Stadtnachricht
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe informiert.
Was brauchen Auszubildende und Ferienjobber fürs Finanzamt?
21.07.2015
„Arbeitgebern werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigten elektronisch mitgeteilt. Die Vorlage einer Papierbescheinigung ist nicht erforderlich.“
Auszubildende und Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber lediglich ihre Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen.
Insbesondere bei Auszubildenden fallen aufgrund von pauschalen Freibeträgen oftmals gar keine Steuern an. „Sind jedoch die steuerfreien Lohngrenzen überschritten, hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten“, so Finanzpräsident Weilbach. „Die Auszubildenden und Ferienjobber können sich die zu viel bezahlte Steuer nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen.“