Stadtnachricht
SATZUNG
zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Bahnhof/Östlich Klosterhof"
05.03.2021
2. Erweiterung/Änderung der Festlegung des Sanierungsgebiets
Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Bahnhof/Östlich Klosterhof" wird um die Flurstücke der beiliegenden Abgrenzung erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 11.02.2021 (Originalmaßstab M 1:1000) und diese ist grün bandiert. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 2. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus im 1. Obergeschoss des Amtshauses, (Verwaltungsgebäude Klosterhof 11) in Murrhardt während den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch kann eine barrierefreie Einsicht der Planunterlagen im Foyer des Rathauses, Marktplatz 10 in Murrhardt vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft erteilt.
Hinweis:
Das Amtshaus und das Rathaus sind aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Dienstbetrieb der Stadtverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahmen in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache mit den Mitarbeitern des Baurechtsamts unter Tel. Nr. 07192/213-411 oder per Email baurechtsamt@murrhardt.de möglich ist. Rückfragen sind unter der angegebenen Rufnummer möglich. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Bauleitplanung unter o.g. Internetadresse einsehbar. Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsräumen ist aktuell nur unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich.
Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 27.07.2017 (Öffentliche Bekanntmachung vom 02.08.2017) bleiben von der Satzung zur 2. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich/Änderungsbereich anzuwenden.
Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Ausgefertigt:
Murrhardt, den 05.03.2021
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
1. | die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
2. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen. Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Stadt) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.
Plan als Pdf zum Download
Staedtebauliche_Erneuerungsmassnahme_Bahnhof_oestlich_Klosterhof
Stadtverwaltung Murrhardt, Stadtbauamt