbeit mit der
Volkshochschule Murrhardt e.V.
24. April | 29. Mai | 26. Juni | 25. September | 19 Uhr

Finissage | 29. September | 14 Uhr
Veranstaltungsort: Heinrich-von-Zügel-Saal und
Gelände vor der Stadtbücherei

Programm der Stadtbücherei Murrhardt
• 14. Juli | 14 bis 17 Uhr | Kreative Aktionen zum Thema
Natur für Kinder ab 6 Jahren
• 28. August | 15 bis 17 Uhr | Gestaltung von Kunstwerken
mit Naturmaterialien für Kinder ab 9 Jahren
• Imkerausstellung des Bezirksbienenzüchtervereins
Murrhardt e.V.
• Buchausstellungen zum Thema Land Art, Natur,
Insekten und Bienen

Öffnungszeiten bis 29. September 2019:
Samstage, Sonn- und Feiertage: 13-17 Uhr
Führungen auf Anfrage, (Telefon 0 71 92 / 213 777)
Eintritt: 3 €

Stadt Murrhardt bei der CMT


Begleitet wird der Messeauftritt durch verschiedene Aktionen. Beim Partnerstädtetag am Donnerstag, 17. Januar, wird die Partnerstadt Rabka-Zdrój (Polen) mit einem eigenen Infostand vertreten sein.

Aus Rabka-Zdrój wird auch eine Folkloregruppe anreisen und am 17. Januar um 10.30 Uhr (Atriumsbühne – Eingang Messe Ost) und 15.15 Uhr (SWR-Showbühne – Halle 6) Auftritte haben.

Die Messe CMT ist vom 12. – 20. Januar täglich von 10 Uhr bis 18 Uhr, samstags und sonntags von 9 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.

Weinpalast am 3. November


Teilnehmende Weingüter in diesem Jahr sind:
Bottwartaler Winzer eG, Heuchelberg Weingärtner eG, Weingärtner Stromberg-Zabergäu eG, Weingärtner Cleebronn-Güglingen eG, Genossenschaftskellerei Heilbronn-Erlenbach Weinsberg eG, Weinkonvent Dürrenzimmern, Winzer vom Weinsberger Tal eG,  Weinkellerei Hohenlohe eG,  Weingut Drautz, Schneckenhof Weingut Müller, Weingärtnergenossenschaft Aspach eG.

Die Getränkegroßhandlung Gauss bietet einen besonderen Service. Alle beim Weinpalast zur Verkostung kommenden Weine können über die Firma Gauss bestellt werden. Mindestbestellmenge pro Wein: 1 Karton = 6 Flaschen. Pro bestellende Person wird bei einem Mindestbestellwert von 100 Euro der Eintrittspreis (11Euro) erstattet bzw. von der Rechnung abgezogen.

Naturparkmarkt Murrhardt


Zum diesjährigen Abschluss der Naturparkmarktsaison präsentiert sich am Sonntag, 7. Oktober von 11- 18 Uhr in Murrhardt auf dem Marktplatz noch einmal die gesamte Vielfalt von regional produzierten Lebensmitteln und Handwerkskünsten aus dem Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald. In Murrhardt ist an diesem Tag zusätzlich ein verkaufsoffener Sonntag.

Bei frühherbstlicher Atmosphäre kann die Ernte der hiesigen Direktvermarkter als Marmelade, Honig, Obstsaft oder Destillat probiert werden. Eine herzhafte Ergänzung sind aromatische Käsesorten, frittierte Kartoffelzapfen oder würzige Wurst- und Fischwaren. Wer es lieber vegetarisch mag, genießt eine Dinnede, Pizette oder Käsespätzle, die mit einem erfrischenden Getränk von Haller Löwenbräu oder den Winzern vom Weinsberger Tal verköstigt werden können. Als Nachtisch laden süße Blechkuchen, Crêpes oder Apfeleis von regionalen Streuobstwiesen ein.

Wer sich für den kommenden Winter gemütlich eindecken möchte, ist bei den Ständen der Kunsthandwerker richtig: handgefertigte Körbe, traditionelle Gebrauchskeramik, gefüllte Kräuterkissen, Silber- und Filzschmuck, handgemachte Naturkosmetik und Seifen sowie Wollprodukte von Schafen und Alpakas oder Produkte aus heimischen Hölzern lassen kalte Wintertage lauschig werden. Neben besonderen Mitbringsel in Form von selbstgemachten Nudeln, Räuberlinsen, Senfspezialitäten, Essige oder Gewürzmischungen, werden auch saisonale Gemüsesorten oder Getreideerzeugnisse angeboten.

Nach dem vielen Schlemmen, Schauen und Staunen kann eine Pause im „Wilden Eck“ der Naturparkführer eingelegt werden. Basteln, Spuren heimischer Wildtiere und Stockbrot stehen hier auf dem Programm. Die Kreisjägervereinigung informiert anschaulich über Wild und Jagd im Naturpark und beim mobilen Klassenzimmer des Kreisjugendrings Rems-Murr kann spielerisch das Thema Ökologie kennengelernt werden. Weiterhin lassen sich Alpakas kraulen und im Atelier X-Fluss kann mit Glas, Draht und Zinn gewerkelt werden. Im Rahmen der Kampagne „Sortenvielfalt im Naturpark“ gibt es im Foyer des Naturparkzentrums eine informative Obstsortenausstellung sowie eine Pilzberatung. Bringen Sie gerne Pilze oder Apfelsorten zur Bestimmung mit. Zudem informiert die Demeter Gärtnerei Großhöchberg über das Prinzip der solidarischen Landwirtschaft.

Von 14 bis 16 Uhr bietet Naturparkführer Walter Hieber eine kleine Wanderung mit Ausblicken über Murrhardt an. Die Tour startet am Naturparkzentrum und kostet 5 € pro Person. Um 15 Uhr führt Christian Schweizer vom Carl-Schweizer-Museum durch das historische Murrhardt mit Beginn am Naturparkzentrum.

Die erfrischende Herbstluft kann weiterhin bei einer Planwagenrundfahrt genossen werden. Die Abfahrt ist halbstündig in der Sterngasse (Erwachsene 2 €, Kinder 1 €)
Der Flyer zum Naturparkmarkt liegt im Naturparkzentrum in Murrhardt oder im Murrhardter Rathaus aus und kann auf der Naturparkhomepage angefordert oder heruntergeladen werden: www.naturpark-sfw.de.

Die fünf Naturparkmärkte 2018 sind ein Kooperationsprojekt des Naturparks mit den teilnehmenden Kommunen. Das Projekt wird durch den Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg, der Lotterie Glücksspirale und der Europäischen Union (ELER) gefördert.
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Ausstellung WIMMELWEIDE


Bürgermeister Armin Mößner eröffnete gemeinsam mit Schülern der Hörschbachschule und Kindern der Kindertageseinrichtung Hörschbach die Ausstellung "Wimmelweide" bei der Hörschbachschule. Die Ausstellung ist bis 4. November zu sehen und zeigt auf 18 Bildtafeln Zeichnungen von Sehenswürdigkeiten des Schwäbischen Waldes aus der Feder der Kinderbuchautorin Christel Schlag.

Der Schwäbische Wald ist ein Naturrefugium erster Güte. Wer ihn erleben will, muss ins Freie gehen. Warum also nicht auch eine Ausstellung in der freien Natur zeigen. Auf 18 Bildtafeln sind Zeichnungen aus der Feder der Kinderbuchillustratorin Christel Schlag zu sehen, die im Buch „Der Schwäbische Wald wimmelt“ im Silberburgverlag erschienen sind. Konzipiert und organisiert hat die Ausstellung die Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald.
 
Die Tafeln nehmen die Besucher auf eine Reise zu den Sehenswürdigkeiten des Schwäbischen Waldes. Sie führen die Betrachter zu den versteckten Schönheiten unserer Landschaft und lassen sie über manche kleine Begebenheit schmunzeln. Die „Wimmelweide“ ist in Murrhardt vom 28. September bis 4. November 2018 zu sehen. Die Ausstellung wurde entlang des Weges zur Kita Hörschbach an der Berliner Straße aufgebaut.

Bürgermeister Armin Mößner eröffnet mit Schülern der Walterichschule und Kindern der Kita Hörschbach die Ausstellung Wimmelweide an der Berliner Straße.

Thomas F. Naegele


Die Städtische Kunstsammlung im Heinrich-von-Zügel-Saal der Stadtbücherei zeigt eine umfassende Ausstellung der Arbeiten von Thomas F. Naegele. Der in New York lebende Grafiker und Kunsterzieher zeigt sich als aufmerksamer Beobachter und Erzähler. In enger Verbundenheit zur schwäbischen Heimat und Kultur illustriert der Sohn unseres Ehrenbürgers Reinhold Nägele das Tages- und Weltgeschehen mit seinem klugen und humorvollen Blick.


Naegelebild

Beschränkte Ausschreibungen

Abbruch alte Turnhalle Murrhardt


Gewerk: Abbruch alte Turnhalle
Auftraggeber: Stadt Murrhardt
Marktplatz 10 - Rathaus
71540 Murrhardt
Submission:

06.06.2023 14:00 Uhr
Stadtbauamt - Amtshaus
Klosterhof 11

Besprechungszimmer A 207 2. OG

Fristgerechte Abgabe der Unterlagen in Papierform in verschlossenem Umschlag mit Kennzettel

Bindefrist endet am: 07.07.2023
Abgabeort: Stadt Murrhardt
Marktplatz 10
71540 Murrhardt
Ausführungstermin: ab 07.08.2023

Interessenbekundungen und Fragen richten Sie bitte an das
Stadtbauamt, Herrn Britsch, Tel. 07192-213 401

Erweiterung Heizzentrale Brunnen II in Murrhardt Fornsbach - Stahl-Schornsteinanlage


Bauherr:

Stadtwerke Murrhardt,
Fritz-Schweizer-Str. 45,
71540 Murrhardt,
Tel.: 07192/9227-0,
Mail: stadtwerke@murrhardt.de


Baumaßnahme: Erweiterung Heizzentrale Brunnen II
in Murrhardt Fornsbach

Auszuführende Arbeiten:

Stahl-Schornsteinanlage


Mengen die vorauss. zur Ausführung kommen werden: Stahl-Schornsteinanlage für
Holzkessel 16,5 m,
NW ca. 620 mm
1 Stk.

Edelstahl Innenzug 16,5 m,
NW 350 mm
1 Stk.

Verbindungsleitung Holzkessel,
NW 350 mm VA
ca. 20 m³

Ausführungszeitraum:

Oktober - November 2023


Angebotseröffnung: 06.06.2023 um 14:00 Uhr,
Stadtwerke Murrhardt,
Fritz-Schweizer-Str. 45,
71540 Murrhardt,
Besprechungszimmer.

Zuschlags- und Bindefrist: 05.07.2023

Nachprüfungsstelle
im Sinne § 31 VOB/A:

Landratsamt
Rems-Murr-Kreis


Ansprechpartner für Rückfragen: technischer Betriebsleiter der Stadtwerke Murrhardt,
Herr Michael Schünzel,
Telef.: 07192/9227-10

Die Angebote sind bis zum oben genannten Zeitpunkt in einem verschlossenen Umschlag, mit der entsprechenden Aufschrift versehen, einzureichen.

Erweiterung Heizzentrale Brunnen II in Murrhardt Fornsbach - Elektroarbeiten


Bauherr:

Stadtwerke Murrhardt,
Fritz-Schweizer-Str. 45,
71540 Murrhardt, Tel.: 07192/9227-0,
Mail: stadtwerke@murrhardt.de


Baumaßnahme:

Erweiterung Heizzentrale Brunnen II in Murrhardt Stadtbezirk Fornsbach

Auszuführende Arbeiten:

Elektroarbeiten

Mengen die vorauss. zur Ausführung kommen werden:

Unterverteiler Heizung Bestand und Holzkessel

2 Stk.

Kabel und Leitungen 2.000 m

Verlegesysteme (Kabelbahn, Alurohr, Instarohr, Kanal)

ca. 200 m³

EDV-Arbeiten (Patschrank, POE Switch, RJ45 Anschlussdosen)

1 Stk.

Allgemeine Elektroarbeiten (Beleuchtung, Schalter, Steckdosen)

1 Stk. pauschal

Ausführungszeitraum:

August - November 2023

Angebotseröffnung:

06.06.2023 um 14:15 Uhr,
Stadtwerke Murrhardt,
Fritz-Schweizer-Str. 45,
71540 Murrhardt, Besprechungszimmer.

