Amtliche Bekanntmachung
4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Höhenweg – Erweiterung“ – Inkrafttreten
4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Höhenweg – Erweiterung“ – Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Murrhardt hat am 26.02.2026 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB mit Darstellung der momentanen „landwirtschaftlichen Fläche“ als „Wohnbaufläche“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beschlossen.
Mit Schreiben vom 14.04.2026 wurde dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Beschluss der 4. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Höhenweg zur Genehmigung vorgelegt. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat den Flächennutzungsplan geprüft und mit Schreiben vom 06.05.2026 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltprüfung (aus dem Bebauungsplanverfahren) und die zusammenfassende Erklärung, können im 1. Stock des Amtshauses (Klosterhof 11) in Murrhardt während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist unter folgender Adresse im Internet einsehbar www.murrhardt.de/fnp
folgende PDF-Dateien können heruntergeladen werden:
Lageplan zum FNP im Bereich Höhenweg - Erweiterung, unmaßstäblich
Hinweis:
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-oder Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Murrhardt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Murrhardt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Es wird auf die Vorschriften der §§ 39 – 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Murrhardt, den 23.05.2026
gez.
Armin Mößner
Bürgermeister