SANIERUNG "BAHNHOF/ÖSTLICH KLOSTERHOF"
Mit den Maßnahmen im Rahmen des Sanierungsgebiets
„Bahnhof/östlich Klosterhof“ sollen die vorhandenen Entwicklungspotentiale
genutzt und umgesetzt werden, um
die innerstädtische Wohnqualität sowie die Attraktivität der
historischen Stadtmitte von Murrhardt zu steigern.
Sanierung „Bahnhof/Östlich Klosterhof“ Murrhardt
2. Erweiterung des Sanierungsgebiets
Private Eigentümer können auf Sanierungszuschuss zugreifen
Am 04.03.2021 hat der Gemeinderat der Stadt Murrhardt die 2. Erweiterung des Sanierungsgebiets „Bahnhof/Östlich Klosterhof“ beschlossen. Die Satzung zur 2. Änderung der Sanierungssatzung wurde am 06.03.20201 in der Murrhardter Zeitung veröffentlicht und ist ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam.
Somit haben Eigentümer deren Gebäude im Sanierungsgebiet liegt, die Möglichkeit einen Sanierungszuschuss für energetische und bautechnische Modernisierungsmaßnahmen, in Anspruch nehmen zu können. Ebenso können Abbruchkosten gefördert werden. Wichtig: vor Auftragsvergabe bzw. Baubeginn ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Stadt abzuschließen.
Interessierte Eigentümer können sich für eine weitere Beratung mit dem beauftragten Sanierungsträger, die STEG Stadtentwicklung, Heilbronn, unter: 07131/9640-12 oder marion.buerkle(at)steg.de in Verbindung setzen.
Weitere Hinweise
Gem. § 143 Abs. 2 BauGB erfolgt der Eintrag des Sanierungsvermerks in die Grundbücher. Zur Steuerung der Sanierungsziele wurde die 2. Änderung der Sanierungssatzung unter Einbeziehung des § 144 BauGB – Genehmigungspflichtige Vorhaben – wie z.B. Grundstücksrechtsgeschäfte, Eintragung von Grundschulden/Baulasten, Grundstücksteilungen und Bauvorhaben beschlossen.
Die 2. Änderung der Sanierungssatzung wird im umfassenden Verfahren unter Einbeziehung der §§ 152-156 a BauGB durchgeführt. Dies bedeutet, dass spätestens zum Ende der Sanierung bei Feststellung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung die Möglichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen besteht. Des Weiteren gelten die Maßgaben des § 153 Abs. 2 BauGB der Kaufpreisprotokolle durch die Stadt.
Sanierungsziele
Die stark schadhafte Karlstraße soll einschließlich der Einmündungsbereiche der Seitenstraßen Schellingstraße, Blumstraße, Schippertstraße und Zügelstraße neu ausgebaut werden. Ein barrierefreier Ausbau der Gehwegbereiche, die Herstellung von qualitativen Parkierungsflächen und einer begleitenden gestalterischen Aufwertung des Wohnumfeldes durch Maßnahmen der Begrünung und Beleuchtung sollen erfolgen.
Geplant ist des Weiteren der Neubau der Fußgängerbrücke über die Murr und eine Sanierung des Gebäudes Postgasse 5.
Ein wesentliches Sanierungsziel ist die energetische Verbesserung der privaten Gebäudesubstanz. Nur unter aktiver Mitwirkung der privaten Eigentümer kann die Bestandsbebauung als zeitgemäßer Wohnstandort gesichert werden.
Zur Unterstützung und Aktivierung der Privaten hat der Gemeinderat eine lukrative Bezuschussung beschlossen (siehe nachstehend).
Die Stadt freut sich auf eine rege Beteiligung der privaten Eigentümer – denn nur mit deren zahlreicher Mitwirkung kann die Sanierung in Murrhardt erfolgreich umgesetzt werden.
Fördergrundsätze Sanierungsgebiet „Bahnhof/Östlich Klosterhof“ Stadt Murrhardt
Allgemeine Grundlagen für eine Förderung der Baumaßnahmen gemäß § 148 BauGB bei privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Förderung: Eine Förderung erfolgt nur ab einem Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von € 20.000,--
Fördersätze
Wohngebäude mit besonderer städtebaulicher Bedeutung | 35% |
Wohngebäude allgemein und gewerblich genutzte Einheiten | 25% |
Restmodernisierung | 20% |
Maßnahmen im Innern (z.B. Grundrissveränderungen, Erneuerung Elektro-/Sanitärinstallation, Trockenbauarbeiten) werden mit 15% gefördert; ebenso die Erneuerung des Außenanstrichs. Nicht gefördert wird Badmodernisierung, Erneuerung der Boden- u. Wandbeläge, Außenanlagen sowie die Neuschaffung von Stellplätzen/Garagen. Ein schadhafter Außenanstrich ist zwingend zu erneuern.
Maximale Förderhöhe (Deckelung)
Hauptgebäude | € 30.000. -- |
Restmodernisierung und Nebengebäude: | € 15.000,-- |
Im Einzelfall kann der Gemeinderat, bei Maßnahmen die im öffentlichen Interesse liegen, höhere Beträge festlegen.
Die Gestaltung der Außenanlagen wird nur bezuschusst, sofern diese für die gestalterische Aufwertung des Sanierungsgebiets „Bahnhof/Östlicher Klosterhof“ von wesentlicher Bedeutung sind.
Für Modernisierungsmaßnahmen mit einem Investitionsaufwand bis € 20.000,-- kann eine Nullsummenvereinbarung für die steuerliche Abschreibung gem. § 7h ff abgeschlossen werden
Private Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 BauGB
Untergehende Bausubstanz | keine Förderung |
Abbruch- und Abbruchfolgekosten bei Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude |
Fördersatz - 100% |
Deckelung maximal | € 25.000,-- |
Abbruch- und Abbruchfolgekosten eines Nebengebäudes bei Nachfolgebebauung mit einem Nebengebäude |
Fördersatz - 50% |
Deckelung maximal | € 15.000,-- |
Abbruch- und Abbruchfolgekosten ohne Neubebauung | Fördersatz - 30% |
Deckelung maximal | € 10.000,-- |
Eine Förderung der Abbruchkosten erfolgt unter Zugrundelegung des Neuordnungskonzeptes.
Plan förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet „Bahnhof/Östlich Klosterhof“
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