Stadtnachricht
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan „Diebsäcker – 2. Erweiterung“ – Inkrafttreten
18.12.2020
Maßgeblich sind der Lageplan mit Textteil und Begründung in der Fassung vom 24.09.2020/17.12.2020, gefertigt vom Ingenieurbüro Käser, Fellbach.
Der Bebauungsplan „Diebsäcker – 2. Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Ein Auszug aus dem Bebauungsplan wird nachstehend in verkleinerter Form veröffentlicht.
Der Bebauungsplan kann einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und der Begründung bei der Stadt Murrhardt, Baurechtsamt (Zimmer A04), Amtshaus Klosterhof 11, 71540 Murrhardt während der üblichen Sprechstunden eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Hinweis: Das Amtshaus ist aktuell für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen.
Die Einsichtnahme von Planunterlagen wird während der üblichen Öffnungszeiten nach terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamtes, Tel. 07192/213-411 (-413) weiterhin gewährleistet.
Der Eintritt wird unter Maßgabe der aktuell geltenden Vorschriften der Verordnung der Landesregierung zugelassen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Murrhardt, den 18.12.2020
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
Stadtverwaltung Murrhardt, Stadtbauamt