Zuschlags- und Bindefrist:

05.07.2023

Nachprüfungsstelle
im Sinne § 31 VOB/A:

Landratsamt
Rems-Murr-Kreis

Ansprechpartner für Rückfragen: technischer Betriebsleiter der Stadtwerke Murrhardt, Herr Michael Schünzel, Telef.: 07192/9227-10

Die Angebote sind bis zum oben genannten Zeitpunkt in einem verschlossenen Umschlag, mit der entsprechenden Aufschrift versehen, einzureichen.

Sanierung mehrerer Straßenabschnitte durch eine Oberflächenbehandlung


Gewerk: Oberflächenbehandlung
Auftraggeber:

Stadt Murrhardt
Marktplatz 10 - Rathaus
71540 Murrhardt

Stadtbauamt
Falk Gfrörer
Tel.  07192-213-400
Mail: f.gfroerer@murrhardt.de

Submission:

11.05.2023 14:00 Uhr Stadtbauamt - Amtshaus
Klosterhof 11

Besprechungszimmer A 207 2. OG

Fristgerechte Abgabe der Unterlagen in Papierform in verschlossenem Umschlag mit Kennzettel

Bindefrist endet am: 16.06.2023
Abgabeort: Stadt Murrhardt
Marktplatz 10
71540 Murrhardt
Ausführungstermin: ab Juli 2023

Interessenbekundungen und Fragen richten Sie bitte an das Stadtbauamt, Herrn Gfrörer, Tel. 07192-213 400

Sanierung der Feuerwehr Kirchenkirnberg Zimmerer


Gewerk Zimmerer
Auftraggeber Stadt Murrhardt
Marktplatz 10 - Rathaus
71540 Murrhardt
Submission:

04.05.2023 um 14:00 Uhr
Stadtbauamt - Amtshaus
Klosterhof 11
71540 Murrhardt

Besprechungszimmer A 207 2. OG

Fristgerechte Abgabe der Unterlagen
in Papierform in verschlossenem
Umschlag mit Kennzettel

Bindefrist endet am 08.06.2023
Abgabeort Stadt Murrhardt
Marktplatz 10 - Rathaus
71540 Murrhardt
Ausführungstermin ab August 2023

Interessenbekundungen und Fragen richten Sie bitte an das Stadtbauamt, Herrn Nell, Tel. 07192-213 403

Sanierung der Feuerwehr in Kirchenkirnberg Tiefbau


Gewerk: Tiefbau
Auftraggeber: Stadt Murrhardt
Stadtbauamt
Marktplatz 10
71540 Murrhardt
Submission: 30.03.2023
14 Uhr
Stadtbauamt - Amtshaus
Klosterhof 11
71540 Murrhardt
Bindefrist endet am: 04.05.2023
Abgabeort: Stadt Murrhardt
Stadtbauamt
Marktplatz 10
71540 Murrhardt
Ausführungstermin: an Juli 2023

Interessenbekundungen und Fragen richten Sie bitte an das
Stadtbauamt Herrn Nell, Tel. 07192 - 213403

Bevölkerungsschutz-Nachrichten

Im Winter könnte die Gefahr für Hochwasser steigen


Hochwasser kann in jeder Jahreszeit auftreten. Zuletzt im Frühsommer war Murrhardt und Umgebung von einem schweren Unwetter betroffen, welches die Pegel ansteigen ließ. Unter besonderen Umständen könnte die Gefahr für die Entstehung eines Hochwassers im Winter jedoch erhöht sein, beispielsweise wenn Niederschlagswasser aufgrund des gefrorenen Bodens nicht mehr versickern kann. Im Falle eines Hochwassers ist es sinnvoll, vorbereitet zu sein.

Die Stadtverwaltung weist Sie hiermit vorsorglich auf einige Punkte der Hochwasservorsorge hin. Wir alle hoffen aber Sie möglichst nicht zu gebrauchen. Sollte der Hochwasserfall eintreten sollen die nachstehenden Punkte aber eine wertvolle Hilfestellung sein.



·         Beachten Sie die Hochwassergefahrenkarten

Durch die Hochwassergefahrenkarten erhalten Sie entsprechende Informationen, um das Risiko eines Hochwassers für Ihren Lebensbereich besser einschätzen zu können. Diese Informationen sind hilfreich bei der Bauplanung, dem Gebäudeschutz, der Verhaltensvorsorge, sowie der Risikovorsorge mittels Hochwasserversicherung.



·         Informieren Sie sich

Notwendige und hilfreiche Informationen finden Sie unter www.bmvbs.de. Beachten Sie auch im Falle eines Hochwassers die Durchsagen im Radio sowie ggf. Lautsprecherdurchsagen. 



·         Erstellen Sie eine Hochwassercheckliste

Vor, während und nach einem Hochwasserereignis gibt es eine Vielzahl an Aufgaben, die zu erledigen sind. Wer welche Aufgaben übernimmt, sollte vor einem Hochwasser unter den Familienmitgliedern und Nachbarn vereinbart und gemeinsam geübt werden.



·         Organisieren Sie eine Nachbarschaftshilfe

Koordinieren Sie die Aufgaben, die bei einem Hochwasser anfallen könnten, untereinander. Hierbei können auch Verantwortliche bzw. Vertreter der Hausbesitzer für den Urlaub bestimmt werden und neue Nachbarn von den „Alteingesessenen“ beraten werden.



·         Evakuieren Sie zuerst Ihr wichtigstes Mobiliar

Oft werden bei Hochwasser zuerst Gegenstände evakuiert, die leicht neu zu beschaffen wären. Sinnvoller ist es, zunächst die Gegenstände zu sichern, die schwer bzw. nicht zu ersetzen sind (wichtige Dokumente, Unterlagen, persönliche Gegenstände mit ideellem Wert). Halten Sie die für Sie wichtigen Gegenstände bestenfalls für den Fall eines Hochwassers bereit.



·         Stellen Sie sich rechtzeitig ein Notgepäck zusammen

Im Falle einer Evakuierung durch die Polizei und den Katastrophenschutz bleibt oft nicht viel Zeit, um das Nötigste zusammenzupacken. Stellen Sie daher rechtzeitig ein Notgepäck zusammen. Denken Sie hierbei auf jeden Fall an wichtige Medikamente und Unterlagen. Diese können im Ernstfall nicht immer ohne weiteres besorgt werden! Zusätzlich wird empfohlen, eine Tagesration an Speisen und Getränken sowie Hygieneartikel im Notgepäck mitzuführen.

Eine ausführliche „Hochwasserfibel“ finden Sie unter www.bmvbs.de


Den aktuellen Pegelstand für Murrhardt können Sie bei Bedarf unter www.fw-murrhardt.de unter der Rubrik Murrpegel.

Breitbandausbau2018

Land fördert Breitbandausbau mit rund 3,2 Millionen Euro


Bereits im September hat die Stadt Murrhardt für den interkommunalen  Breitbandausbau der vier Partner 8,1 Millionen Euro vom Bund bewilligt bekommen. Beim Land wurde ein Förderantrag nach VwV Breitbandmitfinanzierung über die vorgesehene Co-Finanzierung des Landes in Höhe von rund 3,2 Millionen Euro gestellt. Den Zuwendungsbescheid über 3.240.031,60 Euro durfte Bürgermeister Armin Mößner gemeinsam mit der ehrenamtlichen Stellvertreterin des Bürgermeisters der Gemeinde Sulzbach an der Murr, Frau Edelgard Löffler im Rahmen einer Bescheidübergabe in Stuttgart dieser Tage aus den Händen des Ministerialdirektors und Amtschefs des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Julian Würtenberger in Empfang nehmen. Mit dabei war auch Landtagsvizepräsident Wilfried Klenk, der sich darüber freute, dass sich die vier Partner im Schwäbischen Wald nun an die Umsetzung ihres Breitbandvorhabens machen können.
 
„Wir wollen in Baden-Württemberg mit Hochgeschwindigkeit ins digitale Zeitalter starten. Die Digitalisierung ist der Megatrend dieses und des kommenden Jahrzehnts und berührt alle Lebensbereiche. Eine flächen-deckende und leistungsstarke digitale Infrastruktur ist die Lebensader einer digitalen Gesellschaft. Dafür nehmen wir ordentlich Geld in die Hand“, sagte der Amtschef im Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Ministerialdirektor Julian Würtenberger im Rahmen der Bescheidübergabe.
 
Durch das Projekt sollen mehr als 3.300 Haushalte und rund 400 Unternehmen in den vier Kommunen, die mit derzeit weniger als 30 Mbit/s versorgt sind, nach der Bundesbreitbandrichtlinie zuverlässig mit mindestens 50 Mbit/s versorgt werden.
 
Mehr als 20% der Anschlüsse im Projektgebiet – insbesondere Gewerbegebiete - sollen nach Ende der Ausbaumaßnahme mit 100 Mbit/s oder mehr versorgt werden.
 
Als zukünftig verwendete Technologien sind FTTB (Fiber to the building) und FTTC (Fiber to the curb) vorgegeben. Ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur muss gewährleistet sein.
 
Die Versorgung mit schnellem Internet ist grundsätzlich Aufgabe der privaten Telekommunikationsunternehmen. Von staatlicher Seite werden daher in erster Linie optimale Rahmenbedingungen für den Ausbau von nachhaltigen und vordringlich glasfaserbasierten Hochgeschwindigkeitsnetzen geschaffen. Dort, wo die privaten Telekommunikationsanbieter nicht investieren, kommt der kommunale Breitbandausbau mit staatlicher Hilfe ins Spiel. Genau an dieser Stelle setzt das Landesförderprogramm an. Beim Förderprogramm der baden-württembergischen Landesregierung geht es darum, den flächendeckenden Breitbandausbau voranzubringen und auch gerade ländlich geprägte Gegenden nachhaltig attraktiv zu gestalten – als Wohnort, Wirtschaftsstandort und Tourismus-Ziel.

Landtagsvizepräsident Klenk, Bürgermeister Mößner, Ministerialdirektor Würtenberger und Stellvertreterin des Bürgermeisters der Gemeinde Sulzbach/Murr Edelgard Löffler bei der Überreichung der Urkunden der Breitbandförderung

Bund fördert Breitbandausbau im Schwäbischen Wald mit 8,1 Millionen Euro


0Ziel der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Murrhardt und der Gemeinden Sulzbach an der Murr, Althütte und Großerlach ist die Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke eines privatwirtschaftlichen Betreibers. Gerade im ländlichen Raum ist die Herstellung einer zeitgemäßen Telekommunikationsinfrastruktur für Telekommunikationsanbieter nicht eigenwirtschaftlich. Diese Wirtschaftlichkeitslücke soll durch den Bund im Wege der aktuellen Bundesbreitbandförderung, durch eine ergänzende Förderung des Landes Baden-Württemberg und Eigenfinanzierungsanteile der Städte und Gemeinden gedeckt werden.

Beim Land wird ein Förderantrag nach VwV Breitbandmitfinanzierung über 3,2 Millionen Euro gestellt. Die vier beteiligten Kommunen beteiligen sich mit bis zu 4,9 Millionen Euro – je nach Ausschreibungsergebnis. Die Ausschreibung des Infrastrukturprojekts im Online-Portal des Bundes ist für Oktober/November 2017 vorgesehen. Die Vergabe ist für Januar/Februar 2018 vorgesehen. Mit den Baumaßnahmen kann im Frühjahr 2018 begonnen werden. Die Inbetriebnahme ist für Dezember 2018 geplant.

