Stadtnachricht
Richtlinien zur Öffnung des Einzelhandels gemäß Corona-Verordnung
18.04.2020
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen. Bund und Länder haben sich auf 800 Quadratmeter als Anknüpfungspunkt geeinigt, weil alles darüber als großflächiger Einzelhandel gilt. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Baunutzungsverordnung. Großflächiger Einzelhandel wie Kaufhäuser und große Ladengeschäfte ziehen üblicherweise mehr Menschen an. Deshalb dürfen zunächst nur die kleineren Läden öffnen.
Die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung in der Fassung vom 17. April 2020 nennt als Voraussetzung für eine Öffnung, dass die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Daneben stellt das Arbeitsschutzgesetz grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch den Coronavirus berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss.
Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vorgaben der Corona-Verordnung als auch des Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrichtungen des Einzelhandels haben das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium Baden-Württemberg gemeinsame Richtlinien erlassen. Sie gelten für alle Einrichtungen des Einzelhandels, die aufgrund der Corona-Verordnung öffnen dürfen. Zudem wird in den Richtlinien die konkrete Auslegung des aus Gründen des Infektionsschutzes geschaffenen Flächenkriteriums der Corona-Verordnung definiert. Diese Hinweise dienen den Betreibern von Einrichtungen des Einzelhandels als Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und den Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und bezüglich des Infektionsschutzes als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.