Amtliche Bekanntmachung
Abmähen von landwirtschaftlichen Grundstücken und Bauplätzen
Darüber hinaus besteht gemäß § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) für die Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke die Verpflichtung, diese zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie mindestens einmal im Jahr gemäht werden.
Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug und die Ausbreitung von Unkraut, Disteln, Buschwerk, Dornen, Brombeergestrüpp, Brennnesseln etc., unzumutbar erschwert wird.
Vor allem an den Randbereichen zur Bebauung, angrenzend an Gärten und an der Grenze zu anderen Nutzgrundstücken sowie im Bereich von Böschungen ist darauf zu achten, dass durch regelmäßiges Mähen eine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke unterbleibt und bereits eingetretene Beeinträchtigungen beseitigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 26 LLG können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.