Dienstleistung

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstige Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel, Straßenrecht, Polizeirecht) wickelt die Bußgeldstelle beim Amt für Ordnung und Soziales ab.

Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung können schriftlich an die Bußgeldstelle gerichtet werden. Der Versand kann sowohl auf dem Briefpostweg, per Telefax als auch per E-Mail erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Augenblick des Eingangs bei der Stadtverwaltung.

Es ist auch möglich, Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung persönlich bei der Bußgeldstelle der Stadt Murrhardt zur Niederschrift aufnehmen zu lassen.

Telefonische Einsprüche sieht das Gesetz nicht vor. Trotzdem nimmt die Bußgeldstelle auch Einsprüche zur Fristwahrung entgegen. Damit Gewissheit über die Person des Anrufers besteht, muss der Einspruch bzw. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich nachgeholt werden.

Es empfiehlt sich, einen Einspruch zu begründen. Damit wird die Bußgeldstelle in die Lage versetzt, den gesamten Sachverhalt neu zu bewerten und eine neue Entscheidung zu treffen.

Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht, weil sie weiterhin von der Verantwortlichkeit des Betroffenen ausgeht, gibt sie das Verfahren an das zuständige Amtsgericht ab, wo in einer öffentlichen Hauptverhandlung alle Tatumstände mündlich erörtert werden.

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Mitarbeiter
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Frist/Dauer

Der Einspruch ist Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (die auch nach Niederlegung bei der Post wirksam ist, wenn der Adressat nicht in seiner Wohnung Angetroffen wird) einzuzlegen.

Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt (z.B. Urlaub oder Krankheit) kann innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt werden. Dabei sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

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Zugehörigkeit zu