Durch das Projekt sollen alle (mehr als 3.300) Haushalte und (mehr als 400) Unternehmen in den vier Kommunen, die mit derzeit weniger als 30 Mbit/s versorgt sind, nach der Bundesbreitbandrichtlinie zuverlässig mit mindestens 50 Mbit/s versorgt werden. Mehr als 20% der Anschlüsse im Projektgebiet – insbesondere Gewerbegebiete - sollen nach Ende der Ausbaumaßnahme mit 100 Mbit/s oder mehr versorgt werden. Als zukünftig verwendete Technologien sind FTTB (Fiber to the building) und FTTC (Fiber to the curb) vorgegeben. Ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur muss gewährleistet sein.

Weil sich ähnliche Interessenlagen und mögliche Synergien durch benachbarte Teilorte und gemeinsame Vorwahlbereiche ergeben, arbeiten die Stadt Murrhardt und die Gemeinden Althütte, Großerlach und Sulzbach an der Murr gutnachbarschaftlich interkommunal zusammen. Der Stadt Murrhardt wird die Federführung für das Infrastrukturprojekt übertragen und sie ist für die vier Kommunen Zuwendungsempfänger. Die Stadt Murrhardt handelt gegenüber den Bewilligungsbehörden von Bund und Land und ist für die Projektdurchführung und den Verwendungsnachweis zuständig. Der Personal- und Sachaufwand der Stadt Murrhardt wird anteilsmäßig im Binnenverhältnis zwischen den vier Kommunen verteilt.

Beide Staatssekretäre trugen sich zudem erstmals in das Gästebuch der Stadt Murrhardt ein.


Bürgermeister Dieter Zahn (Gemeinde Sulzbach an der Murr), Bürgermeister Reinhold Sczuka (Gemeinde Althütte), Norbert Barthle (Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und Digitale Infrastruktur und Wahlkreisabgeordneter Backnang/S
Auf dem Bild von links nach rechts:
Bürgermeister Dieter Zahn (Gemeinde Sulzbach an der Murr), Bürgermeister Reinhold Sczuka (Gemeinde Althütte), Norbert Barthle (Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und Digitale Infrastruktur und Wahlkreisabgeordneter Backnang/Schwäbisch Gmünd, CDU), Bürgermeister Armin Mößner (Stadt Murrhardt), Bürgermeister Christoph Jäger (Gemeinde Großerlach), Christian Lange (Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und Wahlkreisabgeordneter Backnang/Schwäbisch Gmünd, SPD).

Bürgerstiftung Murrhardt

Bericht der Bürgerstiftung Murrhardt über die Geschäftsjahre 2019 und 2020


Logo-bürgerstiftungmurrhardtIm Geschäftsjahr 2019 fanden drei gemeinsame Sitzungen des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes statt. Gegenstand der Sitzungen war u.a. eine Änderung und Anpassung der Satzung nach mittlerweile 13 Jahren. Final hat der Stiftungsrat in seiner Sitzung vom 2. Oktober 2020 die geänderte Satzung der Bürgerstiftung Murrhardt beschlossen. Die Abstimmungen mit den Behörden waren erfolgreich, sodass die geänderte Satzung nun rechtswirksam ist. Die wesentlichste Änderung betrifft die Amtszeit des Stiftungsrates. Bisher war es lediglich möglich für einen Zeitraum von 6 Jahren als Stiftungsrat zu kandidieren. Eine einmalige Wiederwahl war zulässig. Der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat sind übereingekommen, dass es in der heutigen Zeit nicht mehr opportun erscheint, Amtszeiten von 6 Jahren festzusetzen. Personen, die sich gerne ehrenamtlich oder bürgerschaftlich engagieren wollen möchten sich nicht mehr so lange binden. Bevorzugt wird immer öfters lediglich ein Projektengagement mit einem überschaubaren Zeithorizont. Daher hat sich der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand dafür ausgesprochen, eine vierjährige Amtszeit festzulegen. Weiter wurde die Möglichkeit geschaffen, dass nicht nur eine Wiederwahl zulässig ist, wenn sich jemand mit der Bürgerstiftung sehr verbunden fühlt und gerne sich auch weiter für die Bürgerstiftung einsetzen möchte.
 
In der Sitzung vom 7. Juni 2019 kam es zu einem Wechsel im Vorsitz des Stiftungsrates. Der seitherige Vorsitzende des Stiftungsrates, Herr Dr. Gerhard Erchinger übergab das Amt an Herrn Bürgermeister a.D. Ulrich Burr, der das Vertrauen der übrigen Stiftungsratsmitglieder ausgesprochen bekam. Beim Stifterforum am 15. November 2019 wurde Herr Dr. Erchinger gebührend verabschiedet und Herr Ulrich Burr als neuer Stiftungsratsratsvorsitzender vorgestellt.

Bürgermeister a.D. Ulrich Burr, Dr. Gerhard Erchinger und Bürgermeister Armin Mößner bei der Sitzung des Stifterforums im Jahr 2019
v.l.n.r.: BM a.D. Ulrich Burr, Dr. Gerhard Erchinger, BM Armin Mößner beim Stifterforum 2019 - (Foto: E. Klaper)

Des Weiteren informierten der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand beim Stifterforum am 15. November 2019 über die aktuellen Projekte. Es wurde ein kurzer Jahresrückblick gehalten und der Schatzmeister informierte das Stifterforum über die finanzielle Entwicklung der Bürgerstiftung Murrhardt. Im Nachgang kam man bei einem kleinen Stehempfang miteinander ins Gespräch, was die weiteren Projekte und Aktionen der Bürgerstiftung Murrhardt angeht.
 
Vom 1. Dezember bis 23. Dezember 2019 führte die Bürgerstiftung Murrhardt wieder in Kooperation mit der Koordinationsstelle Bürgerschaftliches Engagement den Lebendigen Adventskalender vor dem Rathaus durch. In den Fenstern der Rathausfassade Richtung Marktplatz wurden wieder Zahlen und Beleuchtungen angebracht, die einen Adventskalender symbolisieren. Jeden Abend wird ein zusätzliches Fenster beleuchtet. Hierzu passend wird um 17.30 Uhr auf dem Marktplatz ein kleines weihnachtliches Programm in Form von Musikbeiträgen, Vorlesungen oder anderen Aktionen durchgeführt. Diese Aktionen werden mit Glühwein und Punsch sowie kleinem Gebäck durch die Bürgerstiftung Murrhardt bewirtet. Der Erlös des Lebendigen Adventskalenders geht in den sogenannten Hilfsfond zugunsten für bedürftige Murrhardterinnen und Murrhardtern. Auch im Jahr 2019 konnte eine Tombola durchgeführt werden mit vielen Spenden aus der Murrhardter Geschäfts- und Gastronomie-Welt. Die Verlosung fand am 21. Dezember 2019 unter Beteiligung der Schwäbischen Waldfee statt. Eine stattliche Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern versammelte sich auf dem weihnachtlich geschmückten Marktplatz und vor dem Rathaus, um gespannt auf die Ziehung der Gewinne zu warten.

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 Eröffnung des Lebendigen Adventskalenders 2019 vor dem Rathaus mit dem Gemeinderat © Pressefotografie Alexander Becher
 
Die Bürgerstiftung hat auch einen Bürgerstiftungswein im Verkauf beim lokalen Handel. In Kooperation mit dem Murrhardter Künstler Heiner Lucas und dem Weingut Drauzz aus Heilbronn konnte ein neues zu Murrhardt passendes Etikett gestaltet werden. Murrhardt ist gemeinhin Stadt der Maler. Heiner Lucas hat passend zum Wein zwei Gemälde in seinem Stil erstellt, die auch Murrhardter Symbole beinhaltn. Der Wein wurde bei einem Weinverkauf beim Adventsbasar im Erich-Schumm-Stift 2019 präsentiert und ebenfalls veräußert.
 
Das_neue_Weinetikett_des_Stiftungsweins_-_Edition_weiss
Das neue Weinetikett des „Stiftungsweins“ - Edition weiß
 
Das Geschäftsjahr 2020 ist von der aktuellen Corona-Pandemie überlagert. Nahezu alle wesentlichen Stiftungsaktivitäten mussten im Jahr 2020 wegen den Beschränkungen der  Corona-Verordnungen abgesagt werden. In der ersten Hochphase der Corona-Pandemie als auch die Tafel Murrhardt schließen musste und eine Vielzahl bedürftiger Murrhardterinnen und Murrhardt nicht wie gewohnt in der Tafel einkaufen konnte unterstützte die Bürgerstiftung die Tafelkunden mit Gutscheinen der örtlichen Lebensmittelmärkte und Discounter, um dort mit einem kleinen Zuschuss die Einkäufe tätigen zu können. Die Mittel hierfür kamen aus dem Hilfsfond für bedürftige Murrhardterinnen und Murrhardter.
 
Die Bürgerstiftung Murrhardt unterstützte auch die Einrichtung eines Bürgerbusses in Murrhardt. In den vergangenen Monaten zeigte sich verstärkt der Bedarf nach einem Bürgerbus. Leider musste durch die Corona-Pandemie der offizielle Startzeitpunkt im Frühjahr 2020 verschoben werden. Am 20. Juni 2020 war es dann soweit und der Bürgerbus konnte mit den Lockerungen nach der ersten Hochphase der Corona-Pandemie seine ersten Fahrten für Bürgerinnen und Bürger in Murrhardt durchführen. Der Bürgerbus ist immer montags von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr im Einsatz, um Personen, die den öffentlichen Nahverkehr und bestehende Personenbeförderungsangebote nicht oder nur mit erheblichem Aufwand nutzen können, über kein eigenes Fahrzeug verfügen oder dieses wegen eines momentanen Handycaps (Verletzung etc.) nicht fahren zu können. Der Bürgerbus fährt diese Personen bspw.zum Einkaufen, zu Arztbesuchen oder zur Fußpflege. Die Bürgerstiftung Murrhardt finanziert die Erprobungsphase des Busses über einen Bus der Evangelischen Kirchengemeinde Murrhardt. Die Nutzungsgebühr für den Bus wird im Umfang von geschätzt rund 2.000 Euro für ein Jahr übernommen.
 
Die_Evangelische_Kirchengemeinde_Murrhardt_uebergibt_ihren_Transportbus_im_Sommer_2020_an_das_Fahrerteam_des_Buergerbusse
Die Evangelische Kirchengemeinde Murrhardt übergibt ihren Transportbus im Sommer 2020 an das Fahrerteam des Bürgerbusses. Kirchenpfleger Bernd Fischer (l.), mit Bürgermeister Armin Mößner (m.), Pfarrer Dr. Hans-Joachim Stein (2. v.r.) mit Vertretern des Fahrerteams.
 
Ein Benefizkonzert zugunsten der Bürgerstiftung Murrhardt wurde organisiert mit der Gruppe MammaToo in der Katholischen Kirche St. Maria. Dieses sollte zu Beginn des Jahres 2020 stattfinden. Leider war dies nicht möglich aufgrund der Corona-Beschränkungen. Das Konzert wird zum nächst möglichen Zeitpunkt in der Katholischen Kirche St. Maria nachgeholt.
 
Im Jahr 2020 konnte die Bürgerstiftung Murrhardt das Projekt Wiederaufbau der Pilgerstaffel vom Stadtgarten zur Walterichskirche unterstützen. Die projektierten Kosten belaufen sich auf rund 320.000 Euro. Die Stadt Murrhardt hat für das Projekt eine Leader-Förderung in Höhe von 140.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Zudem wurden durch Herrn Dr. Rolf Schweizer aus Murrhardt für den Geschichtsverein Murrhardt 98.000 Euro an Spenden gesammelt. Die Bürgerstiftung Murrhardt setzte sich ebenfalls für dieses Projekt ein und sammelte Spenden in Höhe von mittlerweile 77.000 Euro. Hinzu kam der Verkaufserlös eines Heinrich von Zügel-Gemäldes, welches das Stiftungsratsmitglied Michaela Schaible zur Verfügung stellte. Auch der Sohn des Murrhardter Ehrenbürgers Reinhold Nägele, Thomas F. Nägele, hat Gemälde an die Stadt Murrhardt übergeben, mit deren Verkaufserlös das Projekt Pilgerstaffel ebenfalls unterstützt werden soll.

