Stadtnachricht

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Murrhardt


Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und  9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils zuletzt gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 20.12.2018 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Murrhardt beschlossen:
 
§ 1
§ 39 Erhebungsgrundsatz  Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Stadtwerke erheben für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grundgebühren, Zweitzählergebühren und Verbrauchsgebühren.
 
 
§ 2
§ 41 Grundgebühr erhält folgende Fassung:
 
§ 41
Grundgebühr und Zweitzählergebühren
 
(1)       
Die Grundgebühr wird nach der Zählergröße erhoben und ist wie folgt gestaffelt:

EinzelzählerEuro / Monat netto
bis Q3 =   4 m³/h8,20 Euro
Q3 = 10 m³/h20,50 Euro
Q3 = 16 m³/h32,90 Euro
Q3 = 25 m³/h und größer51,40 Euro
 
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die     Grundgebühr.
 
(2)      
Für zusätzliche Wasserzähler hinter dem Hauptzähler (Abwasserabsetzzähler und  Zisternenzähler) werden Zweitzählergebühren erhoben wie folgt:

 1. Für Abwasserabsetzzähler und Zisternen-Frischwasserzähler gestaffelt nach der  Zählergröße:
 
EinzelzählerEuro / Monat netto
Q3 = 2,5 m³/h0,80 Euro
Q3 =    4 m³/h, Q3= 10 m³ und größer6,00 Euro
 
2. Für Zisternen - Brauchwasserzähler (nur Q3 = 2,5 m³/h):
 
EinzelzählerEuro / Monat netto
Q3 = 2,5 m³/h1,65 Euro
 
(3)  
Bei der Berechnung der Grundgebühr und der Zweitzählergebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
 
(4)  
Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
 
 
§ 3
 
§ 42 Verbrauchsgebühren  erhält folgende Fassung:
 
(1)  
Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§43) oder pauschal (§44)  berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,51 Euro.
 
(2)  
Bei der Abnahme einer Wassermenge von mindestens 20.000 Kubikmetern pro Jahr und Anschlussnehmer erfolgt bei der Verbrauchsabrechnung nach Absatz 1 auf den Gebührensatz ein Abschlag von 25%. Nach Abzug des Rabatts beträgt der Gebührensatz für Großabnehmer 1,88 Euro pro Kubikmeter auf die Verbrauchsmenge, die 20.000 Kubikmeter übersteigt.
 
§ 4
 
§ 44 Abs. 1 Verbrauchsgebühr bei Bauten der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:
 
(1)  
Bei der Herstellung von Bauwerken wird das verwendete Wasser durch einen geeigneten Zähler festgestellt. Sofern dies technisch nicht möglich, oder nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.
 
 
§ 5
 
§ 49 Abs.1 Ordnungswidrigkeiten der bestehenden Satzung erhält folgende Fassung:
 
(1)  
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,

2.  entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,

3.  entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Stadtwerke      weiterleitet,

4.  entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich den Stadtwerken mitteilt,

5.  entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein           anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

6.  entgegen § 17 Abs. 4 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass     Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der   Stadtwerke bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
 
 
§ 6
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
 
 
Murrhardt, den 20.12.2018  
Armin Mößner
Bürgermeister
 
 
Verfahrenshinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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