Dienstleistung
Örtliche Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsrechtliche Maßnahmen im Straßenverkehr
Aufgrabungen und sonstige Maßnahmen (Halt- und Parkverbot, Verkehrsschilder, Ausnahmegenehmigungen, Verkehrsspiegel) auf einer öffentlichen Straße bedürfen einer Genehmigung. Beachten Sie, dass die zuständige Behörde die Genehmigung mit Auflagen erteilen kann, beispielsweise dass besondere Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein müssen.
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Sachbearbeiter
die Straßenbaubehörde
Zuständige Straßenbaubehörde ist je nach Ort, an dem eine neue Leitung verlegt werden soll, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (Container, Baustellen, Bauarbeiten)
- PDF-Formular zum Ausdrucken Antrag auf Straßenverkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1, 1a und 6 StVO
- dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Je nach Bauvorhaben müssen Sie gegebenenfalls weitere Behörden und Unternehmen unterrichten (z.B. die zuständigen Verkehrsunternehmen, falls Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel betroffen sind).
- Lageplan
- gegebenenfalls ein Plan, aus dem die Verkehrsführung an der Baustelle ersichtlich wird
- ausgefülltes Antragsformular
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Der Antrag ist 1 Woche vor Beginn der jeweiligen Maßnahme schriftlich zu stellen.
Die Genehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Falls sich der Baubeginn verzögern sollte, müssen Sie dies der zuständigen Stelle daher unverzüglich mitteilen.
Für die Genehmigung fallen je nach Satzung Ihrer Gemeinde unterschiedliche Kosten für Sie an.
Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die durch das Aufgraben und für das Beseitigen der Schäden an der Straße entstehen.
Das Aufgraben der Straßenoberfläche zum Verlegen öffentlicher Versorgungsleitungen dauert in der Regel nur kurze Zeit. Es beeinträchtigt den widmungsgemäßen Gebrauch der Straße für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr deshalb nicht.
Es gelten die jeweilig einschlägigen Rechtsvorschriften.