Stadtnachricht

Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Robert-Franck-Straße“


Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 24.10.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan nach § 10 BauGB und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Maßgeblich ist der Lageplan vom 11.07.2019/24.10.2019 gefertigt vom Ingenieurbüro Junginger & Partner, Heidenheim an der Brenz.
 
Der Bebauungsplan „Robert-Franck-Straße“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Der Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht:

Robert-Franck-Straße

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und den örtlichen Bauvorschriften bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
 
 
Murrhardt, den 13.11.2019
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister


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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Murrhardt, Stadtbauamt