Uebergabe_der_Bilder_von_Thomas_F._Naegele_durch_Herrn_Heinz_Scheib_r._an_Mitglieder_des_Vorstan-des_und_Stiftungsrates_im_Herbst_2019
Übergabe der Bilder von Thomas F. Nägele durch Herrn Heinz Scheib (r.) an Mitglieder des Vorstandes und Stiftungsrates im Herbst 2019: v.l.n.r. BM Armin Mößner, Karl-Heinz Ziegler, Gerlinde Fohrer

Der_Initiator_des_Wiederaufbaus_der_Pilgerstaffel_zur_Walterichskirche_Dr._Rolf_Schweizer_vor_der_Pilgerstaffel_im_Bau._Foto_Gottfried_Stoppel
Der Initiator des Wiederaufbaus der Pilgerstaffel zur Walterichskirche Dr. Rolf Schweizer vor der Pilgerstaffel im Bau. (Foto: Gottfried Stoppel, Stuttgarter Zeitung vom 08.08.2020)
 
Am 26. Juni 2020 konnte symbolisch die erste Trittstufe an der Pilgerstaffel gemeinsam mit dem Stiftungsrat und den am Bau Beteiligten unter den Bedingungen der Corona-Verordnung gelegt werden. Zwischenzeitlich ist die Pilgerstaffel bis auf die Tafeln der Spender hergestellt.
 
Dr._Rolf_Schweizer_und_BM_Armin_Moessner_legen_symbolisch_die_erste_Trittstufe_zur_Pilgerstaffel
Dr. Rolf Schweizer und BM Armin Mößner legen symbolisch die erste Trittstufe zur Pilgerstaffel. (Foto: Elisabeth Klaper, Rundschau Gaildorf vom 01.07.2020)
 

Aktion Blumen für die Bürgerstiftung



Coronavirus

Neue Corona-Regelungen nach Weihnachten


Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:

Für geimpfte und genesene Personen gilt:

  • 10 Personen in Innenräumen
  • 50 Personen im Freien

Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.

Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.

FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.

In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht-Immunisierte


„Die vierte Welle hat uns mit voller Wucht getroffen und hat uns derzeit fest im Griff. Leider haben sich zu wenige Menschen impfen lassen, daher fordert die Pandemie unsere Kliniken schon wieder bis an die Belastungsgrenze“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel. „Die Lage ist ernst und die Einschränkungen für Nicht-Immunisierte nehmen zu. Daher nochmal der Appell: Nutzen Sie die bestehenden Impfangebote.“

Ab Montag, 29. November, 0 Uhr gelten im Rems-Murr-Kreis folgende Regelungen:
Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste sind zulässig.

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
3. Versammlungen im Sinne des § 12,
4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Hintergrund:
Mit dem zweimaligen Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 liegen die Voraussetzungen für das Gelten der des § 17a der Corona-Verordnung des Landes vor. Das Gesundheitsamt hat dies festgestellt und auf der Homepage des Landratsamts ortsüblich bekannt gemacht. Ausschlaggebend sind die Zahlen, die das Landesgesundheitsamt jeden Abend veröffentlicht.

Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, so gelten die Regelungen zu Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre ab dem Tag nach der Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt nicht mehr.

Informationen und FAQ’s zur aktuellen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Der Impfstützpunkt in Murrhardt


Von montags bis sonntags ist jeweils ein Impfteam aus Stuttgart anwesend und es können sich in jedem der vier Stützpunkte 108 Menschen täglich ihre Impfung abholen. Sobald vom Klinikum Stuttgart weitere Impfteams aufgebaute sind, wird sich die Zahl der Impfungen in den Impfstützpunkten deutlich erhöhen. Bis Weihnachten können zusätzlich zu den vielen Impfungen in den Arztpraxen im Rems-Murr-Kreis noch mindestens 20.000 Menschen einen Corona-Schutz oder eine Auffrischung erhalten. Damit können in der Fläche wöchentlich so viele Impfungen stattfinden wie im Kreisimpfzentrum im Schnitt geleistet wurden.

Rechtzeitig zum Start der Stützpunkte ist auch die Software zur Terminvereinbarung fertig geworden. Impfwillige können sich dann über die Website des Landratsamtes oder der jeweiligen Kommunen ihren Impftermin buchen.

Die Impfstützpunkte bleiben zunächst bis Mitte Januar in Betrieb. An Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen und an Silvester finden keine Impfungen statt. Sobald die Impfstützpunkte in Betrieb sind, werden in den entsprechenden Kommunen die mobilen Impfaktionen je nach Bedarf gegebenenfalls reduziert.

Die beiden neu etablierten mobilen Teams des Landkreises werden zusätzlich ab 30. November Impfaktionen in den Kommunen anbieten.

Alle Aktionen, Daten und Termine sind auf der Homepage des Landkreises tagesaktuell unter www.rems-murr-kreis.de abrufbar.

Praktische Informationen:

Impfstützpunkt Murrhardt

  • Öffnungszeiten: Mo-So 10-15
  • Impfungen nur mit Biontech sowie Johnson & Johnson
  • Terminvereinbarung voraussichtlich ab Ende der Woche über die Website des Landratsamtes: www.rems-murr-kreis.de/kiz
  • Anschrift: Festhalle, Helmut-Götz-Str. 3, 71540 Murrhardt

Murrhardt wird Impfstützpunkt


Impfstützpunkte im Rems-Murr-Kreis

Angesichts der dringend benötigten Impfmöglichkeiten im Rems-Murr-Kreis weitet das Landratsamt die Kapazitäten aus und unterstützt mit voller Kraft die Impfkampagne des Landes. „Die konzeptionellen Vorarbeiten für den Landkreis sind gemeinsam mit den Städten und Gemeinden, den Rems-Murr-Kliniken, den Hilfsorganisationen und den Kreisärzteschaften weitgehend erledigt. Jetzt kam erfreulicherweise auch prompt die Zusage des Landes, dass der Landkreis wieder in Sachen Impfkampagne aktiv werden darf. Wir verlieren jetzt keine weitere Zeit und können sofort auf den „Startknopf“ drücken“, so Landrat Dr. Richard Sigel. „Geduld wird es bei den Bürgerinnen und Bürgern in der Startphase aber trotzdem brauchen, denn es kann nicht alles perfekt sein, bis die Strukturen wieder voll aufgebaut sind. Unsere Erfahrung mit dem Impftruck hilft uns dabei und gerade für ältere Menschen wird es bald auch Terminvereinbarungsmöglichkeiten geben“, so der Landrat weiter.

Neben den bisher geplanten Impfaktionen in den Kommunen (wir informierten) soll es Stand jetzt fünf feste Impfstützpunkte im Landkreis geben, die gemeinsam mit dem Sozialministerium und den mobilen Impfteams (MIT) des Landes bespielt werden Zudem wird der Landkreis eigene MIT für zusätzliche Impfaktionen in die Kommunen schicken. Die Organisation geschieht in enger Abstimmung mit dem Sozialministerium und den Kreisärzteschaften. Denn wir wollen nicht am Bedarf vorbei aufbauen, heißt es aus dem Landratsamt.

Der erste der geplanten Impfstützpunkte steht bereits fest und geht bereits am Montag in Schorndorf an den Start. Nach Rücksprache mit den Ärzten der orthopädischen Chirurgie auf dem Gelände der Rems-Murr-Klinik in Schorndorf steht die Praxis für zusätzliche Impfungen gerne zur Verfügung. Pro Woche können sich dort mindestens 500 Menschen ihre Impfung abholen. Bis Weihnachten sind das rund 2.500 zusätzliche Impfungen. Der zweite Stützpunkt nach Schorndorf soll in Fellbach in der Alten Kelter eingerichtet werden. Dort wird so schnell als möglich die Infrastruktur aufgebaut und sobald die Teams aus Stuttgart kommen mit den Impfungen begonnen. Die weiteren feste Stützpunkte in Backnang, Murrhardt und Welzheim werden derzeit geplant und sollen baldmöglichst startklar sein.

Landrat Dr. Richard Sigel sagt dazu: „Angesicht der pandemischen Entwicklung müssen wir bei der Impfkampagne jetzt Tempo machen.  Angesichts der Einschränkungen für Nicht-Geimpfte und der hohen Nachfrage an Booster-Impfungen ist der Druck in den Städten und Gemeinden derzeit enorm groß. Viele Bürgerinnen und Bürger bekommen von ihren Hausartpraxen rückgemeldet, dass teilweise Impftermine erst im Februar möglich sind. Offene Impfangebote werden teils „überrannt“. Es kann nicht sein, dass wir den Impfstoff jetzt nicht unter die Menschen bringen“, so der Landrat. „Wir brauchen schnelle und pragmatische Lösungen.“ Daran arbeiten die Kreisärzteschaften, die Rems-Murr-Kliniken sowie die Städte und Gemeinden im Landkreis gerade gemeinsam mit Hochdruck.

„Dass die Unterstützung durch die für uns zuständigen mobilen Impf-Teams aus Stuttgart gut klappt, ist sehr erfreulich und ich begrüße, dass das Sozialministerium Unterstützung für die kreiseigenen MIT und die Impfstützpunkte signalisiert. Es ist höchste Zeit, dass die Politik den Arztpraxen bei den Impfungen unter die Arme greift“, so der Landrat weiter.

„Wir müssen jetzt Tempo machen beim Impfen, um die vierte Welle zu brechen“, sagt auch Dr. Jens Steinat, Pandemiebeauftragter der Kreisärzteschaften. „Das schaffen wir nur, wenn wir gemeinsam mit allen Beteiligten an einem Strang ziehen.“

Auch Impfaktionen für Kinder und Jugendliche sind im Rems-Murr-Kreis bereits in Planung. Sobald die Impfempfehlung der EMA für Kinder ab fünf Jahren vorliegt, sollen auch Impfangebote für diese Altersgruppe verfügbar sein. „Wenn wir das Ziel der Landesregierung erreichen wollen, keine Schulen und Kitas zu schließen, müssen wir auch darauf vorbereitet sein, den Kindern ein Angebot zur Immunisierung zur Verfügung zu stellen“, so Landrat Dr. Sigel. Wichtig ist: Die Entscheidung für oder gegen eine Impfung liegt weiterhin bei den Familien. Für Landrat Dr. Sigel ist es wichtig, denjenigen ein Angebot zu machen, die das möchten. So führen die Rems-Murr-Kliniken bereits eine Warteliste.

Hintergrund:

Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden hat der Landkreis das mobile Impfangebot im Rems-Murr-Kreis bereits sehr pragmatisch ausgebaut: Mehr als 50 Aktionen und rund 10.000 Impfungen werden auf diese Weise gemeinsam mit den mobilen Teams des Landes und den niedergelassenen Ärzten bis Weihnachten angeboten.

Die Entsendung kreiseigener MIT hatte der Verwaltungs-, Schul- und Kulturausschuss des Kreistags am 27. September 2021 in einem Vorratsbeschluss ermöglicht: Angesichts der Schließung des Kreisimpfzentrums wollte der Landkreis bei Bedarf handlungsfähig bleiben und Impfangebote niederschwellig und flächendeckend ermöglichen, falls die Angebote vom Land nicht ausreichen.

Eine Plattform zur Terminvereinbarung bei allen Impfangeboten wird derzeit programmiert und ist voraussichtlich Ende November verfügbar.

Landesgesundheitsamt: die Corona Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt ab Mittwoch, 17. November 2021


In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote (eine Liste finden Sie in unserem FAQ und am Ende der der Meldung). Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

In den Schulen gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt. Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten Zahlen im Lagebericht. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

Was gehört zur Grundversorgung?

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen

Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)

Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse

Metzgereien

Bäckereien und Konditoreien

Wochenmärkte.

Ausgabestellen der Tafeln

Apotheken

Reformhäuser

Drogerien

Sanitätshäuser

Orthopädieschuhtechniker

Hörgeräteakustiker

Optiker

Babyfachmärkte

Zeitschriften- und Zeitungsverkauf

Tankstellen

Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr

Poststellen und Paketdienste

Banken und Sparkassen

Reinigungen und Waschsalons

Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel

Blumengeschäfte

Gärtnereien

Baumschulen und Gartenmärkte

Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung

Großhandel

In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.

