Winterdienst
Nach § 42 Abs. 1, des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, obliegt es den Gemeinden im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten und Gemeindeverbindungsstraßen zu reinigen, bei Schneeanhäufung zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, soweit dies aus polizeilichen Gründen geboten ist; dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Bei Gründung des Zweckverbandes Bauhof Murrhardt/Sulzbach an der Murr wurde gemäß Satzung diese Leistung von den Verbandsgemeinden übertragen. Beim Räum- und Streuplan für den Winterdienst wird davon ausgegangen, dass Gehwege an Ortsstraßen von den Anliegern gestreut und geräumt werden (entsprechend der jeweiligen Ortssatzung).
Diese Gehwege sind im Räum- und Streuplan nicht aufgenommen. Soweit die Gemeinde oder die Stadt Anlieger sind, sind die Gehwege wie seither aufgenommen.
Die Stadt Murrhardt und die Gemeinde Sulzbach an der Murr haben beschlossen, einen sogenannten „Differenzierten Winterdienst“ durchzuführen. Dies hat zur Folge, dass nicht verkehrswichtige oder ungefährliche Straßen und Wege erst ab einer Schneehöhe von ca. 5 cm geräumt werden. Bei geringeren Schneehöhen oder überfrierender Nässe wird nur in Ausnahmefällen geräumt oder gestreut.
Der Winterdienst auf Straßen und Wegen ist im Räum- und Streuplan geregelt.
-
Bauhofleiter
-
Stellvertretender Leiter Zweckverband Bauhof