Stadtnachricht
Amtliche Bekanntmachung
Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet „Innenstadt – 2. Änderung“
03.07.2020
Satzung
über eine Veränderungssperre nach § 14 ff BauGB für den Bebauungsplanbereich „Innenstadt – 2. Änderung“
Für den Bebauungsplanbereich „Innenstadt – 2. Änderung“ in der Stadt Murrhardt wird aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundlage
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt – 2. Änderung“ in der Stadt Murrhardt hat der Gemeinderat am 25.06.2020 den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
§ 2
Anordnung
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt – 2. Änderung“ in der Stadt Murrhardt wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen und festgesetzt.
§ 3
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im nachstehend abgebildeten Lageplan der Stadt Murrhardt vom 25.06.2020 im Maßstab 1:1000 dargestellt. Er entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs „Innenstadt – 2. Änderung“ vom 25.06.2020.
Hinweise
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten rechtlich zulässigen Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
Inhalt und Rechtswirkung
Im Bereich des Marktplatzes 5 wurde die Einrichtung eines Wettbüros beantragt. Seinerzeit war vorstellbar, ein Wettbüro in deutlich untergeordneter Größe zuzulassen, wenn im Bereich zum öffentlichen Marktplatz hin deutlich übergeordnet ein Einzelhandel angesiedelt wird. Im Laufe der Bearbeitung und diverser Planänderungen gingen 2 weitere Baugesuche zu einer Wettannahmestelle ein. Weitere Anfragen hierzu sind ebenfalls präsent.
Aufgrund der Vielzahl der Anträge ist die Verwaltung angehalten, eine Lenkungsfunktion für diese Art der Nutzung zu erlassen.
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan „Innenstadt 1. Änderung“ schließt Vergnügungsstätten im Geltungsbereich aus. Da Wettbüros als reine Wettannahmestellen nicht zwangsläufig unter Vergnügungsstätten subsumiert werden können, ist es erforderlich, hierfür eine erweiterte Regelung zu treffen um eine unkoordinierte Entwicklung dieser Nutzungen im Innenstadtgebiet entgegen zu wirken. Vergleichbar wie ein Wettbüro löst die Errichtung mehrerer Wettannahmestellen im Innenstadtgebiet bodenrechtliche Spannungen aus, durch welche mit einer Verschlechterung der Gebietsqualität zu rechnen ist (Trading-Down-Effekt).
Ziel ist es, das Einzelhandels- und Dienstleistungsangebot, die Wohn- sowie die Aufenthaltsqualität im Innenstadtgebiet zu stärken und langfristig zu sichern.
Damit die beabsichtigte Steuerung von Nutzungen von denen ein ähnliches Störpotential wie von Vergnügungsstätten ausgeht, planerisch umgesetzt und nicht zwischenzeitlich unterlaufen werden kann, ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Das heißt, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, die dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht entgegenlaufen, können trotz erlassener Veränderungssperre im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre läuft automatisch nach zwei Jahren ab.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald das Bebauungsplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Die Veränderungssperre wird gem. § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre kann bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Murrhardt, den 26.06.2020
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
Stadtverwaltung Murrhardt, Stadtbauamt