Corona-Maßnahmen: Landesgesundheitsamt ruft Warnstufe aus


Mann mit OP-Maske und Texthinweis auf die Corona Warnstufe

Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.

In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht.

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Neue Corona-Verordnung gültig ab 15. Oktober 2021


Die neue Verordnung sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Verlängerung der Corona-Verordnung bis zum 12. November 2021.
  • Einführung eines 2G-Optionsmodells zur Lockerung der Maskenpflicht in der Basisstufe in § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO.
  • Einschränkung der Testmöglichkeiten in § 5 Absatz 4 Nummer 1 CoronaVO dahingehend, dass ein nach § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV erbrachter Testnachweis nur am Ort der Testung gültig ist.
  • Ausweitung der Möglichkeit der Datenerhebung auf die Corona-Warn-App und vergleichbare Applikationen in § 8 CoronaVO.
  • Aufhebung der Personenobergrenze von 25.000 Teilnehmenden bei Großveranstaltungen, sofern ausschließlich immunisierten Personen Zutritt gewährt wird, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
  • Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen; der Zutritt ist nur für immunisierte Personen zulässig, vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
  • Ausweitung der zweimal wöchentlichen Testannahmepflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte sowie Selbstständige mit Außenkontakt auch in der Basisstufe, vgl. § 18 CoronaVO.
  • Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen.

Weitere Informationen und FAQ finden Sie auch unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Neue Corona-Verordnung gültig ab 16. September 2021


Illustration Corona 2G-Regel und 3G-Regel Schilder auf weissem Hintergrund

Mit der neuen Corona-Verordnung will die Landesregierung sicherstellen, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems durch COVID-19-Erkrankungen kommt. Weil sich noch nicht ausreichend viele Menschen haben impfen lassen, droht in den Krankenhäusern eine neue Corona-Welle. Dabei zeigt sich in den Krankenhäusern: geimpfte Menschen sind gut gegen schwere Verläufe geschützt. Ungeimpfte Menschen hingegen sind wesentlich öfter infiziert, häufiger schwer krank und müssen öfter intensivmedizinisch behandelt werden. Etwa 90 Prozent der COVID-Patientinnen und -Patienten in den Krankenhäusern sind ungeimpfte Menschen.

Die Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung sollen ein schnelles Ansteigen von Corona-Fällen vermeiden. Die Landesregierung will vermeiden, dass Patientinnen und Patienten in den Kliniken auf eine Behandlung warten müssen.

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Corona-Beschränkungen für geimpfte und genesene werden weitgehend aufgehoben


Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesen droht. Dazu wird sie  die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen wieder generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte und das Personal anbieten.

Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. In bestimmten Bereichen sind ist ein negativer PCR-Test erforderlich – dieser darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis. Damit vereinfacht Baden-Württemberg die Regelungen, da diese nun wieder landesweit einheitlich gelten.

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderausweis oder Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

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Neue Corona-Verordnung ab dem 28. Juni


Gerade mit Blick auf die Bedrohung durch die Delta-Variante gilt es trotz der Lockerungsstufen weiter vorsichtig zu sein. Im Alltag muss weiter auf den Infektionsschutz geachtet und die AHA+L-Regeln eingehalten werden.

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Bürgermeisteramt kehrt ab 28. Juni zum Normalbetrieb zurück


Bürgermeister Armin Mößner freut es, dass sich das Infektionsgeschehen deutlich entspannt hat und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Verwaltung nun wieder die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Anliegen im persönlichen Umgang ins Zentrum ihres Handelns stellen und persönlichen Service leben können.

Seit einigen Monaten konnten Bürgerinnen und Bürger nicht mehr einfach im Rathaus oder Amtshaus vorbeikommen. Aufgrund der Pandemielage hatte die Behörde auf Terminvereinbarung umgestellt und pragmatische Handhabung der Dienstleistungen gelebt – so wurden Menschenansammlungen in der Zeit hoher Corona-Fallzahlen vermieden.

Folgende Anpassungen gelten ab 28. Juni:

Ab 28. Juni können Bürgerinnen und Bürger wieder ohne Termin zu den üblichen Öffnungszeiten (siehe www.murrhardt.de) ins Rathaus und Amtshaus kommen. Zur Steuerung der Besuche und der Bearbeitung wird vor allem bei Nicht-Routineaufgaben auch weiterhin darum gebeten kurz einen Termin zu vereinbaren. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Betreten der Gebäude und die Einhaltung der bekannten AHA-Regeln bestehen weiterhin.

Weitere Lockerungen im Rems-Murr-Kreis ab Donnerstag, 10. Juni


Diese Regeln gelten bei einer stabilen Inzidenz unter 35:

  • Wegfall der Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen, wie z.B. Freibäder.
  • Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen - innen und außen. Alle Teilnehmer müssen einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis nachweisen können. Dabei können geimpfte Personen nicht "abgezogen" werden, d.h. es dürfen inklusive Geimpften maximal 50 Personen sein. Tanzveranstaltungen sind nicht erlaubt.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 7 m²)
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 750 Personen außen
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 750 Personen
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen

Weitere Öffnungen im Rems-Murr-Kreis ab 8. Juni


  • Damit dürfen sich bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre, Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.
  • Für den Einzelhandel entfallen Click & Meet sowie die Testpflicht. Ein gesteuerter Zutritt und Masketragen sind jedoch weiterhin notwendig.
  • Kulturveranstaltungen in Opern, Theater und Kinos sind außen und innen mit einer begrenzten Personenzahl wieder möglich.
  • Auch kontaktarmer Sport in Sportstudios ist wieder erlaubt.
  • Die Gastronomie darf bis 1 Uhr nachts öffnen.
  • Archive, Büchereien, Galerien und Museen dürfen ohne Auflagen wieder öffnen.

Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Bei den Lockerungen im Bereich Schulen bei einer Inzidenz unter 50 gilt, dass diese erst am zweiten Tag nach Bekanntmachung in Kraft treten. Das ist im Rems-Murr-Kreis am Mittwoch, 9. Juni der Fall. Dann gilt u. a.:

  • Die Schulen kehren zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück.
  • Das heißt: Präsenzunterricht, Masken- und Testpflicht. Das Abstandsgebot ist im Klassenraum grundsätzlich nicht mehr einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen.
  • Sport im Freien im Klassenverbund sowie Tagesausflüge im Klassenverbund sind gestattet.

Öffnungen mit der „3G-Regel“

Die Öffnungen sind aktuell noch eng an die „3G-Regel“ geknüpft: Geimpft –Genesen –Getestet. Getestet zu werden, ist im Landkreis mit seinem flächendeckenden Netz an Schnelltestzentren (über 200 Testzentren sind in COSAN eingebunden) und überwachten Testmöglichkeiten in vielen Betrieben und dem digitalen Nachweis mit RMK-COSIMA sehr niederschwellig möglich. Über die App können Testtermine gebucht und die Testergebnisse ganz einfach und digital zur Eintrittskarte für die Gastronomie oder das Freibad  werden.

Ab Montag, 07. Juni, tretende umfassende Änderungen der Corona-Verordnung in Kraft


Die Verordnung sieht – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen vor, beispielsweise bei der Testpflicht. Maßgeblich dafür, welche Lockerungen in Murrhardt gelten, ist die amtlich festgestellte Inzidenzlage im Rems-Murr-Kreis. Details siehe Stufenplan.

Stufenplan der Corona-Verordnung des Landesregierung zum 7. Juni 2021

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Corona-Schnelltest: Kostenlose Bürgertests sind täglich möglich


In der Testverordnung des Bundes ist in § 5 geregelt, dass Bürgertestungen im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Wer also mehrmals die Woche in einem Testzentrum das Angebot der kostenlosen Bürgertests wahrnehmen möchte, muss die Schnelltests nicht selbst bezahlen. Wer sich testen lassen möchte, kann auch mehrmals in die gleiche Teststation gehen.

Rund um die seit dem 31. Mai in Kraft getretenen Lockerungen im Rems-Murr-Kreis ist zu erwarten, dass sich die Menschen häufiger testen lassen. Denn um ein Restaurant zu besuchen oder ins Freibad zu gehen, ist ein tagesaktueller Schnelltest erforderlich, soweit man nicht vollständig geimpft oder genesen ist.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.murrhardt.de oder beim Amt für Wirtschaft, Kultur und Tourismus (Tel. 07192/213-222).

Schnelltests können über de nachfolgenden Link auch online reserviert werden:

https://www.rems-murr-kreis.de/schnelltest-covid-19/schnelltests-im-rems-murr-kreis

Inzidenz unter 100: Öffnungen im Rems-Murr-Kreis ab Montag, 31. Mai


Mit Auflagen, Test- und Hygienekonzept darf u.a. folgendes öffnen:

  • Gastronomie (6 bis 21 Uhr),
  • Freizeiteinrichtungen außen (wie Minigolf-Anlagen, Bootsverleih),
  • Beherbergungsbetriebe für touristische Übernachtungen (wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze),
  • Kulturveranstaltungen außen bis 100 Personen, Galerien und Museen,
  • Kontaktarmer Sport außen bis 20 Personen,
  • Außenbereiche von Schwimmbädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang
  • Im Einzelhandel gilt weiterhin Click & Meet. Körpernahe Dienstleistungen sind weiter mit Termin erlaubt: Für einen Frisörbesuch ist ab 31. Mai kein Schnelltest mehr erforderlich. Nur, wenn Maske tragen nicht möglich ist (z.B. bei einer Rasur), wird ein tagesaktueller Schnelltest benötigt.

Die Öffnungen sind eng an die „3G-Regel“ geknüpft: Geimpft –Genesen –Getestet. Der Rems-Murr-Kreis ist für die Öffnungen mit den „3G“ gewappnet: Getestet zu werden, ist im Landkreis mit seinem flächendeckenden Netz an Schnelltestzentren (rund 160 Testzentren sind in COSAN eingebunden) und überwachten Testmöglichkeiten in vielen Betrieben und dem digitalen Nachweis mit RMK-COSIMA sehr niederschwellig möglich. Die App bindet auch die Ergebnisse von überwachten Selbst-Schnelltests ein, die in Schule und Betrieb gemacht werden. Auf diese Weise können Testergebnisse ganz einfach und digital zur Eintrittskarte für den Einzelhandel, für die Gastronomie oder das Freibad werden.

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Allgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021


Die Corona-Verordnung wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es Verschiebungen bei den Paragraphen. So finden sich beispielsweise die Kontaktbeschränkungen nicht mehr in § 9, sondern nun in § 10.

Bei der Maskenpflicht sind auch die Standards KF94 und KF99 mit aufgenommen.

Aufnahme der Ausnahmeregelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes für vollständig geimpfte und genesene Personen.

Die Ausnahmeregelungen für vollständige geimpfte Personen gelten nur, wenn sie keine akuten Symptome einer Corona-Infektion zeigen.

Die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderunspflicht unterliegen und nicht wie bisher für alle Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen. Weiterhin gelten die Zutritts- und Teilnahmeverbote für Personen, die typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, oder die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.

Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.

Bei standesamtlichen Trauungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.

Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit. Beispielsweise beim 1. Hilfe-Kursen oder im Schul- und Hochschulbetrieb.

Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen und dürfen erst in der Öffnungsstufe 2 wieder unter Auflagen öffnen (siehe unten).

Anfänger-Schwimmkurse sind erlaubt.

Arbeitsmarkpolitische Maßnahmen und berufliche Fortbildungen dürfen unter den geltenden Hygieneauflagen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).

Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).

Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.

Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen) können stattfinden.

Bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit Todesfällen wie Beerdigungen, Aussegnungen und Urnenbeisetzungen entfällt die Teilnehmerbegrenzung.

Stufenplan für Öffnungsschritte bei sinkenden 7-Tage-Inzidenzen unter 100

Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen.

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen.

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Umsetzung der Bundes-Notbremse in Baden-Württemberg zum 24. April 2021


Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.

