Dienstleistung

Verbrennung von Grüngut und pflanzlichen Abfällen

Das Verbrennen von Grüngut und pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum-und Heckenschnitt, Laub und Gras.

Voraussetzungen für das (ausnahmsweise) Verbrennen pflanzlicher Abfälle:

  • Die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.
  • Das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach §35 Baugesetzbuch) statt.
  • Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen
  • Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten.
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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Bedingungen für die Verbrennung von Gartenabfällen:

  • Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
  • Mitmenschen werden durch den Geruch oder Rauch der Verbrennung nicht belästigt.
  • Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind zu einem Haufen zusammengefasst.
  • Es weht kein starker Wind.
  • Die Verbrennung erfolgt zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
  • Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Das Feuer ist bis zum Erlöschen von mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Es empfiehlt sich, die zuständige Ortswehr zu informieren bzw. zum Überwachen und Ablöschen beizuziehen.
  • Bei Einbruch der Dunkelheit ist das Feuer zu löschen.
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbarn und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten: 
    300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
    300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
    50 m zu sonstigen Gebäuden - 50 m zu Waldrändern, 
    10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
  • Hinweise:  Beim Ausrücken der Feuerwehr hat der Brandverursacher die Kosten zu tragen, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.  Wer gegen obige Vorgaben verstößt handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.
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Erforderliche Unterlagen

Antrag Meldung über die Verbrennung von Grüngut und pflanzlichen Abfällen

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Zugehörigkeit zu