Dienstleistung
Stellplatzablöse
Die Berechnung über die Zahl der notwendigen Stellplätze wie in der Landesbauordnung (§ 37 LBO) festgelegt, ist Teil der Bauvorlage, die der Architekt im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beim Baurechtsamt einreicht. Die Zahl der abzulösenden Stellplätze wird in der Baugenehmigung festgeschrieben. Bei Fragen zur Berechnung wenden Sie sich bitte an das Baurechtsamt.
Lassen sich die ermittelten notwendigen Kfz‐Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Stadt bezahlt, um so die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen.
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Leiterin Baurechtsamt