Generelle Regelungen

  • Absenkung der Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder, wie beispielsweise bei den Kontaktbeschränkungen oder bei Sport im Freien in Gruppen, auf einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag).
  • Fitnessstudios dürfen für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport öffnen. Im Übrigen bleiben Fitnessstudios auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen.
  • Erlaubt ist weiterhin der kontaktarme Freizeit- und Amateursport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100* ist Sport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
  • Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.
  • Zoologische und botanische Gärten dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 100 unter den Voraussetzungen für Click&Meet geöffnet bleiben und wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) negativer Corona-Schnelltest, der durch eine offizielle Stelle durchgeführt wurde.

Anpassung Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100*

  • Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes. Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, darf Baden-Württemberg nicht hinter den Regelungen des Bundesgesetzes zurückbleiben. Um die Einheitlichkeit der Reglungen zu wahren, verzichtet Baden-Württemberg weitestgehend darauf, Regelungen aus dem IfSG zu verschärfen. Im Einzelnen ändern sich durch die bundeseinheitliche Regelung folgende Punkte zu den bisherigen Regelungen in Baden-Württemberg.
  • Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).
  • Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.
  • Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.
  • Da der Bund die bis 18. April in Baden-Württemberg geltende Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des/der (Lebens-)Partner*in“ nicht mehr vorsieht, muss auch Baden-Württemberg diese Ausnahme aufheben, da Bundesrecht hier vor Landesrecht geht.
  • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Wechselunterricht gehen.
  • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis von bis zu 150* bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des/der Kunden/Kundin. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
  • Im öffentlichen Personennah- und oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Autokinos bleiben geöffnet
  • Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
  • Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.
  • Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin soweit es die Dienstleistung zulässt eine FFP2-/KN95-/N95-Makse tragen.

*Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Wert überschreitet. Bei der Zählung der maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April liegenden Tage mitgezählt. Werden an diesen drei Tagen die Schwellenwerte überschritten, gelten die Maßnahmen ab Samstag 24. April, – für Schulen und Kindertagesbetreuung ab Montag 26. April. Die Landesbehörden müssen den Tag, ab dem die Maßnahmen gelten am 23. April bekannt machen.

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Nächtliche Ausgangssperre im Rems-Murr-Kreis von 22 Uhr bis 5 Uhr


Triftige Gründe sind:

Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.

Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Plan-feststellungsverfahren.

Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.

Zur Berufsausübung soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.

Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.

Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.

Zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.

Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. April 2021


Schulen

  • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.

Kitas

  • Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen: 

  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden: 

    - Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen. 
    - Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. 
    - Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz. 
    - Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. 
    - Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
    - Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts. Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender. 
    - Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
    - Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
  • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
  • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
  • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
  • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
  • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnemhen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung: 

  • Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
  • Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
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Nächtliche Ausgangssperre im Rems-Murr-Kreis von 21 Uhr bis 5 Uhr

Amtliche Feststellung des Rems-Murr-Kreises zur Entwicklung des lokalen Infektionsgeschehens
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Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung


Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung:

  • Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
  • Redaktionelle Anpassungen.
  • Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.

Der Modellversuch in der Stadt Tübingen wird zunächst bis zum 18. April fortgesetzt. Das Land plant zudem, dort wo es möglich ist, weitere Modellversuche umzusetzen, etwa im Kulturbereich.

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Landrat appelliert: Nutzen Sie die flächendeckenden Schnelltests!

100er-Schwelle erstmals wieder überschritten

Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis informiert in seiner Pressemitteilung vom 25.03.2021 über die aktuelle Corona-Situation im Landkreis.

Der Rems-Murr-Kreis hat die 100er-Schwelle bei der 7-Tages-Inzidenz am 25. März erstmals wieder überschritten. Erst wenn dieser Wert drei Tage in Folge überschritten wird, sind Einschränkungen nötig. Das bedeutet: Sollte der Wert am Donnerstag, Freitag und Samstag überschritten werden, könnten frühestens am Dienstag, 30. März 2021, die in der Corona-Verordnung des Landes vorgesehenen Einschränkungen gelten (s. Hintergrund). Mit diesem Vorgehen soll gerade dem Einzelhandel ein Mindestmaß an Vorlauf ermöglicht werden.

Voraussetzung für Einschränkungen ist außerdem, dass die hohen Infektionszahlen nach Einschätzung des Gesundheitsamts nicht auf einen punktuellen Ausbruch zurückzuführen sind, sondern dass vielmehr ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegt. Das ist im Moment der Fall.

Landrat Dr. Richard Sigel sagt: „Wir haben im Rems-Murr-Kreis funktionierende Strukturen und stemmen uns gemeinsam mit aller Kraft gegen die Pandemie. Leider können wir den bundesweiten Trend dennoch nicht aufhalten. Daher schmerzt es umso mehr, dass wir nach wie vor zu wenig Impfstoff bekommen. Wir haben das Sozialministerium bereits dringlich gebeten, unsere Kapazitäten zu erhöhen. Wir stehen bereit – was fehlt, ist der Impfstoff. Dabei müssten wir beim Impfen jetzt dringend Gas geben, um die dritte Welle zu brechen.“

In der dritten Welle stehe man besonderen Herausforderung gegenüber, so der Landrat. „Wir kämpfen gerade an zwei Fronten: Einerseits müssen wir die aktuelle Welle der Infektionen brechen und die Krise managen. Andererseits erwarten die Bürgerinnen und Bürger zurecht, dass wir trotzdem die Perspektiven nicht aus dem Auge zu verlieren und mögliche Öffnungsszenarien vorzubereiten. Deshalb möchten wir im Rahmen eines Modellprojekts Öffnungsschritte mithilfe von Schnelltests erproben“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel.

Wenn der Inzidenzwert drei Tage in Folge über 100 bleibt, muss der Landkreis Öffnungen zurücknehmen. „Es wäre bitter, wenn wir hier im Landkreis die Notbremse ziehen müssten. Denn unser Einzelhandel, aber auch die Musikschulen und Vereine, haben die Öffnungen so verantwortungsvoll umgesetzt und uns allen hat etwas mehr Normalität gutgetan“, sagt Landrat Dr. Richard Sigel.

In dieser fragilen Lage appelliert der Landrat an die Bürgerinnen und Bürger: „Es kommt jetzt auf uns alle an. Denken Sie bitte weiterhin an Abstand, Lüften, Masken und Hygiene. Einem kurzen Beisammensein kann eine lange Quarantäne folgen. Gerade auch mit Blick auf Ostern bittet der Landrat die Bürgerinnen und Bürger, die kostenlosen Schnelltests zu nutzen: „Schnelltest bieten zumindest für den Moment ein Stück mehr Sicherheit und Klarheit. Im Rems-Murr-Kreis haben wir inzwischen ein flächendeckendes Netz an Testzentren geknüpft. Helfen Sie mit, nur gemeinsam können wir es schaffen, dem Virus einen Riegel vorzuschieben“, so Sigel weiter.

Im Schnelltestportal des Landkreises unter www.rems-murr-kreis.de/schnelltest stehen mehr als 120 Testzentren für kostenlose Schnelltests bereit.

Hintergrund: Wie und wann kommt es zu Einschränkungen?
Maßgeblich für die Überschreitung sind die Zahlen des Landesgesundheitsamts, die jeweils am Abend kommuniziert werden. Wenn dieser Wert für den Rems-Murr-Kreis an drei Tagen in Folge über 100 liegt, dann muss gemäß der Corona-Verordnung des Landes (Paragraph 20, Absätze 5 und 7) die Notbremse gezogen werden. In diesem Fall stellt das Landratsamt durch Pressearbeit und eine amtliche Bekanntmachung offiziell fest, dass der Wert über 100 liegt. Die Einschränkungen greifen dann am zweiten Werktag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Sollte der Rems-Murr-Kreis an drei Tagen in Folge über dem Inzidenzwert von 100 sein, dann gilt (Stand Corona-Verordnung des Landes in der Form vom 19. März 2021. Eine Fortschreibung wird in den nächsten Tagen erwartet):

Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer Person eines anderen Haushalts treffen. Kinder unter 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Im Einzelhandel kann nur noch im Voraus bestellte Ware zu einem vereinbarten Termin abgeholt werden (Click & Collect).

Die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport ist untersagt. Museen, Galerien, zoologische und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.

Körpernahe Dienstleistungen sind nicht erlaubt, außer medizinisch notwendige Behandlungen und der Friseurbetrieb.

Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen zum Onlineunterrichts zurückkehren.

Änderungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg zum 22. März 2021


Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 22. März 2021:
  • Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
  • Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
  • Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
  • Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
  • Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
  • In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
  • Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVGdurchführen.
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Impftruck kommt zur Zweitimpfung nochmals nach Murrhardt

Erstimpfungen sind nicht möglich

Die bei der Erstimpfung ausgegebenen Papiere sollte unbedingt mitgebracht werden. Wer sich über den Termin und die Uhrzeit nicht mehr sicher ist, bekommt die notwendigen Informationen beim Amt für Wirtschaft, Kultur und Tourismus unter der Telefonnummer 07192/213-222. Wer aus Krankheitsgründen nicht an der Zweitimpfung teilnehmen kann, wird ebenfalls gebeten, sich unter der angegebenen Telefonnummer zu melden. Es erfolgt eine entsprechende Registrierung, die dann zu einem Ersatztermin im Kreisimpfzentrum oder dem Impftruck in einem anderen Ort berechtigt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Erstimpfungen vorgenommen werden. Wer eine solche benötigt und selbst nicht mit dem Internet zurechtkommt, kann sich Hilfe beim Bürgerschaftlichen Engagement (Volkshochschule – Telefon 07192-93580) melden.
 

Lockerungen im Rems-Murr-Kreis werden ab Montag, 22. März, zurückgenommen


Ab Montag, 22. März, ist im Einzelhandel nur noch Click & Meet möglich: Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Die Kontaktdaten müssen festgehalten werden. Unverändert gelten die Vorschriften zur Abstandsregel und Maskenpflicht sowie zu Hygieneanforderungen und -konzepten. Auch Museen und Galerien dürfen nur noch mit Einzelterminen Zugang gewähren.

Weitere Einschränkungen gelten für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien. Waren hier bisher Gruppen von maximal zehn Personen zulässig, so ist das nun nicht mehr gestattet – auch dann nicht, wenn die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. Gemeinsam Sport treiben dürfen nur noch Angehörige des eigenen Haushalts oder Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Allerdings können Kinder bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von maximal 20 Kindern ausüben, solange die Inzidenz unter 100 bleibt.

Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen für den Publikumsverkehr schließen, Online-Unterricht ist natürlich möglich. Gleiches gilt auch für Tanz- und Ballettunterricht.
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Im Rems-Murr-Kreis gelten ab 8. März Lockerungen

Landkreis liegt aktuell fünf Tage in Folge unter Inzidenz von 50 / Lockerungen für den Einzelhandel, Museen, Sport sowie Musik- und Kunstschulen im Rems-Murr-Kreis.

Somit kann am Montag, 08 März im Rems-Murr-Kreis zusätzlich zu den übrigen landesweiten Lockerungen durch die neue CoronaVO der gesamte bisher geschlossene Einzelhandel unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen der CoronaVO wie Beschränkung der Kundenanzahl und dem Tragen medizinischer Masken öffnen. Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen.

Auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien darf kontaktarmer Sport wieder mit bis zu zehn Personen ausgeübt werden. Zudem dürfen Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen mit bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht.
Die Geltungsdauer dieser Lockerungen für den Rems-Murr-Kreis ist von der Entwicklung der Inzidenz abhängig. Sie gelten bis zum zweiten auf eine entsprechende Feststellung des Gesundheitsamtes folgenden Werktag, dass die Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Dies ist in der CoronaVO so vorgesehen.

Landesweit wurden zudem die Kontaktbeschränkungen gelockert: Es sind nun wieder Treffen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Aber auch für den Handel gibt es landesweite Lockerungen: Buchhandlungen dürfen ab 08. März unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten.

Hinzu kommen Erleichterungen im Bereich der Dienstleistungen: Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen dürfen unter strengen Hygieneauflagen wieder öffnen. So ist unter anderem ein Testkonzept für Mitarbeitende erforderlich. Friseurbetriebe und Barbershops dürfen nun wieder alle Dienstleistungen anbieten. Auch Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen.

