Stadtnachricht

Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis


Aus aktuellem Anlass informiert die Stadt Murrhardt über die Regelungen zum Winterdienst. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Flächen und Gehwege nach den folgenden Bestimmungen zu reinigen, bei Schneeaufhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Als Gehwege gelten öffentliche Flächen die dem Fußgängerverkehr gewidmet sind sowie Flächen die am Rande von Fußgängerzonen liegen soweit diese nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Staffel- und gemeinsame Rad- und Fußwege sind ebenfalls Gehwege.

Das Reinigen, Räumen und Bestreuen obliegt den Eigentümern und Besitzern (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten nach der Streupflicht-Satzung der Stadt Murrhardt auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch ein im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Sind nach der Streupflicht-Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Bei Grundstücken die eine an der Straße liegende Zufahrt oder Zugang haben, erstreckt sich die zu erfüllende Räum- und Streupflicht für diejenigen Straßenanlieger bzw. Grundstücksbesitzer deren Grundstück über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt, am nächsten an der Straße liegen.

Schneeräumung:

Die Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 20.00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und so oft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert. Bei Gehwegen an Fahrbahnen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehweges und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn aufzuhäufen. Straßeneinläufe sind freizuhalten.

Bestreuung:

Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und Gehbahnen mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche lückenlos werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr bestreut sein. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 20.00 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu streuen.

Räum- und Streubereich:

Die Flächen sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen bzw. zu bestreuen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens aber auf 1 Meter zu räumen bzw. zu bestreuen. Die zu betreuenden bzw. von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrund-stück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türe der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden gewährleistet ist. Auch Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, in einer Breite von 1,50 m zu räumen bzw. zu bestreuen. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

Was sollte noch beachtet werden?

Gemeinsam geht’s besser, deshalb noch einige Hinweise für gute Zusammenarbeit:

  • Werfen Sie Schnee nicht auf die Fahrbahn. Die Räumungsfahrzeuge des Bauhofes drücken den Schnee an bzw. auf den Gehweg oder an bzw. in Ihre Ein-fahrt wieder zurück. Das ist bedauerlich, technisch aber leider nicht zu vermeiden.
  • Geben Sie bitte den Streufahrzeugen die Vorfahrt. Die Fahrzeuge kommen schneller durch und Sie fahren sicherer auf gestreuten Straßen.
  • Straßenraum von parkenden Fahrzeugen bitte freihalten, damit die Räumfahr-zeuge pünktlich und ungehindert ihren Dienst versehen können.

Bild Schneeräumen

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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Murrhardt, Amt für Ordnung und Soziales