Stadtnachricht

Landesgesundheitsamt: die Corona Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt ab Mittwoch, 17. November 2021


In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, das heißt, für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote (eine Liste finden Sie in unserem FAQ und am Ende der der Meldung). Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

In den Schulen gilt in der Alarmstufe wieder die Maskenpflicht am Platz.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt. Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten Zahlen im Lagebericht. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

Was gehört zur Grundversorgung?

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen

Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)

Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse

Metzgereien

Bäckereien und Konditoreien

Wochenmärkte.

Ausgabestellen der Tafeln

Apotheken

Reformhäuser

Drogerien

Sanitätshäuser

Orthopädieschuhtechniker

Hörgeräteakustiker

Optiker

Babyfachmärkte

Zeitschriften- und Zeitungsverkauf

Tankstellen

Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr

Poststellen und Paketdienste

Banken und Sparkassen

Reinigungen und Waschsalons

Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel

Blumengeschäfte

Gärtnereien

Baumschulen und Gartenmärkte

Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung

Großhandel

In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.

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