Weitere Informationen zum Coronavirus und zum Dashboard mit den aktuellen Zahlen finden Sie unter www.rems-murr-kreis.de/corona

Neue Corona Verordnung der Landesregierung gültig ab 8. März 2021


Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung, den Ausgangsbeschränkungen, zur Corona-Verordnung insgesamt und zur Maskenpflicht finden Sie hier:

Impftermine des Mobilen Impfzentrums in Murrhardt sehr gefragt – das zeigt den Bedarf für eine ortsnahe Impfung


Insgesamt besteht aktuell ein Mangel an Impfstoff, sodass man mit dem Impfen leider nicht so schnell vorwärts kommt wie gewünscht. Der Rems-Murr-Kreis ist sowohl bei der Anzahl der Kommunalen Impfzentren, als auch bei der Verteilung des Impfstoffs benachteiligt. Erfreulich ist, dass es nun gelungen ist einen sog. „Impftruck“ in den Kreis zu bekommen, der mit medizinischem Personal der mobilen Impfteams besetzt wird. Da Murrhardt die weiteste Entfernung zum Kommunalen Impfzentrum in Waiblingen hat, finden die ersten beiden Impftage mit dem Mobilen Impfzentrum hier in Murrhardt statt. Es sind 120 Termine pro Tag, also 240 Termine am 2.3./3.3. Mehr ist aus Gründen der Kapazität leider nicht möglich. Wie bei allem in diesen bewegten Tagen müssen die Verwaltungen schnell und flexibel reagieren. So hat die Stadtverwaltung am Donnerstagnachmittag vergangene Woche final erfahren, dass am morgigen Dienstag und am Mittwoch die ersten beiden Impftage mit dem kreisweiten Mobilen Impfzentrum in Murrhardt sein werden. Es wurde daraufhin die Öffentlichkeitsarbeit auf allen Kanälen bedient und alles vorbereitet, rund 900 Briefe verschickt und über die Homepage, Werbebanner in der Innenstadt und die sozialen Medien Werbung für die Aktion gemacht. Was die Resonanz angeht wurden wir vor allem nach der Bewerbung über die sozialen Medien und die Homepage in Murrhardt regelrecht überfallen, sodass die Termine am Samstagnachmittag vergeben waren. Das zeigt den dringenden Bedarf des Mobilen Impfzentrums, gerade im nord-östlichen Rems-Murr-Kreis.
 
Weiterhin stehen ergänzend aber die Landes-Impfzentren sowie die kommunalen Impfzentren zur Verfügung. Einen Termin können Sie dort buchen unter www.impfterminservice.de oder Tel. 116117. Meine zuletzt verfügbaren Informationen sind, dass man dort mittlerweile recht gut Termine bekommt, z.B. in Waiblingen.
 
Einen Fahrdienst von Murrhardt dorthin bietet das Bürgerschaftliche Engagement über die Stadt an. Ansprechpartnerin ist Frau Wolf bei der Volkshochschule: Telefon 07192/935816.
 
Alternativ bieten auch die mobilen Dienste des Deutschen Roten Kreuzes einen Fahrdienst an: https://www.drk-rems-murr.de/das-drk/mitteilungen-und-infos/presse-service/meldung/corona-schutzimpfung-drk-bietet-kreisweiten-fahrservice-fuer-aeltere-und-hilfsbeduerftige-menschen-an.html. Die mobilen Dienste sind auch in Murrhardt stationiert. Etwaige Kosten übernehmen zum Teil auch die Krankenkassen.

Corona-Hotspot in Murrhardt


Halten Sie sich bitte zum eigenen Schutz und zum Schutz Ihrer Mitmenschen auch bei diesem schönen Frühlingswetter an die geltenden Bestimmungen bezüglich Abstandsregelungen, Hygienemaßnahmen, Kontaktreduzierung und Maskenpflicht.
Der Vollzugsdienst wird die kommenden Tage verstärkt die Einhaltung der Corona VO kontrollieren und Verstöße zur Anzeige bringen.

Corona- Hotspot in Murrhardt


Ab Montag, 22. Februar, nehmen die Murrhardter Kindertageseinrichtungen Regelbetrieb wieder auf


Alle bereits aufgenommenen Kinder können zu ihren gebuchten Betreuungszeiten ihre Kita unter Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen und einrichtungsspezifischen Hygienekonzepte besuchen. Bei Fragen können sich die Eltern telefonisch an ihre Kita wenden.

Kindertagesstätte

Jahresabrechnungen 2020 werden in der nächsten Woche versendet


In der Kalenderwoche 5 werden die Jahresverbrauchsabrechnungen 2020 an alle Kunden der Stadtwerke versendet. Aufgrund der neuen Regelungen müssen wir den persönlichen Kundenkontakt vor Ort Face to Face mit unseren Kunden noch weiter reduzieren.
 
Gemäß der seit 27.01.2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung sind auch wir verpflichtet, die Arbeit im Kundencenter soweit wie möglich, auf Home Office umzustellen. Um das Ansteckungsrisiko intern wie extern zu minimieren, müssen wir daher die persönlichen Kontakte auf ein absolutes Mindestmaß reduzieren. Der Eintritt in das Kundencenter wird nur aus wichtigem Grund und ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung am Vortag gestattet. Außerdem ist die Verwendung eines medizinischen Mund- und Nasenschutzes die Grundvoraussetzung für den Zugang.     
 
Die Mitarbeiter im Kundencenter sind natürlich weiterhin während der Öffnungszeiten telefonisch (07192-9227-30) oder per E-Mail (verbrauchsabrechnung@murrhardt.de) erreichbar.
 
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Weiterhin Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen – Notbetreuung wird eingerichtet


Bereits ab dem 11.01.2021 wird eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Kinder der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für Kinder in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege angeboten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind (Unabkömmlichkeit) und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht; bei Alleinerziehenden kommt es nur auf deren beruflichen Tätigkeit an. Die Notbetreuung kann über ein auf der städtischen Homepage hinterlegtes Formular sowohl für die Schul- als auch Kita-Notbetreuung beantragt werden.
 
Da es keine Formvorgaben für den Nachweis der Voraussetzungen für die Notbetreuung gibt, wird um entsprechende Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, mindestens jedoch einer Selbsterklärung bei Selbständigen, für die jeweilige Schule oder Kita durch die Eltern gebeten, welche zu Beginn der Notbetreuung in der jeweiligen Einrichtung mit abzugeben ist. Es wird jedoch appelliert, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies auch zwingend erforderlich ist. Bei Fragen zur Notbetreuung steht das Hauptamt im Rathaus zur Verfügung.
 
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Kinder und Schüler/Schülerinnen insbesondere bei Erkrankung mit dem Coronavirus bzw. Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person im Rahmen der gültigen Corona-Verordnungen (v.a. Corona-Verordnung Schule und Corona-Verordnung Kita) gilt. Die Schulmensa an der Walterichschule bleibt während der Notbetreuung mit einem eingeschränkten Angebot und mit einem Hygienekonzept auch für die Schülerinnen und Schüler der Kernzeitenbetreuung, die ebenfalls die Notbetreuung für bislang angemeldete Kinder anbietet, geöffnet.
Die im Einzelnen für die Schülerinnen und Schüler vorgesehenen Unterrichtsformen wie z.B. Fern-/Präsenzunterricht oder Wechselbetrieb sind je nach Schulart verschieden und werden von den Schulen organisiert und diesen mitgeteilt bzw. können bei den Schulen erfragt werden.

Aufgrund der weiterhin diffusen Infektionslage können und werden sich die Regelungen und Verordnungen in kurzen Abständen ändern; wir bitten, die entsprechenden Veröffentlichungen und Presseinformationen stets im Fokus zu behalten.

Das Kreisimpfzentrum in der Rundsporthalle Waiblingen ist baulich soweit eingerichtet und soll am 15. Januar an den Start gehen


Allerdings wird zumindest in den ersten Wochen nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen, sodass zunächst nur wenige Termine vergeben werden können. Parallel dazu werden insbesondere Mitarbeitende von Kliniken sowie Bewohnerinnen und Bewohner und Mitarbeitende von Pflegeheimen durch mobile Teams geimpft.

Sozialministerium startet Aufruf an freiwillige Helferinnen und Helfer zur Mitarbeit in Corona-Impfzentren


Freiwillige, die grundsätzlich zur Mitarbeit in den Impfzentren an einem gewünschten Standort bereit sind, können ihre Bereitschaft direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart erklären. Dazu ist die unten beigefügte Einwilligungserklärung per Mail an ImpfhilfeBW@rps.bwl.de einzureichen.

Der Impfbetrieb soll in der Regel von 7-21 Uhr in zwei Schichten an sieben Tagen pro Woche durchgeführt werden. Die Betriebszeiten der mobilen Teams werden bedarfsgerecht geregelt. Für die nähere vertragliche Ausgestaltung ist der Betreiber des jeweiligen Impfzentrums zuständig. Die Verantwortlichen nehmen bei Bedarf Kontakt zu den angemeldeten Freiwilligen auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Diese können selbst entscheiden, an welchem Standort und in welchem Umfang sie eingesetzt werden möchten. Selbstverständlich können sie ihre Bereitschaft auch widerrufen.

Die Standorte der Impfzentren und weitere Informationen erfahren Sie aus dem FAQ- Katalog „Impfzentren“.

Ärztinnen und Ärzte können sich an die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg wenden.

oder eine E-Mail an folgende Adresse senden:                                                                   abfrage@laek-bw.de
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Änderungen der Corona-Verordnung des Landes zum 1. Dezember 2020

Corona-Verordnung: Übersicht über die verschiedenen zu schließenden und offen bleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche


In einer Übersicht, die nachfolgend heruntergeladen werden kann, informiert die Landesregierung über geschlossene Einrichtungen und nicht möglich Aktivitäten  sowie darpber, welche Einrichtungen unter Auflagen geöffnet und welche Aktivitäten möglich bleiben.
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Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020

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Corona-Verordnung bis 30. November verlängert – neue Regelungen zu den Alltagsmasken


Die baden-württembergische Landesregierung hat am 22. September 2020 Änderungen an der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 30. November 2020 verlängert. Unabhängig von der Laufzeit der Corona-Verordnung werden die Regelungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgelistet:

Mund-Nasen-Bedeckung
Ab 30. September 2020 gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung
• für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,
• in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und Wartebereichen,
• beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen.

Attestpflicht bei Befreiung von Maskenpflicht
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.

Zutritts und Teilnahmeverbot
Bei Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Weitere Änderungen
Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
Die Paragraphen 4 bis 8 der Corona-Verordnung gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).

Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts angepasst.

Gewinner Malwettbewerb Stadtmarketing und Stadt Murrhardt


Zwischenzeitlich stehen die Gewinner fest. Die Jury hat die besten Bilder prämiert. Der 1. Platz des Malwettbewerbs geht an Pia Schwarz. Auf Platz 2 folgt Herr Dr. Matthias Kirchhoff. Der 3. Platz geht an Selina Weiser. Im Namen des Vereins  Stadtmarketing Murrhardt e.V. und der Stadt gratuliert Bürgermeister Armin Mößner allen Gewinnern und bedankt sich für die rege Teilnahme.
Hier die Gewinner mit den jeweiligen Preisen in der Übersicht: 1. Platz: Pia Schwarz, Murrtaler im Wert von 50 Euro, 2. Platz Dr. Matthias Kirchhoff, 40 Euro Murrtaler, 3. Preis Selina Weiser, 30 Euro Murrtaler, 4. Preis Fenja Warmer, 20 Euro Murrtaler, 5. Preis Helmut Gneist, 20 Euro Murrtaler. Murrtaler im Wert von 10 Euro erhalten die weiteren Preisträger und Preisträgerinnen: Mailin Schmidt, Elvria Käßer, Sarah Albrecht, Moritz Warmer, Eva Krissler, Ellen Warmer, Veli Celis und Wolfang Krissler. 
Der Verein Stadtmarketing wird in den nächsten Wochen die eingereichten Bilder in den Schaufenstern der Mitgliedsbetriebe präsentieren. Auf diese Weise haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit alle Arbeiten näher zu betrachten.

