Dienstleistung
Einschulungsuntersuchung wahrnehmen
Alle Kinder, die in Baden-Württemberg eingeschult werden, müssen an der Einschulungsuntersuchung teilnehmen.
Sie gliedert sich in zwei Untersuchungsschritte.
Schritt 1 erfolgt für alle Kinder in der Regel im vorletzten Jahr vor der Einschulung. So können Kinder gegebenenfalls frühzeitig gefördert oder gezielt behandelt werden.
Schritt 2 findet im Jahr vor der Einschulung statt. Hier steht die Feststellung eventueller gesundheitlicher Einschränkungen im Vordergrund.
Hinweis:
Alle Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden in Schritt 2 von einer Schulärztin oder von einem Schularzt untersucht. Bei Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, entscheidet die Schulärztin oder der Schularzt, ob eine ärztliche Untersuchung in Schritt 2 notwendig ist. Darüber hinaus können auch die zuständige Schule oder Erzieherinnen und Erzieher eine Untersuchung durch die Schulärztin oder den Schularzt beantragen beziehungsweisevorschlagen.
die untere Gesundheitsbehörde, in deren Stadt- oder Landkreis Ihr Kind wohnt
Untere Gesundheitsbehörde ist
- in den Landkreisen: das Landratsamt, Gesundheitsamt
- in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn: die Stadtverwaltung, Gesundheitsamt
Hinweis: Besucht Ihr Kind eine Tageseinrichtung außerhalb Ihres Landkreises, findet die Einschulungsuntersuchung dort statt. Nach Abschluss der Untersuchungen werden die Unterlagen an die zuständige Gesundheitsbehörde im Landratsamt Ihres Wohnortes auf deren Anforderung übergeben.
für Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung:
- Sie und Ihr Kind haben in Baden-Württemberg den Erstwohnsitz.
- Ihr Kind ist bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres vier Jahre alt.
für Schritt 2 der Einschulungsuntersuchung:
- Sie und Ihr Kind haben in Baden-Württemberg den Erstwohnsitz.
- Ihr Kind wird mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig oder wurde bereits zur Grundschule angemeldet.
Sie erhalten 23 bis 12 Monate vor dem Termin der regulär vorgesehenen Einschulung eine Einladung für Schritt 1, entweder mit der Post oder über die Kindertageseinrichtung.
Hinweis: Zusammen mit der Einladung erhalten Sie auch einen Fragebogen. Das Ausfüllen des Fragebogens ist freiwillig. Er dient der Anamneseerhebung und der Anpassung der Untersuchung an individuelle Besonderheiten des Kindes. Außerdem erleichtert er die Beratung der Eltern und die Interpretation der Untersuchungsergebnisse.
Achtung: Haben Sie kein Einladungsschreiben erhalten, müssen Sie sich persönlich an das Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes wenden.
Die Untersuchung findet in der Regel durch eine medizinische Assistenz des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes statt, meist in den Räumen des Kindergartens. Sie sind eingeladen, an der Untersuchung teilzunehmen. Sollte bei Auffälligkeiten ergänzend eine anschließende ärztliche Untersuchung notwendig sein, müssen Sie teilnehmen.
Hinweis: Bei der Basisuntersuchung müssen Sie den Impfpass und eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen vorgelegen. Bei Kindern in einer Kindertageseinrichtung ist mit Ihrer Einwilligung auch die Entwicklungsbeobachtung durch die Erzieherin oder den Erzieher Bestandteil der Untersuchung.
Falls erforderlich, empfiehlt der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst eine gezielte Förderung Ihres Kindes oder auch eine Vorstellung bei der Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise dem Haus- oder Kinderarzt.
Schritt 2 erfolgt in der Regel im Jahr vor der Einschulung. Ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, so wird diese der individuellen Situation des Kindes angepasst. Sie findet in der Regel im Gesundheitsamt statt.
- Einladung zur Einschulungsuntersuchung
- Einwilligungserklärung
- Teilnahmekarte/ Untersuchungsheft für Kinder (gelbes U-Heft)
- Impfausweis (Impfbuch)
- (ausgefüllter Elternfragebogen - freiwillig)
- (falls vorhanden: wichtige Arztberichte - freiwillig)
- Schritt 1: in der Regel 23 bis 12 Monate vor dem Termin der regulär vorgesehenen Einschulung
- Schritt 2: im Jahr vor der termingerechten Einschulung
keine
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
- § 91Schulgesundheitspflege