Stadtnachricht
Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung
05.10.2019
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.09.2019 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Amtszeit auf die Restlaufzeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl verkürzt werden.
§ 10 Abs. 13 wird wie folgt neu gefasst:
(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 10 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann die Amtszeit auf die Restlaufzeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl verkürzt werden. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 11 und 12 entsprechend.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Murrhardt, den 02.10.2019
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
Verfahrenshinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.