Stadtnachricht

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Murrhardt


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert am 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) hat der Gemeinderat am 16.05.2019 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Art. 1

II. Gemeinderat


Zu § 2  „Der Gemeinderat“ wird folgender Absatz (3) eingefügt:

(3) Der Gemeinderat berät die Verwaltung als untere Baurechtsbehörde hinsichtlich der städtebaulichen Beurteilung von städtebaulich bedeutsamen Vorhaben bei der Entscheidung über 

1. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),

2. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),

3. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil      (§ 34 BauGB),

4. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),

5. die Stellungnahme zu Bauvorhaben des Bundes oder des Landes (§ 70 LBO),

Die Baurechtsbehörde soll nur aus dringenden Gründen vom Beschluss des Gemeinderats abweichen. Wenn sie dies tut, hat sie die Gründe hierfür in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat ausführlich darzulegen.
      
Art. 2

III. Der Bürgermeister


Zu § 3 „Zuständigkeiten des Bürgermeisters“ wird folgender Absatz (4) eingefügt:

(4) Sofern die Stadt die Zuständigkeiten einer unteren Baurechtsbehörde innehat, ist der Bürgermeister für die städtebauliche Beurteilung bei der Entscheidung über

1. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 BauGB),

2. die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB),

3. die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB),

4. die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB),

5. die Stellungnahme zu Bauvorhaben des Bundes oder des Landes (§ 70 LBO),
zuständig. Bei städtebaulich bedeutsamen Vorhaben wird er vom Gemeinderat beraten (§ 2 Abs. 3).

In § 3 Absatz 2 wird mit Übertragung der Zuständigkeit als untere Baurechtsbehörde Nr. 19 gestrichen.

Art. 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ausgefertigt:
Murrhardt, den 01.07.2019

gez.
Armin Mößner, Bürgermeister
 
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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