Die Stadt Murrhardt informiert über die Grundsteuerreform

Das Rathaus klärt in Sachen Grundsteuerreform mit allen Aspekten auf:

Relevant für die Bewertung sind die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss Oberes Murrtal zum 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert. Nicht mehr relevant ist jedoch der Wert des Gebäudes auf dem ent-sprechenden Grundstück. Der Gutachterausschuss setzt basierend auf der Kaufpreissammlung und Marktentwicklungen den Bodenrichtwert seit Jahrzehnten für die Bodenrichtwertzonen fest. Die Bodenrichtwerte werden nach deren Fortschreibung seit Jahrzehnten per Amtlicher Bekanntmachung in der Murrhardter Zeitung bekanntgemacht.

Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 01.01.2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Bodenrichtwerte

Der Grundsteuerwert ergibt sich nun durch Multiplikation der Grundstückfläche des jeweiligen Grundstücks mit dem für dieses geltenden jeweiligen Bodenrichtwert gem. § 196 Baugesetzbuch (BauGB) zum Hauptfeststellungszeitpunkt.

Der Bodenwert muss dann mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Kommune multipliziert werden. Das Ergebnis ist die jährlich zu entrichtende Grundsteuer.

Folglich kommt den Bodenrichtwerten für die Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens eine besondere Bedeutung zu, da sie sich unmittelbar auf die Höhe der Grundsteuer auswirken.

Um aktuelle Grundlagen zu liefern musste der Gemeinsame Gutachterausschuss „Oberes Murrtal“ die Bodenrichtwerte aller Grundstücke im Gebiet der Stadt Murrhardt neu bewerten. Geprägt ist der Gemeinsame Gutachterausschuss „Oberes Murrtal“ durch einen Querschnitt von sachkundigen ehrenamtlichen Gutachtern, welche alle 4 Jahre vom Gemeinderat der Stadt Murrhardt bestellt werden.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für Grundstücke innerhalb eines räumlich abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone). Innerhalb einer Zone sind lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken bis zu 30 % möglich.

Die Bereitstellung der Bodenrichtwerte erfolgt über das Bodenrichtwert-informationssystem BorisBW in Internet. Die Bodenrichtwerte sind auch seit Jahren auf der Internetseite www.murrhardt.de abrufbar. Die Fortschreibung der Bodenrichtwerte erfolgt alle 2 Jahre. Maßgebend für die nächste Fortschreibung der Grundsteuer sind die Bodenrichtwerte jedoch in zeitlichen Abständen von sieben Jahren. Die nächste Hauptfeststellung findet demnach zum 01.01.2029 statt.

Sollten Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sein und der Gutachterausschuss an seiner Bewertung festhalten, so können Sie ein Gutachten zum Nachweis eines um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Werts des Grunds und Boden beauftragen.

Aufkommensneutralität

Die Umsetzung der Grundsteuerreform soll für die Stadt Murrhardt „aufkommensneutral“ erfolgen. Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform also nicht zu einer Erhöhung der Grundsteuereinnahmen gegenüber dem Jahr 2024 kommen.

Trotzdem kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.

Das Transparenzregister des Landes Baden-Württemberg weist für die Stadt Murrhardt einen Korridor für die Aufkommensneutralität beim Hebesatz zwischen 322 v.H. und 361 v.H. aus. Der Gemeinderat hat den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 348 v.H. festgesetzt.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer sind keine Einnahmen für Investitionen. Sie sind den Steuereinnahmen und damit als allgemeines Deckungsmittel im Haushalt vorzusehen. Die Grundsteuer finanziert Schulen, Kindergärten und weitere Einrichtungen, ergo den gesamten Ergebnishaushalt der Stadt Murrhardt mit. Das Aufkommen bei der Grundsteuer B belief sich zuletzt auf rund 1,9 Mio. Euro.

Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer

Der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt ermittelt den Eigentümern mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür wurden von den Eigentümern in ihrer Grundsteuererklärung angegeben.

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermess-bescheid können sich die Grundstückseigentümer an das Finanzamt wenden.

Die Kommunen sind an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.

Das Finanzamt berechnet den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag:

·         Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert (Auf die Bebauung kommt es nicht an)

·         Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag (Begünstigt wird Wohnnutzung)

Beides wird der Stadt Murrhardt zur Steuerfestsetzung übermittelt.

Die Stadt Murrhardt berechnet daraus unter Anwendung des Hebesatzes den zu zahlenden Grundsteuerbetrag:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag

Grundsteuerarten

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

·         Grundsteuer A - für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien

·         Grundsteuer B - für alle anderen Grundstücke.

Hebesätze ab 2025                                                  Hebesätze 2024 und früher

Grundsteuer A – 350 v.H.                                         Grundsteuer A – 350 v.H.

Grundsteuer B – 348 v.H.                                         Grundsteuer B – 380 v.H.

Bei gleichbleibendem Aufkommen kann der Hebesatz für die Grundsteuer B von

380 v.H. auf 348 v.H. gesenkt werden.

Da für die Berechnung eines neuen Hebesatzes für die Grundsteuer A noch nicht genügend verwertbare Daten (Messbeträge) vorliegen, hat sich die Stadt Murrhardt dazu entschieden, den Hebesatz für die Grundsteuer A bei 350 v.H. zu belassen, auch wenn dies im Jahr 2025 voraussichtlich zu Mindereinnahmen führen wird.

Ein Vergleich der Hebesätze im interkommunalen Bereich ist nicht mehr ohne weiteres möglich, da die Bemessungsgrundlagen sehr stark differieren. Während die Stadt Stuttgart ihren Hebesatz bekanntlich deutlich senken konnte, müssen manch ländliche Gemeinden ihre Hebesätze gar erhöhen bzw. können sie nur marginal senken. Während in Stuttgart oder bspw. im Kreisteil des Remstals deutlich höhere Bodenrichtwerte zur Bemessung beitragen, sind die Bodenrichtwerte in ländlichen Bereich – bspw. auch in Murrhardt – demgegenüber deutlich niedriger, sodass der Hebel für stabile Grundsteuereinnahmen entsprechend mit dem Hebesatz höher sein muss als bei höheren Bodenrichtwerten.

Grundsteuer C

Grundsätzlich möglich ist auch die Einführung einer Grundsteuer C, um Baulücken gezielt deutlich höher zu besteuern. Von dieser Möglichkeit wird in der Stadt Murrhardt (noch) nicht Gebrauch gemacht. Die interkommunale Entwicklung bleibt abzuwarten. Die Stadt hat die Baulücken in einem Kataster aufgenommen, sodass die Erhebung dem Grunde nach möglich ist.

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Fristen

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Eigentümerwechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und ergeht immer vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. Bei einem Eigentümerwechsel ist der alte Eigentümer erst einmal weiterhin zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Sobald ein geänderter Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt eingeht wird die Grundsteuer auf den neuen Eigentümer zu Beginn des nächsten Kalenderjahres umgeschrieben.

Bei Rückfragen zur Grundsteuerreform steht Ihnen gerne das Steueramt der Stadt Murrhardt zur Verfügung und ist unter 07192 213 -307 oder -306 erreichbar.

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