Internationale Corona Risikogebiete


Für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, besteht gemäß der CoronaVO Einreise-Quarantäne BW eine 14-tägige Pflicht zur Absonderung.
 
Link:
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Kernzeitenbetreuung an den Murrhardter Grundschulen


Die Stadt Murrhardt möchte den berufstätigen Eltern entgegenkommen und öffnet darüber hinaus die bereits in Anspruch genommene Kernzeitenbetreuung auch in der Woche ohne Präsenzunterricht im Falle der Notbetreuung. Voraussetzung ist ein bewilligter Antrag auf Notfallbetreuung und eine bestehende Vereinbarung zur Aufnahme in die Kernzeitenbetreuung. Sollte Bedarf an diesem Betreuungsangebot bestehen, bitten wir um Mitteilung an die Stadtverwaltung Murrhardt, Hauptamt, Tel. 07192/213-115 bzw. -116 oder E-Mail k.ebelt@murrharst.de bzw. a.mulansky@murrhardt.de. Bei Rückfragen können Sie sich ebenfalls an vorgenannte Kontakte wenden.

Lockerungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg ab 4. Mai


Zahnärzte dürfen wieder alle Leistungen anbieten. Ebenso dürfen Friseursalons und Fußpflegestudios wieder öffnen. Alle Öffnungen unterliegen jeweils spezifischen und strengen Hygiene- und Schutzauflagen.

Einrichtungen für die außerschulische berufliche Bildung werden ab Montag, 4. Mai, wieder geöffnet, etwa bei den Industrie- und Handwerkskammern oder für die Pflegeberufe. Die Öffnung erfolgt nach einem Stufenkonzept.

Ebenfalls ab Montag sind Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen wieder erlaubt. Die Gläubigen müssen den Mindestabstand beachten. Demonstrationen werden erlaubt, wenn Hygienevorgaben erfüllt werden können.

Die Ausgangssperre für Heimbewohner wird aufgehoben. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.

Alle anderen Einrichtungen wie etwa Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen, Kosmetikstudios oder Gaststätten bleiben weiterhin geschlossen.

Weitere Informationen sind in der "Corona-Verordnung" des Landes abrufbar.


Weitere Infos auf der Homepage der stadt Murrhardt.
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Schulstart für die Abschlussklassen am Montag


Unter anderem beinhalten die Hygienevorgaben folgende Punkte:
 
* dringende Empfehlung im Schulgebäude den Alltags-Mund-und Nasenschutz zu tragen
* Bereitstellung von Desinfektionsmittel an den Eingängen
* Aufteilung der Klassen in Lerngruppen, um in den Klassenzimmern den Abstand von 1,50 m einhalten zu können
* Bereitstellung von Einweghandtüchern bei den Waschbecken
* Leitsystem im Schulgebäude, um den Abstand von 1,50 m einhalten zu können
* versetzter Schulbeginn, um die Pausenzeiten zu entzerren
* Mensa und Mittagstischangebote an den Schulen bleiben bis auf Weiteres geschlossen
* verstärkte Desinfektion von Türklinken, Lichtschaltern und weiteren Berührstellen im Rahmen der täglichen Reinigung
 
Wann der Schulbetrieb für die weiteren Klassen weitergehen wird, ist aktuell noch nicht absehbar.
 
Die Möglichkeit der Notbetreuung besteht weiterhin. Informationen dazu sind auf der städtischen Internetseite www.murrhardt.de verfügbar.
 
 

Coronavirus: Aktuelle Fallzahlen für Murrhardt



Fallzahlen Covid 19 Murrhardt Stand 30.04.2020

Mit Mundschutz ins Rathaus


Nach der Öffnung vieler Geschäfte im Einzelhandel und parallel zur schrittweisen Öffnung der Schulen möchte die Stadtverwaltung den Bürgerinnen und Bürger damit die publikumsintensivsten städtischen Dienstleistungen wieder ohne Terminvereinbarung zugänglich machen.

Bei allen anderen städtischen Ämtern und Stellen im Rathaus und Amtshaus können die Bürgerinnen und Bürger weiterhin nur telefonisch oder nach Terminvereinbarung persönlich bedient werden.

Die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln hat bei einer Öffnung für den Kundenverkehr oberste Priorität. Daher treten mit der Öffnung verschiedene Schutzmaßnahmen in Kraft. Der Zutritt ist nur mit Schutzmaske erlaubt, da nicht immer der Mindestabstand eingehalten werden kann. Desinfektionsmittel stehen am Eingang der städtischen Gebäude zur Verfügung. Besucher werden gebeten, immer auf den nötigen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter zu achten.

Besucher, welche nur Unterlagen abgeben möchten und keinen Termin haben, können diese in den Briefkasten bei der Rathauspforte einwerfen sowie eingescannt oder fotografiert per E-Mail zusenden an info@murrhardt.de.

Rathausportal Murrhardt
 
Die vergangenen Tage ohne Publikumsverkehr hat die Verwaltung dazu genutzt, die großen Haupteingangstüren des eingetragenen Kulturdenkmals Rathaus zu sanieren. Teilweise war die Farbe verschlissen und an den Holzteilen waren Schäden sichtbar. Die Firma Hermann Elser Malergeschäft wurde damit beauftragt, die Türen wieder in neuem Glanz erstrahlen zu lassen. Am Montag, 20.04.2020 begannen die Restaurationsarbeiten, die mit Schleifen, Spachteln, Grundieren und Lackieren bis zum Donnerstag, dem 23.04.2020 andauerten. Pünktlich zur Wiedereröffnung für den Publikumsverkehr am 04.05.2020 erstrahlen die historischen Türen nun wieder in neuem Glanz.

Ab dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht


Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Grundsätzlich ist das Tragen einer Alltagsmaske immer dann sinnvoll, wenn damit gerechnet werden muss, dass in der Öffentlichkeit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann.

Alltagsmasken sind nicht zertifizierte, insbesondere selbstgemachte Masken aller Art, die Mund und Nase vollständig und sicher abdecken. Daneben gibt es auch zertifizierte Mund-Nasen-Schutz- (MNS)- und Filtering Face Piece (FFP)-Masken, die ebenfalls genutzt werden können.

Land richtet Hotline für Menschen mit psychischen Belastungen ein


Die Corona-Pandemie ist für viele Menschen im Land eine große psychische Belastung. Zu eingeschränkten sozialen Kontakten und möglichen Konflikten zu Hause kommen häufig Fragen, wie es mit dem eigenen Job und der Familie weitergeht. Mit dieser Situation sollen die betroffenen Menschen im Land nicht alleingelassen werden. Deshalb bietet das Land professionelle Hilfe und Unterstützung an.

 
 
 

Notbetreuung in den Murrhardter Schulen und Kindertageseinrichtungen


Wie bisher hat die Notbetreuung für alle Einrichtungen über das Anmeldeformular auf der Homepage der Stadt Murrhardt zu erfolgen. Eine Bestätigung des Arbeitgebers (welche Arbeitstage/-zeiten, Präsenzpflicht) und eine Erklärung der Erziehungsberechtigten, dass keine familiäre oder anderweitige Betreuung möglich ist, müssen noch bei der Stadtverwaltung Murrhardt nachgereicht werden (E-mail info@murrhardt.de, Fax 07192/213-199).

Anmeldeformulare Kindernotbetreuung
/Coronavirus/Kindernotbetreuung
 

Aktuelle Corona Fallzahlen für Murrhardt


Fallzahlen Murrhardt Stand 20.04.2020

Zahlreiche Einrichtungen bis 3. Mai weiterhin geschlossen


* Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen. Hierunter fallen auch die Städtische Kunstsammlung aber auch die Festhalle und städtischen Säle.
 
* Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Volkshochschule und Musikschulen
 
* das Kino "Murrlichtspiele"

* Schwimm- und Hallenbäder
 
* alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten wie das Stadion, Sportplätze, die Sport- und Gemeindehallen
 
* die Jugendhäuser
 
* das Freizeitgebiet Waldsee
 
* öffentliche Spiel- und Bolzplätze
 
* Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
 
 
 

Rathaus, Amtshaus und Kundencenter der Stadtwerke bis 3. Mai weiterhin für offenen Publikumsverkehr geschlossen

Richtlinien zur Öffnung des Einzelhandels gemäß Corona-Verordnung


Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen. Bund und Länder haben sich auf 800 Quadratmeter als Anknüpfungspunkt geeinigt, weil alles darüber als großflächiger Einzelhandel gilt. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Baunutzungsverordnung. Großflächiger Einzelhandel wie Kaufhäuser und große Ladengeschäfte ziehen üblicherweise mehr Menschen an. Deshalb dürfen zunächst nur die kleineren Läden öffnen.
 
Die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 17. April 2020 nennt  als Voraussetzung für eine Öffnung, dass die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Daneben stellt das Arbeitsschutzgesetz grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch den Coronavirus berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss.  
 
Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels haben das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium Baden-Württemberg gemeinsame Richtlinien erlassen. Sie gelten für alle Einrichtungen des Einzelhandels, die aufgrund der Corona-Verordnung öffnen dürfen. Zudem wird in den Richtlinien die konkrete Auslegung des aus Gründen des Infektionsschutzes geschaffenen Flächenkriteriums der Corona-Verordnung definiert. Diese Hinweise dienen den Betreibern von Einrichtungen des Einzelhandels als Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und den Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und bezüglich des Infektionsschutzes als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften. 
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Corona-Verordnung: die wesentlichen Änderungen vom 17. April


Durch die Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April ergeben sich vorsichtige Lockerungen. Hier ein Überblick der Änderungen und welche Bestimmungen weiter bestehen bleiben.

Schrittweise Öffnungen im Einzelhandel und bei Bibliotheken
Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:

* Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.
* Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
Bibliotheken – auch an Hochschulen.
* Archive.

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu werden in einer späteren Verordnung noch Regelungen erlassen werden.

Geschlossen bleiben:
Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
Der Außer-Haus-Verkauf Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.

Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt.
Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu werden die Details von der Landesregierung noch festgelegt werden.

Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.

Stufenweise Öffnung der Schulen und Hochschulen
Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.

Hochschulen
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt. Er wird zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt.

Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern wie etwa Laborpraktika und Präparierkurse, sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen zulässig, wenn zwingend notwendig. Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet hierzu ein Konzept.

Besuchsverbot Wohnungslosenhilfe
Neu eingeführt wird bei den vulnerablen Gruppen ein Betretungsverbot zu Besuchszwecken für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

Es bleiben unter Auflagen geöffnet
Wie bisher bereits, sind unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen folgende Geschäfte geöffnet:

* Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
Getränkemärkte
* Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
* Tankstellen
* Banken und Sparkassen, Poststellen
* Reinigungen, Waschsalons
* Der Zeitungsverkauf
* Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
* Der Großhandel.

Handwerker- und Dienstleistungsbetriebe (mit Ausnahmen im Bereich der Körperpflege) können ihrer Tätigkeit, wie in den letzten Wochen, grundsätzlich weiter nachgehen.

Unverändert geschlossen bleiben müssen
* Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf.
* Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
* Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.
* Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
* Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern.
* Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
* Spielplätze.
* Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Weiter bestehende Einschränkungen
Beibehalten werden müssen auch noch folgende Einschränkungen:

*Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
* Ergänzend wird nun neu den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, wo das Abstandsgebot im Alltag praktisch nicht eingehalten werden kann, sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken zu nutzen.
* Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Der Ministerpräsident und die Kultusministerin werden mit den Religionsgemeinschaften das Gespräch zum weiteren Vorgehen aufnehmen.
* Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausnahmen gelten für den Bereich des Spitzensports.
*Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen.
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INFORMATIONEN FÜR KRITIS-BETREIBER


Gerade bei systemrelevanten Unternehmen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur (sogenannte KRITIS-Betriebe, zum Beispiel Unternehmen der Energieversorgung, der Lebensmittelversorgung oder der Medizintechnik) soll